Teilzeitvereinbarung für Lehrerinnen und Lehrer an der Gesamtschule Pulheim Stand Februar 2016
Gesamtschule Pulheim Schulzentrum Brauweiler
Kastanienallee 2 50259 Pulheim-Brauweiler Tel: 02234-982 02 -55 Fax: 02234-982 02 –24 E-Mail:
- Die nachfolgende Teilzeitvereinbarung ist ein gemeinsamer Versuch von Schulleitung und Kollegium zur Optimierung der Situation von Teilzeitkräften. In der Vereinbarung wird ein anzustrebender Optimalzustand beschrieben. Die TZV basiert auf den gegebenen rechtlichen Grundlagen (§66/67 LBG, LGG, Frauenförderplan 2010-2013 der BR Köln, EZVO, §15 ADO und den „Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ der BR Köln vom 18.2.2010). Die Teilzeitvereinbarung gilt daher zunächst für das Schuljahr 2016/17 und wird zum Schuljahr 2017/18 von Schulleitung , Lehrerrat und Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen gemeinsam evaluiert.
- Die TZV soll dazu beitragen, tatsächliche Benachteiligungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte abzubauen, vor allem durch Nutzung von Ressourcen im organisatorischen Bereich, möglichst ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf die pädagogische Qualität mit sich bringt. Dabei soll in besonderem Maße dem Gedanken einer familienfreundlichen Ausgestaltung Rechnung getragen werden.
- Regelungen in dieser TZV sollen nicht zu Benachteiligungen oder weiteren Belastungen vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte führen.
- Die TZV steht im Einklang mit anderen schulischen Vereinbarungen wie den Grundsätzen der Stundenplangestaltung oder Beschlüssen der LK.
- Regelungen dieser TZV sollen transparent und möglichst praktikabel in der Umsetzung sein.
- Völlige Gleichstellung wird aus schulorganisatorischen Gründen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht erreichbar sein. Ein Ausgleich von gegebenenfalls unvermeidbaren zeit weisen Benachteiligungen soll daher schuljahresübergreifend erfolgen.
I Stundenplangestaltung (UV, Vertretungsunterricht)
Grundsätze
Die Anwesenheit in der Schule soll bei TZ-Kräften entsprechend der Reduzierung ihrer Stundenzahl bemessen sein. Bei Problemen der Umsetzung sind gemeinsame Problem lösungen mit den Betroffenen zu suchen, dabei ist die persönliche Situation der TZ-Kräfte zu berücksichtigen. Stundenplanwünsche von TZ-Kräften sollten gemäß §66-68 LBG im Rahmen der schulischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. TZ-Kräfte teilen mit Abgabe des UV- „Wunschzettels“ rechtzeitig vor Erstellung des Stundenplans ihre Unterrichtswünsche mit. In der Endphase der Stundenplangestaltung nehmen die Mitglieder des Lehrerrats und die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen Einsicht in die Stundenpläne, um eventuell strittige Fragen im Vorfeld zu klären und die betroffenen TZ-Kräfte, die vorab schriftlich Wünsche eingereicht haben, zu informieren. Die Schulleitung soll mit den TZ-Kräften, die vorab schriftlich Wünsche eingereicht haben, rechtzeitig Konsequenzen der Unterrichtsverteilung und Stundenplanwünsche besprechen. Unvermeidbare Belastungen durch einen ungünstigen Unterrichtseinsatz sollen innerhalb der nächsten beiden Schuljahre durch einen günstigeren Plan bzw. Unterrichtseinsatz kompensiert werden.
Unterrichtsfreie Tage
Es sollen nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Stundenverteilung geachtet und Tage mit nur einer Unterrichtsstunde vermieden werden.
Folgende Richtwerte gelten für den Einsatz von TZ-Kräften (basierend auf einer Woche mit 4 Langtagen*):
1/2 Stelle (17 oder weniger WStd): ein unterrichtsfreier Tag sowie ein freier halber Tag
2/3 Stelle (17,5-19 WStd): ein unterrichtsfreier Tag
3/4 Stelle (19,125 - 23 WStd): maximal 3 Langtage
Wünscht die TZ-Kraft ausdrücklich die Verteilung der Arbeitszeit auf die gesamte Woche, soll auf ein angemessenes Verhältnis von Unterrichtsstunden und Freistunden geachtet werden. Der freie Tag sollte nicht am Dienstag liegen.
* Langtag = mehr als 5 Stunden Anwesenheit in der Schule und Unterricht nach der 6. Stunde
Springstunden
Die Zahl der Springstunden abzüglich Mittagspause, Bereitschaften, Präsenzen und Sprechstunden soll bei TZ-Kräften entsprechend der jeweiligen Stundenreduzierung vermindert werden. Dabei gelten folgende Richtwerte:
17 oder weniger WStd: maximal 2 SPS
19 oder weniger WStd: maximal 4 SPS
ab 19,125 WStd: maximal 6 SPS
Sollte dies aus organisatorischen Gründen bei der Stundenplangestaltung im Ausnahmefall nicht möglich sein, ergibt sich ein entsprechender Ausgleichsanspruch innerhalb der zwei darauffolgenden Schuljahre.
Die Stunden zwischen Unterricht und Konferenzbeginn können zwar nicht als Springstunden gerechnet werden, sie sollen jedoch bei der Ermittlung der Belastung durch die Schulleitung angemessen berücksichtigt werden.
Bereitschaften und Mehrarbeit/Vertretungsunterricht
Die zu übernehmenden Bereitschaftsstunden und der Einsatz im Vertretungsunterricht müssen proportional zur Arbeitszeit erfolgen, insbesondere bezogen auf die Gesamtzahl der im Monat zu erteilenden Vertretungsstunden. Dabei gelten folgende Grundsätze:
17 oder weniger WStd: 1,0 Bereitschaftsstunde
17,5 - 19 WStd: 1,5 Bereitschaftsstunden*
19,125 – 23 WStd: 2 Bereitschaften
ab 23,5 WStd: 3 Bereitschaften wie Vollzeitkräfte (* Ausgleich erfolgt jährlich und schuljahresübergreifend)
Aufsichten
Pausenaufsichten
17 oder weniger WStd: 1,5 Aufsichten (Ganzjahresregelung**)
17,5 – 19 WStd: zwei Aufsichten
19,125 – 23 WStd: 2,5 Aufsichten (Ganzjahresregelung**)
ab 23,5 WStd: drei Aufsichten (wie Vollzeitkräfte)
**Ausgleich erfolgt halbjährlich
II Außerunterrichtliche Aufgaben
Grundsätze
Grundsätzlich ermöglicht eine verlässliche langfristige Terminplanung sowie das Einhalten der vereinbarten Termine Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine berechenbare Gesamtarbeits planung unter Einbeziehung auch der außerunterrichtlichen Aufgaben. Auch für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben soll gemäß §15 Abs.1 und 2 ADO entsprechend der verringerten Stundenzahl eine proportionale Reduzierung erfolgen.
Konferenzen, Dienstbesprechungen und schulinterne FB
TZ-Kräfte mit weniger als 17 WStd nehmen je Fach an einer FK-Sitzung im Jahr teil, dabei hat die Teilnahme an ZP 10-Fächern und Abiturfächern bei der Wahl der jeweiligen FK Vorrang. Für alle an einer FK nicht-teilnehmenden Lehrkräfte besteht Informationspflicht durch das Protokoll.
Schulinterne FB
Es stehen 5 halbe Tage (evtl. mehr*) für schulinterne Fortbildungen pro Schuljahr zur Verfügung. Alle Lehrkräfte entscheiden selbst, an welchen Modulen sie teilnehmen, wobei folgender
Umfang als verbindlich gilt:
17 oder weniger WStd: Teilnahme an 3 Modulen
17,5 - 19 WStd: Teilnahme an 4 Modulen
* bei mehr Fortbildungen entsprechend anteilig mehr Module
Die Teilnahme ist jeweils vorab mit der SL/Didaktischen Leitung abzustimmen. Es besteht Informationspflicht durch Kolleg*innen und Einsicht von Niederschriften.
Elternsprechtage
Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind nach § 44 SchulG in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies geschieht unter anderem an Elternsprechtagen. Sofern die erforderliche Information und Beratung der Eltern gewährleistet ist, ist die Präsenz an Elternsprechtagen analog zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu regeln. Ansonsten ist den Eltern im Rahmen der Lehrersprechstunde die Möglichkeit zum Gespräch zu bieten. In Wahrnehmung ihrer pädagogischen und kollegialen Verantwortung treffen die KL diesbezüglich entsprechende Absprachen.
Klassenleitung
TZ-Kräfte nehmen in der täglichen Praxis Klassenleitungsfunktionen in der Regel im gleichen Umfang wahr wie Vollzeitkräfte.
Schulwanderungen und Klassenfahrten
Grundsätzlich erwünscht ist die Teilnahme beider Tutor*innen. Ein Teilzeitausgleich kann entweder durch die Reduzierung der Häufigkeit bei der Teilnahme an Klassenfahrten oder durch einen zeitlich reduzierten Einsatz während der Fahrt erfolgen. Der Ausgleich muss bei der Genehmigung der Klassenfahrt mit der Schulleitung vereinbart werden.Eine Mehrarbeitsvergütung ist nicht möglich.
Klassenveranstaltungen
Auch bei Klassenpflegschaftssitzungen, Veranstaltungen mit Eltern, Eltern-Schüler-Gesprächen etc. soll die Teilnahmeverpflichtung von TZ-Kräften im Verhältnis zur Reduzierung der Stundenzahl stehen. In Wahrnehmung ihrer pädagogischen und kollegialen Verantwortung treffen die Tutor*innen entsprechende Absprachen.
Sonstige Schulveranstaltungen, Projekttage
Die Anwesenheit von TZ-Kräften bei Schulveranstaltungen richtet sich nach der Reduzierung ihrer Stundenzahl. Dies gilt auch für Projektwochen. Ein Vollzeiteinsatz kann in der folgenden Projektwoche ausgeglichen werden. Es können auch zwei TZ-Kräfte ein Projekt betreuen. Bei Projekt-Präsentationen ist die Anwesenheit beider Lehrkräfte wünschenswert. Sollte eine Reduzierung der Teilnahme ausnahmsweise nicht möglich sein, wird im Vorfeld im gemeinsamen Gespräch von Schulleitung und TZ-Kraft eine Ausgleichsvereinbarung getroffen.
III Sonstige Regelungen
Bei dienstlichen Beurteilungen darf die Tatsache, dass eine Lehrkraft eine Teilzeittätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, keine Rolle für die Bewertung der dienstlichen Tätigkeit spielen.
Lehrkräfte, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl in der Schule durch dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule reduziert wird, gelten als Teilzeitkräfte (Fachleiter*innen, Moderation, Personalrat etc) nach ADO, § 13, Abs.6. Unberücksichtigt bezüglich Teilzeitbehandlung bleiben Alters- und Schwerbehindertenermäßigung sowie Entlastungsstunden und Leitungszeit. ( VO zu §93 Abs 2 Schulgesetz, §2 Abs 2,3, und 5 und §5)
Diese Teilzeitvereinbarung soll allen TZ-Lehrkräften zur Verfügung gestellt werden, insbeson dere auch neu an der Schule tätigen Lehrkräften bzw. Lehrkräften, die auf eine Teilzeittätigkeit reduzieren.
1. Ergänzende Vereinbarungen für schwangere Lehrerinnen und Lehrer
Sobald einer Lehrkraft die Schwangerschaft bekannt ist, soll sie die Schulleitung davon unterrichten und dabei den voraussichtlichen Entbindungstermin angeben. Die Lehrkraft hat während der Schwangerschaft Anspruch auf besonderen Schutz, d. h., sie darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist (§ 3 MuSchVB) sowie erhöhten Belastungen durch Mehrarbeit (vgl. Merkblatt der Bez.-Reg. Düsseldorf, März 2003). Sie sollte daher von Aufsichten und Vertretungsstunden befreit werden. Es sollte kein Arbeitstag in der Schule länger als 8 Zeitstunden betragen (d.h. evtl. Befreiung von Abendterminen und Konferenzen). Eine schwangere Kollegin braucht nicht an Wandertagen oder Klassenfahrten teilzunehmen, es sei denn sie tut dies auf eigenen Wunsch. Für eine stillende Mutter gelten ebenfalls Schutzbestimmungen (Mitteilung der Bez.-Reg. Köln zum 2. Gesetz zur Änderung des Mutterschutzes, Mai 2003): Auf Verlangen ist ihr mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit zu gewähren, wobei diese Zeiten weder vor- noch nachgearbeitet werden dürfen. Kein Anspruch auf Verminderung der Unterrichtsverpflichtung besteht, wenn die Stillzeiten außerhalb der Unterrichtszeiten liegen.
Stand: Feb 2016