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Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen
Zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer wirken Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen bzw. Handwerksmeister:innen im Rahmen von Multiprofessionellen Teams (MPT) bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schüler*innen mit.
Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der zum Tag der Einstellung gültige MPT-Erlass.
Erlass vom19.Juli 2018: Multiprofessionelle Team im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen: https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-erlass-multiprofessionelle-teams-im-gemeinsamen-lernen-weiterfuehrenden Schulen
Erlass vom 05.Mai 2021 für unser Kapitell rechtskräftig seit 01.Febr.2022: Multiprofessionelle Team im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen:: https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-erlass-multiprofessionelle-teams-im-gemeinsamen-lernen-grundschulen-und weiterführenden Schulen
Dadurch arbeiten pädagogische Fachkräfte im MPT auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Ein Diskussionspunkt in den Schulen ist häufig die Regelung der Arbeitszeiten und Ferienzeiten, der Aufgaben und die Unterstützung des Unterrichtens. Hier die wichtigsten Infos dazu:
Arbeitszeiten:
Die wöchentliche Arbeitszeit von Schulsozialarbeiter:innen beträgt nach § 6 (1) b TV-L bzw. 21-13 Nr. 6 BASS 39 Stunden und 50 min. Die der MPT-Kräfte nach dem Erlass 2018 beträgt wie bei den Schulsozialarbeiter:innen 39 Std und 50 min. Nach dem Erlass von 2021 müssen MPT-Kräfte wie Lehrkräfte 41 Stunden arbeiten, davon 28 Lehrerwochenstunden als Unterstützung im Unterricht, der Rest bis 41 Stunden ist für Vor-und Nachbereitung und zur Übernahme sonstiger Aufgaben.
Ferienzeiten: Es ist weder nach dem alten noch nach dem neuen Erlass zulässig, Ferien „herauszuarbeiten“. Eine Anordnung, permanent höhere Wochenarbeitszeiten zu leisten, ist nichts anderes als die Anordnung vorhersehbarer Mehrarbeit. Diese ist durch die Lehrerräte mitzubestimmen. Ist dieses nicht erfolgt, darf nur die im Tarifvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit geleistet werden.
Der Ferieneinsatz (z.B. bei Ferienangeboten in Jugendzentren o.ä.) bei der Kommune ist ebenfalls nicht gestattet. Schulsozialarbeiter:innen und MPT-Kräfte im Landesdienst dürfen nur für das Land NRW arbeiten und sind an die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Landesdienst gebunden. Der Ferieneinsatz ist durch die BASS (21-13 Nr. 6) eindeutig geregelt. In den Ferien wird der Erholungsurlaub genommen und es werden Überstunden abgebaut, da im Öffentlichen Dienst der Grundsatz „Freizeitausgleich geht vor Vergütung“ gilt Darüber hinaus dienen die Schulferien der Vor- und Nachbereitung der Arbeit sowie der Weiterbildung (siehe auch § 14 (2) ADO).
Aufgaben:
Pädagogische Fachkräfte im MPT erteilen keinen selbständigen Unterricht. Schwerpunkt der Arbeit ist die Unterstützung der Lehrkräfte im Unterricht. Nach dem neuen Erlass vermitteln sie Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und eigenverantwortlich. Eigenverantwortlich ist hier juristisch zu verstehen, nicht im pädagogischen Sinn. (Die Verwendung des Begriffs „eigenverantwortlich“ in der Aufgabenbeschreibung im Erlass vom 05.05. bzw. 12.10.2021 war Voraussetzung dafür, dass Fachkräfte im MPT den Lehrkräften arbeitsvertraglich gleichgestellt wurden.) Darüber hinaus nehmen sie besondere Aufgaben der Unterstützung von Schüler:innen wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen mit. Die übergreifende Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (§ 57 SchulG) eingesetzt ist, bleibt unberührt.
Weitere Informationen zum Thema MPT findet ihr in den o.g. Erlassen und in der FAQ-Liste des Schulministeriums unter dem Link:
https://www.schulministerium.nrw/schule-bildung/bildungsthemen/inklusion
Weiteres pädagogisches Personal sind MPT-Kräfte, die in der Integration tätig sind. Sie wurden auf Grundlage des Erlasses vom 28.Juli 2017 „Soziale Arbeit zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams)“eingestellt. Ihre Arbeitszeiten und Bezahlung regelt die BASS 21-13 Nr. 6 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW.
https://bass.schul-welt.de/8598.htm
Schulsozialarbeiter:innen:
Schulsozialarbeit ist die intensivste Form der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule. In den letzten 40 Jahren hat sich dieses Tätigkeitsfeld zu einem qualifizierten und spezialisierten Angebot der sozialen Arbeit an und in Schule entwickelt.
Das Arbeitsfeld wird in der BASS 21-13 Nr. 6 geregelt.
Die Arbeitszeit wird, wie bereits oben beschrieben, definiert.