Kinderkrankentage

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Angestellten Freistellung für den Fall zu gewähren, dass ihre erkrankten Kinder betreut werden müssen. Für beamtete und angestellte Personen beim Land Nrw gilt §33 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. 

Artikel in Arbeit