6. Krankenversicherung und Beihilfe

Lehrkräfte, die gesetzlich versichert sind, und andere pädagogische Mitarbeiter:innen im Landesdienst sind während der Elternzeit beitragsfrei über die gesetzliche Krankenversicherung weiter versichert.

Verbeamtete Lehrkräfte müssen ihre private Krankenversicherung weiterbezahlen, teils zu anderen Konditionen als im Dienst. Sie sind weiter beihilfeberechtigt. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Regelungen:

1. Ist die / der Ehepartner:in beihilfeberechtigt, so ist die in Elternzeit befindliche Lehrkraft „berücksichtigungsfähige:r Ehepartner:in“ und somit mit 70% beihilfeberechtigt. Die restlichen 30% müssen über die private Krankenversicherung abgedeckt werden.

2. Ist die  /der Ehepartner:in gesetzlich versichert, kann die Beamtin / der Beamte in Elternzeit nicht in die gesetzliche Versicherung des Ehepartners wechseln. Unter bestimmten Umständen gewährt das LBV auf Antrag einen Zuschuss von 31 Euro für die private Krankenversicherung.
Hierfür dürfen die Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2025: 6.150,00 € monatlich) nicht überschreiten. In diesem Fall gilt jedoch:

→ Beamt:in mit einem Kind: 50 % Beihilfeberechtigung + 50 % PKV

→ Beamt:in mit zwei oder mehr Kindern: 70 % Beihilfeberechtigung + 30 % PKV

Zusätzlich dazu können verbeamtete Lehrkräfte einen Säuglingszuschlag in Höhe von 170 € als Einmalzahlung für die Erstausstattung bei der Beihilfe im Langantrag beantragen.

Zurück