Schulrechtsänderungsgesetz (SchRÄG 16)

Zusammenfassung der Änderungen 

-  Der Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen wie LOGINEO NRW werden gesetzlich verankert (§ 8).

-  Die Entscheidungsbefugnisse der Schulkonferenz werden um die Themen Digitalisierung, Erprobung neuer Modelle erweiterter.

- Die Schulkonferenz kann allerdings nur in dem Rahmen entscheiden, den der Schulträger bereitstellt. Dabei wirkt die Schulkonferenz an der Entscheidung mit, wenn ein Vorschlag seitens des Schulträgers unterbreitet wird, d.h. neue Systeme und Plattformen eingeführt oder wesentlich verändert werden.

- Es wird eine bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Grundlage für Videokonferenzen an Schulen geschaffen (§ 120 und § 121).

- Damit werden für Schüler:innen und Lehrer:innen die Nutzung von Videokonferenzentools verpflichtend. Bei Lehrer:innen allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit hat, hierfür ein dienstliches Endgerät zu nutzen. Auch Lehrkräfte können nicht verpflichtet werden, private Endgeräte für dienstliche Zwecke einzusetzen. (§121)

Paragraphen

§8

Überschrift nun „Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung“.

NEU

„(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.“

§65

Aufgaben der Schulkonferenz, Sie entscheidet (2) 6. über den Vorschlag zur Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2),

§120 Absatz 5

Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehrund Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist.

NEU

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.“

§121 Absatz 1

Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Endgeräte.

NEU

„Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrerinnen und Lehrer zur Nutzung verpflichtet.“

Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die Einwilligungen nach Satz 2 und nach Satz 5 müssen freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.

Zusammenfassung

  • Der Einsatz digitaler Lehr- und Lernsysteme sowie digitaler Arbeits- und Kommunikationsplattformen wie LOGINEO NRW werden gesetzlich verankert (§ 8).
  • Die Entscheidungsbefugnisse der Schulkonferenz werden um die Themen Digitalisierung, Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und erweiterte Selbstverwaltung sowie Schutzkonzepte gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch ergänzt (§ 65).
  • Die Schulkonferenz kann allerdings nur in dem Rahmen entscheiden, den der Schulträger bereitstellt. Dabei wirkt die Schulkonferenz an der Entscheidung mit, wenn ein Vorschlag seitens des Schulträgers unterbreitet wird, d.h. neue Systeme und Plattformen eingeführt oder wesentlich verändert werden. Auf bisher existierende und bereits genutzte Systeme und Plattformen erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis nicht. Ein den Schulträger bindendes Initiativrecht hat die Schulkonferenz nicht. (§65)
  • Es wird eine bereichsspezifische konkrete datenschutzrechtliche Grundlage für Videokonferenzen an Schulen geschaffen (§ 120 und § 121).
  • Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen und zur Nutzung von Videokonferenzsystemen mit Einschalten von Ton und Bild besteht in dem durch § 8 Absatz 2 gesetzten Rahmensetzt. (§120)

Allerdings

besteht die Verpflichtung für die Lehrkraft nur, wenn sie die Möglichkeit hat, hierfür ein dienstliches Endgerät zu nutzen. Auch Lehrkräfte können nicht verpflichtet werden, private Endgeräte für dienstliche Zwecke einzusetzen. (§121)

Die Bedingungen für die Nutzung digitaler Medien im Unterricht werden sich dadurch auf jeden Fall verbessern, da die Ergänzungen für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Quelle: datenschutz-schule.info