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Laufbahnwechel:
Zur Zeit sind die Möglichkeiten für einen Laufbahnwechsel im Bezirk Köln sehr eingeschränkt, da im Regierungsbezirk Köln kaum Laufbahnwechslerstellen ausgeschrieben werden. Mehr Information hier!
Die Aufgaben der Lehrerkonferenz sind im Schulgesetz §68 geregelt, die Fristen der Einladung in §63 (1).
Die Lehrerkonferenz entscheidet über:
Ausführlichere Informationen erhaltet ihr in unserer Zusammenstellung „Fragen und Antworten zu Lehrer:innenkonferenz“.
Es hat sich in vielen Schulen bewährt, den Mitwirkungsgremien eine Geschäftsordnung zu geben.
Wir zeigen euch die Mustergeschäftsordnung, die auch in der BASS zu finden ist.
Das Thema Gewalt und Mobbing ist im Internet gut dokumentiert. Daher haben wir in diesem Menü Adressen / Internetadressen / E-Mail-Adressen sowie Broschüren zum Thema Gewalt und Mobbing gegenüber Lehrkräften verlinkt.
Rahmenrichtlinie der Bezirksregierung Köln
Broschüre Gewalt an Schulen (Bezreg. Münster)
Beratungsservice zum Thema Mobbing
Anonyme Beratung zum Thema Mobbing montags bis donnerstags von 16 bis 20 Uhr unter ✆ 0211 8371911
Handreichungen der Polizei zur Gewaltprävention an Schulen
B. A. D. GmbH Gesundheitsvorsorge
Flughafenstraße 120
Altes Frachtgebäude - Eingang A
40474 Düsseldorf - Flughafen
Beschwerdestelle für Internetmobbing im Schulbereich
Cecilienstraße 2
40474 Düsseldorf
Sankt-Franziskus-Straße 146
40470 Düsseldorf
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Antragsfristen für Versetzungsanträge Bezirksintern oder bezirksübergreifend, ein Verfahren pro Schuljahr:
Das Versetzungsverfahren findet einmal jährlich zum jeweils 1. August statt. Versetzungsanträge für das Versetzungsverfahren innerhalb von NRW zum 1. August eines jeden Jahres müssen bis zum 30. November des jeweiligen Vorjahres über das Portal „oliver.nrw“ gestellt werden.
Der Antrag muss bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt online gestellt werden. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn auch der ausgedruckte Antrag innerhalb von 7 Tagen nach Online-Antragstellung auf dem Dienstweg, d.h. über die Schulleitung, in der Dienststelle eingeht. Die Schulleitungen sind verpflichtet, die Anträge umgehend weiterzuleiten.
Versetzungsbescheide werden digital versandt, dieser Versand erfolgt frühestens Anfang April. Negativ-Bescheide werden nicht erteilt.
Rückkehr aus Elternzeit/ Beurlaubung, zwei Verfahren pro Schuljahr:
Personen, die vom 1. Juni bis 30. November aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung zurückkehren, stellen einen Antrag auf Rückkehr im Versetzungsverfahren zum 1. August. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist dann am 30. November des Vorjahres (s.o.).
Personen, die vom 1.Dezember bis 31.Mai aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung zurückkehren, stellen einen Antrag zum Versetzungsverfahren zum 1. Februar. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am 30. Juni des Vorjahres. Das Versetzungsverfahren zum 1. Februar eines jeden Jahres wird nur für Rückkehrer aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung durchgeführt.
Für Rückkehrende aus Elternzeit ist ein wohnortnaher Einsatz anzustreben. Nach Ankündigung des Ministeriums vom Dezember 2022 wird „Wohnortnähe“ nun als „in einem Radius von 50 km“ definiert, bisher waren es 35 km.(siehe https://www.schulministerium.nrw/handlungskonzept-unterrichtsversorgung).
Wir setzen uns in den Gesprächen mit der DST auf jeden Fall für eine wohnortsnahe Versetzung im alten Sinn ein, aber der Erlass wird umgesetzt.
Der Personalrat empfiehlt, das Angebot für ein sog. „Rückkehrendengespräch“ mit der Dienststelle wahrzunehmen. Es dient dazu, über die Möglichkeit der Beschäftigung nach der Rückkehr zu informieren Zuständig ist die Personalsachbearbeitung.Im Antrag auf Rückkehr können Ortswünsche und Schulformwünsche angegeben werden. Die Reihenfolge wird als Ranking verstanden. Dabei hat der Schulformwunsch Vorrang vor dem Ortswunsch.
Wechsel in ein anderes Bundesland, 2 Verfahren in NRW
Die Fristen für das Lehreraustauschverfahren (LTV) zwischen den Bundesländern lauten:
Antragsschluss für das Verfahren zum 1.Februar ist jeweils der 30. Juni des Vorjahres, für das Verfahren zum 1. August ist es jeweils der 10. Januar des Antragsjahres.
Zu beachten ist hier, dass NRW, aber nicht alle anderen 16 Bundesländer zum jeweils 1. Februar eines Jahres am Lehreraustauschverfahren teilnehmen (siehe https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/OLIVER/pages/hinweis/hinweiseLTV.jsf).
TIP:
Zeitgleich mit der Antragstellung sollte eine Eingabe an den Personalrat der abgebenden Schulform des abgebenden Bezirks stattfinden, damit dieser unterstützen kann.
Kontaktdaten für den Personalrat Gesamt-, Sekundarschulen und PRIMUS-Schule
Bezirksintern: Ulla Hippe
Bezirksübergreifend und Ländertausch: Vicky Ishag
E-Mail:
Tel. 0221/147-3984 oder -4906
Der Personalrat berät und unterstützt euch gerne bei eurem Versetzungsantrag.
Stand: Februar 2023
Letzte Aktualisierung: Januar 23
In diesem Menü informieren wir über aktuelle Entwicklungen und Gesetzesänderungen, grundlegende Gesetze (VO DV I [Verordnung zum Umgang mit Daten von Schüler:innen und Eltern] und VO DV II [Leher:innen], SchRÄG 16 (16. Schulrechtsänderungsgesetz), DA-ADV (Dienstanweisung
für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule) und die Verordnung zum Distanzunterricht, sowie wichtigen Internetadressen zum Thema Datenschutz.
Mit einem Klick auf den Link gelangen Sie zur VO DV I
Mit einem Klick auf den Link gelangen Sie zur VO DV II
Mit einem Klick auf den Link gelangen Sie zur DA-ADV
Infos zum Schulrechtsänderungsgesetz
Artikel zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz auf der Internetseite Datenschutz-Schule
Artikel zur Distanzunterrichtsverordnung
Infos zum digitalen Klassenbuch
Links zu wichtigen Internetseiten:
LDI (Landesdatenschutzbeauftragte:r / bitte Suchbegriff Schule eingeben)
Datenschutzbroschüre Schule des MSB (Link zu einer PDF-Datei)
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) für den Bereich Gesamt- und Sekundarschule sowie PRIMUS-Schule im Regierungsbezirk Köln führt als ihre gewählten Vertreter:
Bezirksvertrauensperson
Patrick Haas (Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule Köln):
Tel (d): 0221 / 147-3639
Mail (d):
Büro: 50667 Köln, Zeughausstr. 2-10, K21
Tel (p): 0228 / 92964047
Mail (p):
Erste Stellvertreterin: Petra May (Willy-Brandt-Gesamtschule Kerpen): Tel (p): 01747207032 Mail (d):
Zweite Stellvertreterin: Yurdanur Karakas (Katharina-Henoth-Gesamtschule Köln): Mail (p):
Dritte Stellvertreterin: Martina Klonus (Trude-Herr-Gesamtschule Köln) Mail (p):
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Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Verbamtete haben das Recht, für jedes Kind bis zu 36 Monaten Elternzeit zu beantragen. Um diese Zeit vollständig zu nutzen, muss sie jedoch bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen worden sein.
Der rechtliche Rahmen wird für Tarifbeschäftigte im §15 Abs. 1 BEEG (Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz), für Beamt:innen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) geregelt. Während dieser Freistellung erfolgt keine Lohnfortzahlung. Es ist aber möglich,...
Stand 04/2025
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2. (Nicht-)Berechtigte Personen
3. Mutterschutz und Elternzeit
4. Fristen und zeitliche Einschränkungen
6. Krankenversicherung und Beihilfe
7. Rückkehr aus der Elternzeit
8. Elternzeit für LAA / Teilzeit im Referendariat aus familienpolitischen Gründen
In diesem Menü informiern wir über Möglichkeiten des Eingliederungsmanagements,
In diesem Menüpunkt finden Sie drei ältere, aber dennoch wegweisende Artikel zum Thema "Teilzeit":
Teilzeitempfehlungen der BR Köln (Januar 2018)
Teilzeitvereinbarung Pulheim (Februar 2016)
Gerechte Mehrarbeitsabrechnung bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (Dezember 2011)
Weiterführende Informationen finden sie auch im Menüpunkt: Gesundheitsschutz & Entlastungsstrukturen