4. Fristen und zeitliche Einschränkungen
4.1 Fristen für die Antragstellung
Allgemein gilt für Kinder bis zum 2. Lebensjahr eine Antragsfrist von 7 Wochen, für Kinder vom 3. bis zum 8. Lebensjahr eine längere Frist von 13 Wochen vor Beginn der (neu-)beantragten bzw. verlängerten Elternzeit. Von diesen Regelungen kann Abstand genommen werden im Falle von Adoptionen bzw. der Aufnahme von Pflegekindern. Da es sich in diesen Fällen um Ad-hoc-Situationen handelt, können diese Fristen nicht eingehalten werden und müssen als Einzelfälle und Sonderfälle schnellstmöglich behandelt werden.
4.2 Zeitliche Einschränkungen für Beamte
Für verbeamtete Kolleg:innen gelten inHinblick auf die Zeiträume, in denen Elternzeit beginnen bzw. enden soll, Sonderregelungen, die in §11 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung aufgeführt werden. Sowohl im schulischen Bereich als auch an Hochschulen dürfen in der Wahl des Beginns bzw. des Endes einer Elternzeit weder Ferien noch vorlesungsfreie Zeiten ausgespart werden. Dies ist nur mit einer sachgerechten Begründung möglich, die zeigt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dabei gilt die Ferienregelung, die besagt, dass Beginn und Ende der Elternzeit im Abstand zu den Ferien liegen müssen, der der Länge der Ferien entspricht.
Die Elternzeit darf nicht unmittelbar vor Ferien enden und unmittelbar nach den Ferien beginnen. Das bedeutet für die Sommerferien ein Abstand von jeweils sechs Wochen und für „kleine“ Ferien (Herbst, Weihnachten und Ostern) jeweils zwei Wochen.
Ausnahmen sind möglich in folgenden Fällen:
1. Die Geburt als Punktlandung
Die Geburt des Kindes erfolgt in unmittelbarer Nähe zu oder in den Ferien. In diesen Fällen darf der Vater direkt in die Elternzeit gehen. Die Mutter beginnt den zweiten Teil ihrer Mutterschutzfrist nach der Geburt und geht dann in die Elternzeit über.
2. Wechsel der Anspruchsberechtigten
Um einen nahtlosen Wechsel des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten, muss von der Ferienabstandsregelung abgesehen werden.
3. Von der Mutterschutzfrist in die Elternzeit
Die Ferienregelung gilt auch dann nicht, wenn der Beginn der Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließt.
4. „Ende gut, alles gut“
Liegt der Höchstanspruch auf Elternzeit bzw. Elterngeld in der Nähe der Ferienzeit oder in den Ferien selbst, kann von der Ferienabstandsregelung abgesehen werden.
5. Unverzichtbarkeit der Lehrperson
Ist eine Lehrperson zu Beginn der Unterrichtszeit bzw. in der Planungsphase davor unverzichtbar, kann das Ende der Elternzeit auch in der Ferienzeit liegen. Dies muss jedoch bereits in der Antragsstellung bekannt gegeben und durch die Schulleitung bestätigt werden.
6. Zwischen zwei Ferienzeiten zu geringer zeitlicher Abstand!
Ist der Zeitraum zwischen den Sommerferien und den darauffolgenden Herbstferien kürzer als die geforderte Sperrfrist, muss eine Sonderregelung gefunden werden. Eine grundsätzliche Verwehrung der Elternzeit ist in diesem Fall unzulässig!
7. Einzelfallprüfung
Eine Ausnahme wäre, wenn die KITA-Eingewöhnung zu Beginn des Schuljahres stattfinden muss, in diesem Fall müsste die Elternzeit im Anschluss an die unterrichtsfreie Zeit genehmigt werden.
Wichtig: Die Ferienabstandsregelungen gelten nicht für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Diese unterliegen einer ganz anderen Rechtsprechung und können die Wahl des Beginns und des Endes ihrer Elternzeit unabhängig von den Regelungen für Verbeamtete frei wählen.