3. Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz ist nicht gleich Elternzeit, sondern ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter!
In den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin besteht für werdende Mütter ein relatives Beschäftigungsverbot. In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In Bezug auf den Mutterschutz sind folgende Regelungen wichtig:
1. Werdende Mütter können auf eigenen Antrag hin in der Mutterschutzfrist vor der Geburt (6 Wochen) weiter arbeiten (= relatives Beschäftigungsverbot). Den Antrag können sie jederzeit fristlos widerrufen. In der Mutterschutzfrist nach der Geburt gilt grundsätzlich und ausdrücklich ein Beschäftigungsverbot, der nicht auf eigenen Antrag hin aufgehoben werden kann (= absolutes Beschäftigungsverbot).
2. Mütter können Elternzeit erst nach Ende der Mutterschutzfrist nehmen. Der Antrag muss mind. sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden (siehe unten). Geht die Mutterschutzfrist nahtlos in die Elternzeit über, wird sie mit der Elternzeit verrechnet.
3. Bei einer Einzelgeburt ist der Mutterschutz insgesamt 14 Wochen lang (= sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt).
4. Bei einer Mehrlingsgeburt und medizinischen Frühgeburten (= unter 2500 g Geburtsgewicht und mind. 5 Wochen zu früh) verlängert sich die Mutterschutzfrist um weitere vier Wochen auf 18 Wochen (= sechs vor der Geburt und zwölf nach der Geburt).
5. Sollte es zu einer verfrühten Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) kommen, wird der Teil der Mutterschutzfrist, der vor der Geburt nicht wahrgenommen werden konnte, in die Mutterschutzfrist nach der Geburt übertragen.
6. Spätere Geburten (nach dem errechneten Geburtstermin) haben keinen Einfluss auf die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Geburt.
7. Während des Mutterschutzes erhalten Beamtinnen ihre reguläre Besoldung (= Lohnfortzahlung) und Tarifbeschäftigte Mutterschaftsgeld (max. 13€ pro Tag von der Krankenkasse + Aufstockung des Arbeitgebers). Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
3.1 Dauer, Aufteilung, Unterbrechung der Elternzeit (ggf. Beurlaubung)
Insgesamt können sowohl Mütter als auch Väter bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind nehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die komplette Dauer zu nutzten. Wie viele von den 36 Monaten genutzt werden und wer diese wann in Anspruch nimmt, entscheiden die Eltern. Elternzeit kann von beiden Erziehungsberechtigten gleichzeitig genommen werden. Dabei sind unterschiedliche Aufteilungsmodelle möglich, innerhalb dieser Modelle sind auch Verlängerungen der Elternzeit möglich. Dabei kann die Elternzeit als Ganzes, aber auch in zwei und sogar drei Teilen genommen werden.
Beispiel:
Teil 1 → 1. – 12. Monat von Geburt bis zum Tag vor dem 1. Geburtstag
Teil 2 → 13. – 24. Monat vom 4. Geburtstag bis zum Tag vor dem 5. Geburtstag
Teil 3 → 25. – 36. Monat vom 6. Geburtstag bis zum Tag vor dem 7. Geburtstag
ACHTUNG!!! Wird die Elternzeit als Ganzes genommen oder auf zwei Zeiträume aufgeteilt, steht einer Genehmigung nichts im Wege. Bei einer Dreiteilung der Elternzeit kann aufgrund dringender betrieblicher Umstände der dritte Antrag abgelehnt werden. Dies gilt vor allem in Zeiten des Lehrermangels.
3.1.1 Die Aufteilung in verschiedenen Modellen
Die Elternzeit kann komplett am Stück genommen werden, d.h. die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Es ist aber möglich, bis zu 24 Monaten der Elternzeit in die Phase des Kindes vom 4. bis zum 8. Lebensjahr zu legen. Sollten die 36 Monate vollständig genutzt werden, müssen mind. 12 Monate auf die Lebensphase 0 bis 3 Jahre entfallen.
3.1.2 Verlängerung, Verkürzung und Unterbrechung der Elternzeit
Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich. Hierfür ist es notwendig, einen neuen Elternzeitantrag zu stellen. Bei der Antragstellung für Kinder bis zum 2. Lebensjahr gilt eine Antragsfrist von 7 Wochen, bei Kindern von 3. bis zum 8. Lebensjahr gilt eine längere Frist von 13 Wochen vor Beginn der (neu-)beantragten Elternzeit. Wird die Elternzeit ohne Unterbrechung verlängert, gilt die Verlängerung nicht als zweite Phase der Elternzeit.
Wir empfehlendeshalb zunächst den Zeitraum zu beantragen, der sicher gebraucht wird und dann ggf. zu verlängern.
Eine Verkürzung der Elternzeit gestaltet sich problematischer und wird in der Regel nur in Ausnahme- bzw. Härtefällen genehmigt.
Eine Unterbrechung der Elternzeit für den Zeitraum der Ferien ist nicht möglich, die Elternzeit kann aber unterbrochen werden, wenn es zu einer erneuten Schwangerschaft kommt. In diesem Fall beginnt der Mutterschutz (siehe oben) und die Lehrkraft hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Tarifbeschäftigte) bzw. Besoldung in Höhe des Beschäftigungsumfangs vor der Elternzeit.
3.1.3 Beurlaubung und Elternzeit
Als eine weitere Möglichkeit der Verlängerung einer Erziehungszeit, die über die maximale Dauer der Elternzeit (36 Monate pro Kind pro Elternteil) hinausgeht, gibt es für Beamt:innen die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, die bis zu drei Jahren gewährt werden kann. Es besteht die Option auf Verlängerung, wenn keine dienstlichen Gründe dagegensprechen. Die maximale Beurlaubung kann unter Umständen bis auf 15 Jahre ausgedehnt werden. (§ 64 LBG)
Die Beurlaubung kann im Falle einer erneuten Schwangerschaft nach Ablauf der Mutterschutzfristen durch eine Elternzeit unterbrochen werden. Auf Antrag kann dann das Ende der Beurlaubung um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.
Eine Beurlaubung beginnt zum 01.02. bzw. 01.08. und muss mindestens sechs Monate zuvor auf dem Dienstweg beantragt werden. Ihr Beginn darf nur dann zum anderen Datum sein, wenn die Beurlaubung direkt an die Mutterschaftsfrist bzw. die Elternzeit anschließt.