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Die SBV im Regierungsbezirk Behinderung & Nachweise Anerkennungsverfahren Nachteilsausgleiche Prävention Integration
bei der Bezirksregierung Düsseldorf Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf
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Vorsitzender: Franz Woestmann
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Endlich: Gerechte Mehrarbeitsabrechnung bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (Dezember 2011)
Nachdem Kolleginnen und Kollegen dem Personalrat mehrfach mitgeteilt hatten, dass es bei der Abrechnung der Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Unklarheiten gegeben hat, hat sich dieser an die Dienststelle mit der Bitte um Klarstellung in seinem Sinne gewandt.
Gestützt auf die Auskunft des LBV, dass sich bei einer Wochenarbeitszeit (Vollzeit) von
25,5 Wochenstunden eine Monatsarbeitszeit von 110,874 Stunden (mal 4,348) ergibt und der Abrechnungszeitraum der Monat ist, geht der PR davon aus, dass ein Kollege, der auf 23,5 Wochenstunden reduziert hat, eine Monatsarbeitszeit von 102,178 Stunden (23,5 x 4,348) hat.
Demnach müssten ihm mindestens 8 Stunden anteilig vergütet werden, vorausgesetzt, dass er in keiner Woche mehr als 2 Mehrarbeitsstunden geleistet hat.
Hat er hingegen in einer Woche 3 Mehrarbeitsstunden geleistet, werden ihm in dieser Woche 2 Stunden bis zur Vollzeit anteilig vergütet und die 3. Mehrarbeitsstunde bekäme er nach MVerGV angerechnet. Sollte er noch weitere Mehrarbeitsstunden über die Vollzeit in einem Monat ableisten und er insgesamt 4 MA-Stunden erreichen, würden diese wie bei einem Vollzeitbeschäftigten nach MVergV bezahlt.
Macht er hingegen 3 Wochen lang 3 Mehrarbeitsstunden und in der 4. Woche 2, bekäme er 8 Stunden anteilig vergütet (2 Stunden [bis zur Vollzeit] mal 4 Wochen) und die verbleibenden 3 Mehrarbeitsstunden würden nicht vergütet, da die nach MVerGV notwendige Zahl von 4 Stunden in dem Monat nicht erreicht worden ist.
Ein Kollege, der seine wöchentliche Arbeitszeit auf 19 Stunden reduziert hat und einen Monat lang pro Woche 3 Mehrarbeitsstunden ableistet, bekäme diese alle anteilig bezahlt, da er mit dann abgeleisteten 22 keinesfalls die 25,5 Wochenstunden einer Vollzeitkraft erreicht.
Diese Auffassung hat die Dienststelle in einem Schreiben an den PR nun bestätigt:
[…]
„Grundsätzlich gilt: Anteilige Besoldung bzw. anteiliges Entgelt an Stelle der Mehrarbeitsver-gütung wird für die Stunden gewährt, welche die individuelle Arbeitszeit bis zum Erreichen der Stundenzahl einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft übersteigen. Darüber hinausgehende vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden werden – wie bei Vollzeitbeschäftigten – nach den o. g. Vorschriften behandelt (Vergütung erst bei vier Mehrarbeitsstunden). […]
Deshalb muss bei Teilzeitkräften nach der Intention der Rechtsprechung jede einzelne Kalenderwoche für sich betrachtet werden. Überschreitet die Ist-Stundenzahl die individuell festgelegte Soll-Stundenzahl, sind die Stunden dieser Woche zusammen mit weiteren Stunden der anderen Wochen des Kalendermonats zu vergüten....
Somit ist Ihren Berechnungsbeispielen - unter Berücksichtigung der genannten Abweichungen -im Prinzip zuzustimmen.“ […]
Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten in Schulen, wo diese Vorgehensweise noch keine Umsetzung gefunden hat, auf diese Regelung hinweisen.
Teilzeitvereinbarung für Lehrerinnen und Lehrer an der Gesamtschule Pulheim Stand Februar 2016
Gesamtschule Pulheim Schulzentrum Brauweiler
Kastanienallee 2 50259 Pulheim-Brauweiler Tel: 02234-982 02 -55 Fax: 02234-982 02 –24 E-Mail:
- Die nachfolgende Teilzeitvereinbarung ist ein gemeinsamer Versuch von Schulleitung und Kollegium zur Optimierung der Situation von Teilzeitkräften. In der Vereinbarung wird ein anzustrebender Optimalzustand beschrieben. Die TZV basiert auf den gegebenen rechtlichen Grundlagen (§66/67 LBG, LGG, Frauenförderplan 2010-2013 der BR Köln, EZVO, §15 ADO und den „Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ der BR Köln vom 18.2.2010). Die Teilzeitvereinbarung gilt daher zunächst für das Schuljahr 2016/17 und wird zum Schuljahr 2017/18 von Schulleitung , Lehrerrat und Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen gemeinsam evaluiert.
- Die TZV soll dazu beitragen, tatsächliche Benachteiligungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte abzubauen, vor allem durch Nutzung von Ressourcen im organisatorischen Bereich, möglichst ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf die pädagogische Qualität mit sich bringt. Dabei soll in besonderem Maße dem Gedanken einer familienfreundlichen Ausgestaltung Rechnung getragen werden.
- Regelungen in dieser TZV sollen nicht zu Benachteiligungen oder weiteren Belastungen vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte führen.
- Die TZV steht im Einklang mit anderen schulischen Vereinbarungen wie den Grundsätzen der Stundenplangestaltung oder Beschlüssen der LK.
- Regelungen dieser TZV sollen transparent und möglichst praktikabel in der Umsetzung sein.
- Völlige Gleichstellung wird aus schulorganisatorischen Gründen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht erreichbar sein. Ein Ausgleich von gegebenenfalls unvermeidbaren zeit weisen Benachteiligungen soll daher schuljahresübergreifend erfolgen.
I Stundenplangestaltung (UV, Vertretungsunterricht)
Grundsätze
Die Anwesenheit in der Schule soll bei TZ-Kräften entsprechend der Reduzierung ihrer Stundenzahl bemessen sein. Bei Problemen der Umsetzung sind gemeinsame Problem lösungen mit den Betroffenen zu suchen, dabei ist die persönliche Situation der TZ-Kräfte zu berücksichtigen. Stundenplanwünsche von TZ-Kräften sollten gemäß §66-68 LBG im Rahmen der schulischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. TZ-Kräfte teilen mit Abgabe des UV- „Wunschzettels“ rechtzeitig vor Erstellung des Stundenplans ihre Unterrichtswünsche mit. In der Endphase der Stundenplangestaltung nehmen die Mitglieder des Lehrerrats und die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen Einsicht in die Stundenpläne, um eventuell strittige Fragen im Vorfeld zu klären und die betroffenen TZ-Kräfte, die vorab schriftlich Wünsche eingereicht haben, zu informieren. Die Schulleitung soll mit den TZ-Kräften, die vorab schriftlich Wünsche eingereicht haben, rechtzeitig Konsequenzen der Unterrichtsverteilung und Stundenplanwünsche besprechen. Unvermeidbare Belastungen durch einen ungünstigen Unterrichtseinsatz sollen innerhalb der nächsten beiden Schuljahre durch einen günstigeren Plan bzw. Unterrichtseinsatz kompensiert werden.
Unterrichtsfreie Tage
Es sollen nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Stundenverteilung geachtet und Tage mit nur einer Unterrichtsstunde vermieden werden.
Folgende Richtwerte gelten für den Einsatz von TZ-Kräften (basierend auf einer Woche mit 4 Langtagen*):
1/2 Stelle (17 oder weniger WStd): ein unterrichtsfreier Tag sowie ein freier halber Tag
2/3 Stelle (17,5-19 WStd): ein unterrichtsfreier Tag
3/4 Stelle (19,125 - 23 WStd): maximal 3 Langtage
Wünscht die TZ-Kraft ausdrücklich die Verteilung der Arbeitszeit auf die gesamte Woche, soll auf ein angemessenes Verhältnis von Unterrichtsstunden und Freistunden geachtet werden. Der freie Tag sollte nicht am Dienstag liegen.
* Langtag = mehr als 5 Stunden Anwesenheit in der Schule und Unterricht nach der 6. Stunde
Springstunden
Die Zahl der Springstunden abzüglich Mittagspause, Bereitschaften, Präsenzen und Sprechstunden soll bei TZ-Kräften entsprechend der jeweiligen Stundenreduzierung vermindert werden. Dabei gelten folgende Richtwerte:
17 oder weniger WStd: maximal 2 SPS
19 oder weniger WStd: maximal 4 SPS
ab 19,125 WStd: maximal 6 SPS
Sollte dies aus organisatorischen Gründen bei der Stundenplangestaltung im Ausnahmefall nicht möglich sein, ergibt sich ein entsprechender Ausgleichsanspruch innerhalb der zwei darauffolgenden Schuljahre.
Die Stunden zwischen Unterricht und Konferenzbeginn können zwar nicht als Springstunden gerechnet werden, sie sollen jedoch bei der Ermittlung der Belastung durch die Schulleitung angemessen berücksichtigt werden.
Bereitschaften und Mehrarbeit/Vertretungsunterricht
Die zu übernehmenden Bereitschaftsstunden und der Einsatz im Vertretungsunterricht müssen proportional zur Arbeitszeit erfolgen, insbesondere bezogen auf die Gesamtzahl der im Monat zu erteilenden Vertretungsstunden. Dabei gelten folgende Grundsätze:
17 oder weniger WStd: 1,0 Bereitschaftsstunde
17,5 - 19 WStd: 1,5 Bereitschaftsstunden*
19,125 – 23 WStd: 2 Bereitschaften
ab 23,5 WStd: 3 Bereitschaften wie Vollzeitkräfte (* Ausgleich erfolgt jährlich und schuljahresübergreifend)
Aufsichten
Pausenaufsichten
17 oder weniger WStd: 1,5 Aufsichten (Ganzjahresregelung**)
17,5 – 19 WStd: zwei Aufsichten
19,125 – 23 WStd: 2,5 Aufsichten (Ganzjahresregelung**)
ab 23,5 WStd: drei Aufsichten (wie Vollzeitkräfte)
**Ausgleich erfolgt halbjährlich
II Außerunterrichtliche Aufgaben
Grundsätze
Grundsätzlich ermöglicht eine verlässliche langfristige Terminplanung sowie das Einhalten der vereinbarten Termine Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine berechenbare Gesamtarbeits planung unter Einbeziehung auch der außerunterrichtlichen Aufgaben. Auch für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben soll gemäß §15 Abs.1 und 2 ADO entsprechend der verringerten Stundenzahl eine proportionale Reduzierung erfolgen.
Konferenzen, Dienstbesprechungen und schulinterne FB
TZ-Kräfte mit weniger als 17 WStd nehmen je Fach an einer FK-Sitzung im Jahr teil, dabei hat die Teilnahme an ZP 10-Fächern und Abiturfächern bei der Wahl der jeweiligen FK Vorrang. Für alle an einer FK nicht-teilnehmenden Lehrkräfte besteht Informationspflicht durch das Protokoll.
Schulinterne FB
Es stehen 5 halbe Tage (evtl. mehr*) für schulinterne Fortbildungen pro Schuljahr zur Verfügung. Alle Lehrkräfte entscheiden selbst, an welchen Modulen sie teilnehmen, wobei folgender
Umfang als verbindlich gilt:
17 oder weniger WStd: Teilnahme an 3 Modulen
17,5 - 19 WStd: Teilnahme an 4 Modulen
* bei mehr Fortbildungen entsprechend anteilig mehr Module
Die Teilnahme ist jeweils vorab mit der SL/Didaktischen Leitung abzustimmen. Es besteht Informationspflicht durch Kolleg*innen und Einsicht von Niederschriften.
Elternsprechtage
Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind nach § 44 SchulG in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies geschieht unter anderem an Elternsprechtagen. Sofern die erforderliche Information und Beratung der Eltern gewährleistet ist, ist die Präsenz an Elternsprechtagen analog zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu regeln. Ansonsten ist den Eltern im Rahmen der Lehrersprechstunde die Möglichkeit zum Gespräch zu bieten. In Wahrnehmung ihrer pädagogischen und kollegialen Verantwortung treffen die KL diesbezüglich entsprechende Absprachen.
Klassenleitung
TZ-Kräfte nehmen in der täglichen Praxis Klassenleitungsfunktionen in der Regel im gleichen Umfang wahr wie Vollzeitkräfte.
Schulwanderungen und Klassenfahrten
Grundsätzlich erwünscht ist die Teilnahme beider Tutor*innen. Ein Teilzeitausgleich kann entweder durch die Reduzierung der Häufigkeit bei der Teilnahme an Klassenfahrten oder durch einen zeitlich reduzierten Einsatz während der Fahrt erfolgen. Der Ausgleich muss bei der Genehmigung der Klassenfahrt mit der Schulleitung vereinbart werden.Eine Mehrarbeitsvergütung ist nicht möglich.
Klassenveranstaltungen
Auch bei Klassenpflegschaftssitzungen, Veranstaltungen mit Eltern, Eltern-Schüler-Gesprächen etc. soll die Teilnahmeverpflichtung von TZ-Kräften im Verhältnis zur Reduzierung der Stundenzahl stehen. In Wahrnehmung ihrer pädagogischen und kollegialen Verantwortung treffen die Tutor*innen entsprechende Absprachen.
Sonstige Schulveranstaltungen, Projekttage
Die Anwesenheit von TZ-Kräften bei Schulveranstaltungen richtet sich nach der Reduzierung ihrer Stundenzahl. Dies gilt auch für Projektwochen. Ein Vollzeiteinsatz kann in der folgenden Projektwoche ausgeglichen werden. Es können auch zwei TZ-Kräfte ein Projekt betreuen. Bei Projekt-Präsentationen ist die Anwesenheit beider Lehrkräfte wünschenswert. Sollte eine Reduzierung der Teilnahme ausnahmsweise nicht möglich sein, wird im Vorfeld im gemeinsamen Gespräch von Schulleitung und TZ-Kraft eine Ausgleichsvereinbarung getroffen.
III Sonstige Regelungen
Bei dienstlichen Beurteilungen darf die Tatsache, dass eine Lehrkraft eine Teilzeittätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, keine Rolle für die Bewertung der dienstlichen Tätigkeit spielen.
Lehrkräfte, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl in der Schule durch dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule reduziert wird, gelten als Teilzeitkräfte (Fachleiter*innen, Moderation, Personalrat etc) nach ADO, § 13, Abs.6. Unberücksichtigt bezüglich Teilzeitbehandlung bleiben Alters- und Schwerbehindertenermäßigung sowie Entlastungsstunden und Leitungszeit. ( VO zu §93 Abs 2 Schulgesetz, §2 Abs 2,3, und 5 und §5)
Diese Teilzeitvereinbarung soll allen TZ-Lehrkräften zur Verfügung gestellt werden, insbeson dere auch neu an der Schule tätigen Lehrkräften bzw. Lehrkräften, die auf eine Teilzeittätigkeit reduzieren.
1. Ergänzende Vereinbarungen für schwangere Lehrerinnen und Lehrer
Sobald einer Lehrkraft die Schwangerschaft bekannt ist, soll sie die Schulleitung davon unterrichten und dabei den voraussichtlichen Entbindungstermin angeben. Die Lehrkraft hat während der Schwangerschaft Anspruch auf besonderen Schutz, d. h., sie darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist (§ 3 MuSchVB) sowie erhöhten Belastungen durch Mehrarbeit (vgl. Merkblatt der Bez.-Reg. Düsseldorf, März 2003). Sie sollte daher von Aufsichten und Vertretungsstunden befreit werden. Es sollte kein Arbeitstag in der Schule länger als 8 Zeitstunden betragen (d.h. evtl. Befreiung von Abendterminen und Konferenzen). Eine schwangere Kollegin braucht nicht an Wandertagen oder Klassenfahrten teilzunehmen, es sei denn sie tut dies auf eigenen Wunsch. Für eine stillende Mutter gelten ebenfalls Schutzbestimmungen (Mitteilung der Bez.-Reg. Köln zum 2. Gesetz zur Änderung des Mutterschutzes, Mai 2003): Auf Verlangen ist ihr mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit zu gewähren, wobei diese Zeiten weder vor- noch nachgearbeitet werden dürfen. Kein Anspruch auf Verminderung der Unterrichtsverpflichtung besteht, wenn die Stillzeiten außerhalb der Unterrichtszeiten liegen.
Stand: Feb 2016
In diesem Menüpunkt finden Sie die Empfehlung der Bezirksregierung, Beispiele für Teilzeitvereinbarungen (Leverkusen und Pulheim) sowie eine Information des BPR Düsseldorf zur Abrechnung von Mehrarbeit bei Teilzeitkräften.
Empfehlung der Bezirksregierung Köln
zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte vom 03.01.2018
Inhalt:
I. Einleitung
II. Stundenplangestaltung
III. Außerunterrichtliche Aufgaben
1. Teilnahme an Konferenzen
2. Übertragung einer Klassenleitung
3. Teilnahme an Prüfungen
4. Elternsprechtage
5. Projektwochen, Schulfeste, Schulwanderungen, Klassenfahrten, Exkursionen 6. Vertretungsunterricht und Aufsicht
IV. Dienstliche Beurteilungen
V. Schwerbehinderte Lehrkräfte
I. Einleitung
Diese Empfehlung gilt für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk Köln.
Bei der Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung wird durch die Bezirksregierung oder das Schulamt zunächst nur die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden herabgesetzt.
Im Verhältnis zur individuellen Pflichtstundenzahl muss dann auch der Umfang der sonstigen Dienstverpflichtungen verringert werden.
Die Schule hat die Verpflichtung, die Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verlässlich und angemessen zu regeln, um so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Die Verpflichtung der Schule zu einer verlässlichen und angemessenen Regelung der Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ergibt sich aus § 68 Abs. 2 SchulG sowie den Vorgaben, die in § 17 der ADO NRW formuliert sind.
Für den Schulbereich bedeutet dies, dass Teilzeiten im Rahmen von Elternzeit oder zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen aus familienpolitischen Gründen großzügig gewährt werden.
Gleichzeitig müssen aber auch die berechtigten Ansprüche der vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit Betreuungspflichten sowie die pädagogischen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler gewahrt werden.
In den letzten Jahren sind an vielen Schulen verantwortungsvoll gute schulinterne Verabredungen getroffen worden, bei denen die Besonderheiten des jeweiligen Schulprogramms der Einzelschule, die Interessen der Beschäftigten und die Bedürfnisse der anvertrauten Schülerinnen und Schüler die notwendige Berücksichtigung gefunden haben.
Die nachfolgenden Anregungen bieten einen Orientierungsrahmen für eigene schulspezifische Vereinbarungen bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Eine verlässliche langfristige Terminplanung erleichtert es allen Lehrkräften, ihren dienstlichen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aufgaben nachzukommen.
Eine Kumulierung von außerunterrichtlichen Aufgaben sollte bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht ist.
II. Stundenplangestaltung
In den letzten Jahren führten die Ausweitung des Unterrichts und außerunterrichtlicher Aktivitäten in den Nachmittag für viele Lehrkräfte zu veränderten Anwesenheitszeiten in der Schule.
Alle Lehrkräfte können ihre Stundenplanwünsche rechtzeitig schriftlich vor der Erstellung des Stun- denplans der Schulleitung vorlegen. Diese Wünsche sollen im Rahmen der gemäß § 68 Absatz 3 Nr. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen durch die Lehrerkonferenz festzulegenden Grundsätze zur Gestaltung des Stundenplans berücksichtigt werden. Hierbei sind auch die konkreten schulischen Organisa- tionsmöglichkeiten zu beachten.
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen arbeitet in enger Kooperation mit den Stundenplangestaltern zusammen. Wenn aus dienstlichen Gründen Wünsche zur Stundenplangestaltung nicht erfüllt werden können, so ist dies der betroffenen Lehrkraft schnellstmöglich mitzuteilen.
Für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist Verlässlichkeit notwendig, damit die Betroffenen die Möglichkeit zur Organisation der Betreuung haben.
Bei der Stundenplangestaltung soll eine überproportionale Belastung durch Springstunden vermieden werden.
Teilzeitbeschäftigten sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist. Gute Erfahrungen wurden beispielsweise mit folgenden Regelungen gemacht:
Umfang der Teilzeitbeschäftigung 1⁄2 Stelle
2/3 Stelle
3⁄4 Stelle
unterrichtsfreie Tage / Halbtage ein Tag und ein Halbtag
ein Tag oder zwei Halbtage
ein Halbtag
Bei dem unterhälftigen Einsatz von Lehrkräften z.B. während einer Elternzeit ist die Tabelle entspre- chend zu erweitern.
III. Außerunterrichtliche Aufgaben
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 (BVerwG 2 C 16.14) formuliert,
dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch darauf haben, nicht über ihre Teilzeitquo- te hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung einer Tätigkeit Rechnung zu tragen ist (proportionaler Einsatz) oder ein zeitlicher Ausgleich durch die entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.
1. Teilnahme an Konferenzen
Konferenzen und schulinterne Fortbildungen sind unverzichtbar, um Verabredungen für gemeinsa- mes pädagogisches Handeln zu treffen. Deshalb nehmen Teilzeitbeschäftigte an diesen Veranstaltun- gen in der Regel teil.
Immer dann, wenn normative oder strategische Entscheidungen der Schule vorbereitet oder getrof- fen werden, ist die Teilnahme auch von Teilzeitkräften bei diesen Konferenzen in vollem Umfang notwendig.
Grundsätzlich sollte aber auch immer wieder reflektiert werden, ob ein Gegenstand Thema einer Konferenz werden muss. Die reine Bekanntgabe von Informationen, zu denen kein Austausch not- wendig ist, kann durch andere Formate wie z.B. E-Mail, Datenbanken, Intranet, Lernplattformen, Anschlagbretter und Rundbriefe der Schulleitung erfolgen.
Bei der Mitarbeit in weiteren Formaten wie z.B. Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Konzepten, Projektgruppen etc. ist der Umfang der Beschäftigung zu berücksichtigen.
Die Schule prüft den Einsatz von Teilzeitbeschäftigten in verschiedenen Jahrgangsstufen, Bildungs- gängen bzw. Klassen, um eine Verringerung von Konferenzen und Dienstbesprechungen zu errei- chen.
Konferenztermine mit einer verbindlichen Angabe der Dauer der Konferenz sollten langfristig festge- legt und bekannt gemacht werden, um so allen Beteiligten Planungssicherheit zu verschaffen.
Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen von Teilzeitkräften an ihrem freien Tag nicht in jedem Fall wahrgenommen werden, da eine ausreichende Familienversorgung in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorausgesetzt werden kann. Bei einer Nichtteilnahme besteht die Verpflichtung, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen.
2. Übertragung einer Klassenleitung
Die Übernahme einer Klassenleitung gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen. gelöscht
Sofern dies möglich ist, sollen Klassenleitungsteams oder Klassenleitungen mit Stellvertretung gebil- det werden.
3. Teilnahme an Prüfungen
Die Teilnahme an Prüfungen gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen.
Bereits bei der Planung des Unterrichtseinsatzes ist die sich hieraus ergebende Belastung bei Prüfun- gen zu berücksichtigen.
4. Elternsprechtage
Die Gesprächswünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler sind zu erfül- len. Die Belange der berufstätigen Erziehungsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist die Anwesenheitszeit für Teilzeitbeschäftigte unter Beachtung ihrer Stundenzahl zu reduzieren.
5. Projektwochen, Schulfeste, Schulwanderungen, Klassenfahrten, Exkursionen
Die Teilzeitbeschäftigten sind nur im Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit einzusetzen. Zwei Teilzeitbeschäftigte könnten sich z.B. entsprechend einer Verabredung ablösen.
Seite |5 Bei Schulwanderungen und Schulfahrten erfolgt die Reduzierung in der Regel über die Anzahl der
Veranstaltungen.
6. Vertretungsunterricht und Aufsicht
Teilzeitkräfte dürfen verhältnismäßig nicht häufiger zu Vertretungsunterricht und Aufsichten ver- pflichtet genommen werden als Vollzeitkräfte. Auch diese Verpflichtungen berechnen sich im Ver- hältnis zum Stundenumfang.
Ein außerplanmäßiger Unterrichtseinsatz sollte so früh wie möglich angekündigt werden, damit den familiären Belangen Rechnung getragen werden kann.
IV. Dienstliche Beurteilungen
Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung auswirken.
V. Schwerbehinderte Lehrkräfte
Die berechtigten Anliegen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Lehrkräfte sowohl in Voll- als auch in Teilzeit sind zu berücksichtigen.
(Christa Kuhle, Abteilungsleiterin der Abteilung 4 der Bezirksregierung Köln)