Behinderung/ Schwerbehinderung/ Berechtigungsnachweis

Menschen sind laut § 2 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen, die schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sind, bilden einen geschützten Personenkreis. Erklärtes Ziel des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern und damit Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen effektiv entgegenzuwirken. Wesentliche Bestimmungen des SGB IX und auch der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum SGB IX (kurz: Richtlinie) dienen der Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse. Sie setzen Maßstäbe für die Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen im Arbeitsleben.

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Menschen mit einem GdB von 30 und 40 haben die Möglichkeit, zusätzlich eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu erwirken. (Menschen mit einem GdB unter 50 ist unabhängig von einer Gleichstellung die Möglichkeit gegeben, mithilfe eines Folgeantrags die Anerkennung als Schwerbehinderte zu erwirken.) 

Eine Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen setzt die Bekanntgabe des GdB über den Dienstweg (die Schulleitung) mit der Weiterleitung an die Bezirksregierung voraus. Eine Kopie des Versorgungsbescheids kann eingereicht, medizinische Daten sollten aber geschwärzt werden: Es geht allein um die Bekanntgabe des Status´! Schwerbehinderte können (außerdem) eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises einreichen. Ihre Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) können sie nur über die Bekanntgabe ihres Status´ als Schwerbehinderte beziehen! (siehe auch Punkt: Nachteilsausgleiche – Stundenreduzierung). Antragsteller*innen ist es möglich, die Dienststelle über ihren Antrag auf Schwerbehinderung mittels einer Antragseingangsbescheinigung (ebenfalls über den Dienstweg) zu informieren.

Maßnahmen, die auf Nachteilsausgleiche abzielen, folgen nicht dem Gedanken der Begünstigung bzw. Vorteilnahme (siehe auch Punkt: Integrationsvereinbarung). Es werden Ausgleiche für behinderungsbedingte Erschwernisse bereitgestellt bzw. vereinbart.

Ansprüche auf Nachteilsausgleiche haben Schwerbehinderte (GdB ≥ 50) und Gleichgestellte (GdB 30 oder 40 mit zusätzlicher Gleichstellung), laut Integrationsvereinbarung der Bezirksregierung Köln auch Beschäftigte mit einem GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung. Zudem können Antragsteller*innen Nachteilsausgleiche erwirken. Für die Inanspruchnahme der Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) wegen Schwerbehinderung bedarf es einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50 (siehe Tabelle Nachteilsausgleiche – Stundenreduzierung). Gleichgestellte beziehen keine Pflichtstundenermäßigung.