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Elternzeit (§§ 74 LBG, 9-15 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW)
Stand: 2022 01 27
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung der §§ 15 Abs. 3 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes möglich.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden (bei Lehrkräften gilt der entsprechende – abgerundete – Pflichtstundenanteil) zulässig.
Bei Eltern mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden (vgl. § 11 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW). In der Verwaltungspraxis wird so verfahren, dass Beginn und Ende der Elternzeit im Schulbereich in der Regel so zu wählen sind, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien entspricht (Sommerferien 6 Wochen und für alle übrigen Schulferien 2 Wochen).
Der Beginn der Elternzeit innerhalb der Ferienzeit führt nicht zu einer missbräuchlichen Rechtsausübung, wenn
Das Ende der Elternzeit darf innerhalb der Ferien liegen, wenn
Darüber hinaus können Abweichungen in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Unter anderem darf das Ende der Elternzeit dann innerhalb der Sommerferien liegen, wenn die Anwesenheit in der Schule in der letzten Ferienwoche bzw. den letzten Ferientagen erforderlich ist. In Fällen, in denen entsprechende Planungen an der Schule bereits bei der Antragstellung bekannt sind, sollten betroffene Lehrkräfte dies bei der Antragstellung angeben. Befristete Ersatzeinstellungen könnten dann entsprechend verkürzt werden.
Für den Beginn von Teilzeitbeschäftigungen während der Inanspruchnahme von Elternzeit wird auf das Verfahren bei der vorzeitigen Rückkehr aus einer Beurlaubung abgestellt. Es wird der Rechtsgedanke des § 11 FrUrlV angewendet, wonach bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit die Schulferien nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden dürfen. Als Beginn-Datum für die Teilzeit wird demnach in der Regel der erste Tag nach den Sommerferien festgelegt. Im Einzelfall kann das Erfordernis der Anwesenheit in der Schule in der letzten Ferienwoche bzw. den letzten Ferientagen eine sachgerechte Begründung sein, den Beginn einer Teilzeitbeschäftigung während der Inanspruchnahme von Elternzeit auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Sofern entsprechende Planungen an der Schule bereits bei der Antragstellung bekannt sind, könnte dies bei der Antragstellung angegeben und ggf. bei der Gewährung der Teilzeit berücksichtigt werden. Verträge eventuell eingestellter Vertretungskräfte müssten dann gegebenenfalls entsprechend früher enden. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die zuständige Bezirksregierung.