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Eine Überlastungsanzeige bzw. Gefährdungsanzeige des Arbeitnehmer legt der Schulleitung schriftlich dar, dass eine überhöhte Arbeitsbelastung zu Schäden führen kann. Es handelt sich nicht um eine Überbelastung aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit oder Überforderung. Sie sind begründet im §15 (https://arbschg.net/paragraph-15) und §17 (https://arbschg.net/paragraph-17) des Arbeitsschutzgesetzes, welches besagt, dass Beschäftigte verpflichtet sind dem Arbeitgeber unmittelbar erhebliche Gefahren anzuzeigen.
Überlastungsanzeigen bzw. Gefährdungsanzeigen müssen schriftlich durch die Lehrkraft an die Schulleitung gerichtet werden. Die Überlastungsanzeige muss individuell erstellt werden und mit Unterschrift versehen werden. Eine "Sammel-Überlastungsanzeige" auf der z.B. mehrere Personen des Kollegiums unterschreiben ist nicht zulässig.
Im Anschluss prüft die Schulleitung inwieweit sie das Problem lösen kann.
Bei baulichen Mängeln oder sonstigen Problemen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitschutzes, die aus einer Gefährdungsanzeige hervorgehen, meldet die Schulleitung dies zunächst dem Schulträger.
Sollte die Schulleitung der Überlastung nicht abhelfen können oder wollen, leitet sie die Überlastungsanzeige mit einer Stellungnahme an die Bezirksregierung weiter.
Der Personalrat steht bei Fragen zur Verfügung und kann sich ebenfalls bei der Dienststelle für die Lehrkräfte einsetzen.