5. Teilzeit in der Elternzeit

Das Elterngeld ist grundsätzlich von der Elternzeit separat zu betrachten. Elternzeit und Elterngeld stehen nicht in einem direkten Zusammenhang miteinander. Denn während die Elternzeit max. 36 Monate beträgt, gestaltet sich die Bezugsdauer von Elterngeld anders. Die Höhe des gewährten Elterngeldes bezieht sich auf das Elternpaar, während bei der Elternzeit jedem Elternteil 36 Monate Elternzeit zustehen. Die Höhe des Elterngeldes und die Bezugsdauer wird durch den Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung beeinflusst, die die Eltern während der Elternzeit ausüben.

In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Bei Geburten nach dem 01. September 2021 gilt eine maximale Stundenzahl von 32 (Zeit-)Stunden. Bei Geburten vor dem 01. September 2021 gilt eine Deckelung von 30 (Zeit-)Stunden. Für die Lehrerwochenstunden (LWS) bedeutet das:

Schulform Geburt nach 9/21 max. LWS Geburt vor 9/21 max. LWS
Grundschule, Hauptschule, Realschule 21,5 20
Förderschule, Schule für Kranke 21 20
Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Abendrealschule 19,5 18
Abendgymnasium, (Weiterbildungs-)Kolleg, Studienkolleg 17 16

 

Gleichzeitig ist es möglich, während der Teilzeit in Elternzeit unterhälftig zu arbeiten, wobei hier ein Minimum von sechs LWS gilt. Es ist möglich, einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit an der Stammschule nachzugehen. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist ist auch eine Beschäftigung an einer anderen Schule im gleichen Kapitel möglich. In Ausnahmefällen wird auch eine Tätigkeit an einer anderen Schulform genehmigt.

Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auch auf die Höhe des Elterngelds aus. Hier kann es finanziell vorteilhaft sein, genau darüber nachzudenken, welche Aufteilung des Elterngeldes gewählt werden sollte (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus). Nähere Informationen dazu sollten aufgrund der Aktualität unbedingt in den dazugehörigen Elterngeldstellen erfragt werden. 

Der Personalrat kann und darf zu finanziellen Fragen keine adäquaten Auskünfte geben bzw. beraten.

Hinweis: Eine unterhälftige Beschäftigung in der Elternzeit ist für Beamt:innen nicht pensionswirksam. Für Tarifbeschäftigte wird diese auf die Rente anteilig angerechnet. Auch nach der Elternzeit dürfen Tarifbeschäftigte unterhälftig arbeiten. Verbeamtete Lehrkräfte müssen in einer Teilzeit mindestens die Hälfte der für die Schulform vorgesehenen Pflichtstundenzahl leisten. Zudem gibt es keinen generellen Anspruch auf freie Tage als Teilzeitkraft. Dies sollte jedoch im Teilzeitkonzept der jeweiligen Schule geregelt sein.

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