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Letzte Aktualisierung: Januar 23
In diesem Menü informieren wir über aktuelle Entwicklungen und Gesetzesänderungen, grundlegende Gesetze (VO DV I [Verordnung zum Umgang mit Daten von Schüler:innen und Eltern] und VO DV II [Leher:innen], SchRÄG 16 (16. Schulrechtsänderungsgesetz), DA-ADV (Dienstanweisung
für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule) und die Verordnung zum Distanzunterricht, sowie wichtigen Internetadressen zum Thema Datenschutz.
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Infos zum Schulrechtsänderungsgesetz
Artikel zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz auf der Internetseite Datenschutz-Schule
Artikel zur Distanzunterrichtsverordnung
Infos zum digitalen Klassenbuch
Links zu wichtigen Internetseiten:
LDI (Landesdatenschutzbeauftragte:r / bitte Suchbegriff Schule eingeben)
Datenschutzbroschüre Schule des MSB (Link zu einer PDF-Datei)
Bei der Einführung von Software (hier am Beispiel vom digitalen Klassenbuch) sind für den Lehrerrat folgende Punkte zu beachten:
1) Funktionsumfang der Software
- Was muss geregelt werden?
2) Einbindung der Lehrerkonferenz (Diskussion über die anzuschaffende Software)
3) Einbinden des Datenschutzbeauftragten
- Fragen, die sich an den Datenschutzbeauftragten ergeben.
4) Datenschutz-Folgenabschätzung
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (wer, wo, was, zu welchem Zweck) nach Art. 30 DSGVO
- Auftragsdatenverarbeitung
5) Vereinbarung über die Software festlegen, die mindestens
- nur mit dienstlichen Endgeräten
- nur Verarbeitung zugelassener personenbezogener Daten (VO DV I + II)
- zwei Faktoren Anmeldung
- Rechte Rollen Konzept (wer darf was?)
- Mitbestimmung – Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle (LPVG § 72) ist
auszuschließen
beinhaltet.
6) Die Schulkonferenz entscheidet über die Einführung von Software, die die Kommune bereitstellt (SchRÄG 16).
7) Die Schulleitung sichert datenschutzkonformen Einsatz zu
– wie konkret?
- TOM (technisch organisatorische Maßnahmen)
8) Nutzungsrahmen: nur mit Datenschutz sicheren dienstlichen Endgeräten zu benutzen
9) Wer administriert die Software?
Welche Einstellungen müssen vorgenommen werden (TOM)
Viele der ausgegebenen "Dienstgeräte" entsprechen nicht den Anforderungen an eine Bildschirmarbeitsplatz, hier einige Empfehlungen der DGUV:
Links zum Thema:
Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung
Landesinstitut für Arbeitsschutz
Gesetzes / Verordnungsänderungen seit 2021
Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten von Schülerinnen Schülern und Eltern (VO DV I) und Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO DV II)
Die Verordnungen wurden an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst, Rechtslücken behoben, z.B. beim Verfassen von sonderpädagogischen Gutachten und Förderplänen oder bei der Beteiligung von Personalräten bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten.
VO DV I
Zusammenfassung der Änderungen in der VO DV I )
- Anpassung der VO DV I und II an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Erweiterung des Personenkreises, der Daten für schulische Zwecke verarbeiten darf.
- Rechtslücken für das Verfassen von sonderpädagogischen Gutachten und Förderplänen werden geschlossen.
- Verarbeitung von Protokolldaten im Rahmen der Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen wird erlaubt. Hier ist darauf zu achten, dass eine Verhalten und Leistungskontrolle nach Art. 72 LPVG ausgeschlossen sein muss.
- Erlöschen der Genehmigung personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten für schulische Zwecke zu verarbeiten mit der Aushändigung eines dienstlichen digitalen Endgerätes.
Paragraphen
§1. Abs. 1 Die Datenverarbeitung kann soweit erforderlich auch bei schulischen Aufgaben erfolgen, die außerhalb der Schulgebäude wahrgenommen werden.
Eine sinnvolle Klarstellung, die die Realität in den Schulen abbildet.
§2 Abs. 1 Satz 1 Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Gerätenund in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind.
§2 Abs 1 Satz 3 Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.
Die Verarbeitung von Protokolldaten wird im Rahmen der Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen erlaubt. Dies ist kritisch zu sehen, da über die Verarbeitung von Protokolldaten die Möglichkeit einer Verhaltenskontrolle besteht.
Außer für Logineo muss daherfür alle anderen digitalen Mittel eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Protokolldateien ausgeschlossen werden.
Der Aspekt der Datenminimierung nach DSGVO Artikel 5 Absatz 1 Punkt c muss hier Berücksichtigung finden und die Verarbeitung der Protokoll- bzw. Logdaten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
§2 Absatz 2 Satz 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in§ 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen auf privaten digitalen Geräten von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, Lehrkräften in Ausbildung, sonstigem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Der Personenkreis, die Daten für schulische Zwecke verarbeiten dürfen, wird erweitert. Die Verarbeitung ist aber weiterhin nur mit Genehmigung des/der SchulleiterIn zulässig, sofern private Endgeräte verwendet werden.
ABER
§2 Absatz 2 Satz 2 Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen dienstlichen digitalen Gerätes.
VO DV II
Zusammenfassung der Änderungen in der VO DV II
- Bezirkspersonalräten werden bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten beteiligt.
- Nur Berechtigte haben Zugang zu personenbezogenen Daten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig sind.
Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch notwendig ist.
- Durch die Aushändigung eines dienstlichen digitalen Endgerätes, erlischt die Genehmigung personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten für schulische Zwecke zu verarbeiten.
Paragraphen
§1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit
§1 Absatz 6 Satz 3 bis 5 Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. Zur Wahrung personalver-tretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen.
Die Zuständigkeit bei der Ernennung von schulischen Datenschutzbeauftragten wird auf die Ebene der Bezirksregierungen verschoben. Schulen wird die Möglichkeit eingeräumt schuleigene Datenschutzbeauftragte zu benennen. Dies ist bedenklich, da ein schuleigener Datenschutzbeauftragter deutlich weniger unabhängig von der datenverarbeitende Stelle nach DSGVO (der Schulleitung) ist und damit deutlich mehr Probleme in der Ausübung seiner Pflichten haben kann, als ein schulunabhängiger Datenschutzbeauftragter.
§2 Verfahren der automatischen Datenverarbeitung
§2 Absatz 1 Satz 1 – 3 (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Geräten und in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.
§2 Absatz 4 Satz 6 und 7 Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes.Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig, soweit dies zur Übertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gerät erforderlich ist.
Zusammenfassung der Änderungen
- Der Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen wie LOGINEO NRW werden gesetzlich verankert (§ 8).
- Die Entscheidungsbefugnisse der Schulkonferenz werden um die Themen Digitalisierung, Erprobung neuer Modelle erweiterter.
- Die Schulkonferenz kann allerdings nur in dem Rahmen entscheiden, den der Schulträger bereitstellt. Dabei wirkt die Schulkonferenz an der Entscheidung mit, wenn ein Vorschlag seitens des Schulträgers unterbreitet wird, d.h. neue Systeme und Plattformen eingeführt oder wesentlich verändert werden.
- Es wird eine bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Grundlage für Videokonferenzen an Schulen geschaffen (§ 120 und § 121).
- Damit werden für Schüler:innen und Lehrer:innen die Nutzung von Videokonferenzentools verpflichtend. Bei Lehrer:innen allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit hat, hierfür ein dienstliches Endgerät zu nutzen. Auch Lehrkräfte können nicht verpflichtet werden, private Endgeräte für dienstliche Zwecke einzusetzen. (§121)
Paragraphen
§8
Überschrift nun „Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.
NEU
„(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.“
§65
Aufgaben der Schulkonferenz, Sie entscheidet (2) 6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),
§120 Absatz 5
Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehrund Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist.
NEU
„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.“
§121 Absatz 1
Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Endgeräte.
NEU
„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.“
Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Einwilligungen nach Satz 2 und nach Satz 5 müssen freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.
Zusammenfassung
- Allerdings
besteht die Verpflichtung für die Lehrkraft nur, wenn sie die Möglichkeit hat, hierfür ein dienstliches Endgerät zu nutzen. Auch Lehrkräfte können nicht verpflichtet werden, private Endgeräte für dienstliche Zwecke einzusetzen. (§121)
Die Bedingungen für die Nutzung digitaler Medien im Unterricht werden sich dadurch auf jeden Fall verbessern, da die Ergänzungen für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Quelle: datenschutz-schule.info