Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen

Zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer wirken Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen/Handwerksmeister*innen im Rahmen von Multiprofessionellen Teams (MPT) bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schüler*innen mit. 

Der Einsatz der MPT-Kräfte ist in zwei Erlassen geregelt. Zum einen der Erlass aus dem Jahr 2018 (Link FAQ), zum anderen der Erlass aus dem Jahr 2021 (Link).

Ein Diskussionspunkt in den Schulen ist häufig die Regelung der Arbeitszeiten/Ferienzeiten. Hier die wichtigsten Infos dazu:

Die wöchentliche Arbeitszeit von Schulsozialarbeiter:innen beträgt nach § 6 (1) b TV-L bzw. 21-13 Nr. 6 BASS 39,5 Stunden. Die der MPT-Kräfte nach dem Erlass 2018 beträgt auch 39,5. Nach dem Erlass von 2021 müssen MPT-Kräfte 41 Stunden arbeiten. Eine Anordnung, permanent höhere Wochenarbeitszeiten zu leisten, ist nichts anderes als die Anordnung zur vorhersehbaren Mehrarbeit. Diese ist durch die Personalräte mitzubestimmen. Ist dieses nicht erfolgt, darf nur die im Tarifvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit geleistet werden. 

Der Ferieneinsatz (z.B. bei Ferienangeboten in Jugendzentren o.ä.) bei der Kommune ist ebenfalls nicht gestattet. Schulsozialarbeiter:innen und MPT-Kräfte im Landesdienst dürfen nur für das Land NRW arbeiten und sind an die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Landesdienst gebunden. Der Ferieneinsatz ist durch die BASS (21-13 Nr. 6) eindeutig geregelt. In den Ferien wird der Erholungsurlaub genommen und es werden Überstunden abgebaut, da im Öffentlichen Dienst der Grundsatz „Freizeitausgleich geht vor Vergütung gilt“. Darüber hinaus dienen die Schulferien der Vor- und Nachbereitung der Arbeit sowie der Weiterbildung (siehe auch § 14 (2) ADO). 

Darüber hinaus gibt es noch die MPT-Kräfte, die in der Integration tätig sind. Arbeitszeiten und Bezahlung regelt die BASS 21-13 Nr. 6 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW.

Schulsozialarbeit ist die intensivste Form der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule. In den letzten 40 Jahren hat sich dieses Tätigkeitsfeld zu einem qualifizierten und spezialisierten Angebot der sozialen Arbeit an und in Schule entwickelt. 

Das Arbeitsfeld wird in der BASS 21-13 Nr. 6 geregelt.

Die Arbeitszeit wird, wie bereits oben beschrieben, definiert.