VO DV I und VO DV II

Gesetzes / Verordnungsänderungen seit 2021

Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten von Schülerinnen Schülern und Eltern (VO DV I) und Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO DV II)

Die Verordnungen wurden an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst, Rechtslücken behoben, z.B. beim Verfassen von sonderpädagogischen Gutachten und Förderplänen oder bei der Beteiligung von Personalräten bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten.

VO DV I

Zusammenfassung der Änderungen in der VO DV I )

- Anpassung der VO DV I und II an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

- Erweiterung des Personenkreises, der Daten für schulische Zwecke verarbeiten darf.

- Rechtslücken für das Verfassen von sonderpädagogischen Gutachten und Förderplänen werden geschlossen.

- Verarbeitung von Protokolldaten im Rahmen der Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen wird erlaubt. Hier ist darauf zu achten, dass eine Verhalten und Leistungskontrolle nach Art. 72 LPVG ausgeschlossen sein muss.

- Erlöschen der Genehmigung personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten für schulische Zwecke zu verarbeiten mit der Aushändigung eines dienstlichen digitalen Endgerätes.

Paragraphen

§1. Abs. 1 Die Datenverarbeitung kann soweit erforderlich auch bei schulischen Aufgaben erfolgen, die außerhalb der Schulgebäude wahrgenommen werden.

Eine sinnvolle Klarstellung, die die Realität in den Schulen abbildet.

§2 Abs. 1 Satz 1 Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Gerätenund in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind.

§2 Abs 1 Satz 3 Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.

Die Verarbeitung von Protokolldaten wird im Rahmen der Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen erlaubt. Dies ist kritisch zu sehen, da über die Verarbeitung von Protokolldaten die Möglichkeit einer Verhaltenskontrolle besteht.

Außer für Logineo muss daherfür alle anderen digitalen Mittel eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Protokolldateien ausgeschlossen werden.

Der Aspekt der Datenminimierung nach DSGVO Artikel 5 Absatz 1 Punkt c muss hier Berücksichtigung finden und die Verarbeitung der Protokoll- bzw. Logdaten auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.

§2 Absatz 2 Satz 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in§ 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen auf privaten digitalen Geräten von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, Lehrkräften in Ausbildung, sonstigem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Der Personenkreis, die Daten für schulische Zwecke verarbeiten dürfen, wird erweitert. Die Verarbeitung ist aber weiterhin nur mit Genehmigung des/der SchulleiterIn zulässig, sofern private Endgeräte verwendet werden.

 ABER

§2 Absatz 2 Satz 2 Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt wird.  Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen dienstlichen digitalen Gerätes.

VO DV II

Zusammenfassung der Änderungen in der  VO DV II

-  Bezirkspersonalräten werden bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten beteiligt.

- Nur Berechtigte haben Zugang zu personenbezogenen Daten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig sind.

 Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch notwendig ist.

- Durch die Aushändigung eines dienstlichen digitalen Endgerätes, erlischt die Genehmigung personenbezogene Daten auf privaten Endgeräten für schulische Zwecke zu verarbeiten.

Paragraphen

§1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit

§1 Absatz 6 Satz 3 bis 5 Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen sollen. Zur Wahrung personalver-tretungsrechtlicher Interessen werden diese Personen nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung von den Bezirksregierungen benannt und an das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. Schulen können stattdessen eine schuleigene Datenschutzbeauftragte oder einen schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen.

Die Zuständigkeit bei der Ernennung von schulischen Datenschutzbeauftragten wird auf die Ebene der Bezirksregierungen verschoben. Schulen wird die Möglichkeit eingeräumt schuleigene Datenschutzbeauftragte zu benennen. Dies ist bedenklich, da ein schuleigener Datenschutzbeauftragter deutlich weniger unabhängig von der datenverarbeitende Stelle nach DSGVO (der Schulleitung) ist und damit deutlich mehr Probleme in der Ausübung seiner Pflichten haben kann, als ein schulunabhängiger Datenschutzbeauftragter.

§2 Verfahren der automatischen Datenverarbeitung

§2 Absatz 1 Satz 1 – 3 (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf dienstlichen digitalen Geräten und in Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulässig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.

§2 Absatz 4 Satz 6 und 7 Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes.Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig, soweit dies zur Übertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gerät erforderlich ist.