Integration

Wiedereingliederung

Eine Lehrkraft (ob als Lehrkraft mit einer Behinderung oder nicht), die längerfristig erkrankt ist, hat Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Notwendig ist ein fachärztliches Attest (Stufenattest), das bei der Dienststelle auf dem Dienstweg durch Vorlage beantragt bzw. eingereicht wird. Die ärztliche Bescheinigung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung des Gesundheitszustandes bzw. Diagnose,
  • Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist,
  • konkrete Stundenhöhe in der Einzelstufung,

Eine Prognose, dass die Dienstfähigkeit nach der Wiedereingliederung wiederhergestellt sein wird, ist nicht mehr erforderlich. Das gilt für verbeamtete wie auch tarifbeschäftigte Lehrer*innen.

In das ärztliche Attest können je nach Erkrankung auch Empfehlungen zum schwerpunktmäßigen Einsatz in den zu unterrichtenden Fächern und zur Stundenverteilung gegeben werden. Dies kann wichtig sein, wenn noch während der Wiedereingliederung regelmäßig Therapien wahrgenommen werden müssen oder die Anfahrt eine starke Belastung darstellt und deshalb der unterrichtliche Einsatz zunächst noch auf wenige Tage beschränkt werden sollte.

Die Wiedereingliederung ist auf bis zu sechs Monate begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Dauer von bis zu zwölf Monaten ausgeweitet werden.Eine Verlängerung muss durch Amtsarzt (bzw. Arbeitsmediziner) festgestellt bzw. befürwortet werden.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung kann der/ die Betroffene das Stufenattest entsprechend neuer Erfordernisse an den Genesungsprozess fachärztlich anpassen lassen. Bleibt auch die neue Stufung bei einer Dauer von maximal sechs Monaten, ist ein Amtsarztbesuch in der Regel nicht notwendig, wohl aber die Zustimmung durch die Bezirksregierung. Weist das neue Stufenattest eine auf die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse angepasste Stufung auf, die eine Gesamtdauer der stufenweisen Wiedereingliederung von sechs Monaten überschreitet, ist eine von der Bezirksregierung in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung unumgänglich. Der Amtsarzt (bzw. Arbeitsmediziner) prüft die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, die über sechs Monate gehen soll. 

Verbeamtete Lehrkräfte erhalten während der stufenweisen Wiedereingliederung volle Bezüge, Tarifbeschäftigte normalerweise Krankengeld. 

Die Stufenweise Wiedereingliederung kann in einem BEM-Gespräch zum Erörterungsgegenstand gemacht werden, wie auch andere Maßnahmen, die dem Wiedereingliederungs- und Präventionsgedanken folgen. Gesprächspunkte reichen über Stundenverteilung und Unterrichtsfächer bis hin zur Frage nach räumlichen Gegebenheiten, entsprechend dem räumlichen Einsatz also.

 

Integrationsvereinbarung

Die Integrationsvereinbarung der Bezirksregierung Köln ist eine zwischen der Dienststelle, den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten geschlossene Dienstvereinbarung.

Die Bezirksregierung Köln hat mit den Verhandlungen zur Integrationsvereinbarung für alle schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräfte im Regierungsbezirk Köln ihren Willen zum Ausdruck gebracht, diesen eine besondere Fürsorge zukommen zu lassen.

Die getroffenen Vereinbarungen gehen sogar über die gesetzlichen Vorschriften für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinaus und beziehen den Personenkreis der Beschäftigten mit einem GdB 30 oder 40 auch ohne Gleichstellung sowie Antragsteller*innen, die noch keinen Bescheid erhalten haben, mit ein. So „prüft die Schulleitung bzw. die Bezirksregierung, sobald sie davon Kenntnis erhält, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen […] für behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30, die nicht gleichgestellt sind, in Betracht kommen.“ Prüft und Kenntnis erhalten meint hier das von dem/ der Beschäftigten mit einem GdB 30 oder 40 erbetene Teilhabegespräch zwecks Eruierung von Maßnahmen, die behinderungsbedingten Erschwernissen entgegenwirken können. Weiter heißt es: „Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder der Gleichstellung noch nicht entschieden ist, werden hinsichtlich der besonderen Schutzvorschriften (alle außerhalb der Stundenreduzierung) wie schwerbehinderte oder den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen behandelt, sobald die Bezirksregierung von der Antragstellung Kenntnis hat.“

Wesentlicher Bestandteil der Integrationsvereinbarung ist das Teilhabegespräch (als Schutzgespräch). Sinnvollerweise geführt wird es im jeweils dritten Quartal des laufenden Schuljahres, damit in der Zeit der Erstellung der neuen Unterrichtsverteilung (UV) für das kommende Schuljahr notwendig gewordene Vereinbarungen (Maßnahmen) noch Eingang in die neue UV finden können. Teilhabegespräche sind auf das Schuljahr verteilt der Anzahl nach nicht reglementiert. Sie sind nicht auf das dritte Quartal begrenzt.

Die Integrationsvereinbarung wendet sich im Kontext Schule ihrem Schutzcharakter auch an die Personengruppe der Schulleitungen oder Lehramtsanwärter*innen, die ebenfalls als Menschen mit Behinderung gelten können. 

Die Integrationsvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Schulwelt an sich.

Vor allem auch Lehramtsanwärter*innen sollten sich bei Bedarf frühzeitig an die Schwerbehindertenvertretung wenden!