Beteiligung des Lehrerrates
Informationen zur Beteiligung
Die Beteiligung des Lehrerrats erfolgt in unterschiedlicher Weise. Die Unterscheidung in Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung gibt euch das Recht in unterschiedlichem Maße Einfluss zu nehmen. Insbesondere die Mitbestimmung unterliegt einem eindeutigen Verfahren. Wenn die Schulleitung z. B. vorhersehbare Mehrarbeit anordnet oder Entscheidungen trifft, die Fortbildungen anbelangt, so ist dies eine Maßnahme,die euch vorzulegen ist. Bei unterlassener oder fehlerhafter Beteiligung ist die getroffene Maßnahme unwirksam. Sollte die Beteiligung nicht gewährleistet sein oder eine generelle Nichtbeteiligung des Lehrerrats durch die Schulleitung vorliegen, so wendet euch bitte an uns als Personalrat oder an die Dienststelle Dezernat 47 Personal- und Stellenplanangelegenheiten.
Mitbestimmungsverfahren
Das Mitbestimmungsverfahren erfolgt nach folgendem Muster und es ist zu beachten, dass eine Fristverstreichung durch den Lehrerrat gleichbedeutend mit einer Zustimmung ist.
- Der Schulleiter beantragt die Zustimmung des Lehrerrats zu einer beabsichtigten Maßnahme
- Der Lehrerrat beschließt innerhalb von zwei Wochen (Beginn der Frist mit dem Tag nach der Zustellung der beabsichtigten Maßnahme) auf einer Sitzung, ob er beabsichtigt seine Zustimmung zu erteilen oder ob er beabsichtigt die Maßnahme abzulehnen.
- Bei einer beabsichtigten Ablehnung durch den Lehrerrat, kommt es innerhalb von weiteren zwei Wochen zu einer Erörterung zwischen Schulleitung und Lehrerrat.
- Verläuft die Erörterung ohne Einigung bedingt dies eine weitere zweiwöchige Frist für den Lehrerrat zur begründeten Ablehnung. Bei einem Einvernehmen mit dem Schulleiter ist eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen möglich.
- Der Schulleiter gibt die erörterte und abgelehnte Maßnahme an die Bezirksregierung weiter. Diese entscheidet, ob sie der Maßnahme zustimmt und dem Personalrat vorlegt oder ob sie die Maßnahme ablehnt.