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Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Verbamtete haben das Recht, für jedes Kind bis zu 36 Monaten Elternzeit zu beantragen. Um diese Zeit vollständig zu nutzen, muss sie jedoch bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen worden sein.
Der rechtliche Rahmen wird für Tarifbeschäftigte im §15 Abs. 1 BEEG (Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz), für Beamt:innen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) geregelt.
Während dieser Freistellung erfolgt keine Lohnfortzahlung. Es ist aber möglich, für eine Zeit von 12 bis zu 28 Monaten Elterngeld zu beziehen (siehe unten). Es ist möglich, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden (30 Stunden bei Kindern, die vor dem 31.08.2021 geboren wurden) wöchentlich einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen (siehe unten).
Stand 04/2025
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2. (Nicht-)Berechtigte Personen
3. Mutterschutz und Elternzeit
4. Fristen und zeitliche Einschränkungen
6. Krankenversicherung und Beihilfe
7. Rückkehr aus der Elternzeit
8. Elternzeit für LAA / Teilzeit im Referendariat aus familienpolitischen Gründen