Nachteilsausgleiche

Stundenreduzierung

Die Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) für schwerbehinderte Lehrkräfte beruht auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Lehrkräfte für die Erteilung einer Unterrichtsstunde längere Zeit für die Vor- und Nachbereitung bedürfen. Durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl sollen die Betroffenen zeitlich nicht über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus durch Unterricht in Anspruch genommen werden. 

In Abhängigkeit vom GdB und der individuellen Stundenzahl wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bei Bekanntgabe des Status´ als Schwerbehinderte(r) automatisch reduziert um die Unterrichtsstunden:

GdB

Vollzeitbeschäftigung

Teilzeitbe­schäftigung

mind. 75 %

Teilzeitbe­schäftigung

mind. 50 %

50 - 60

1

1

70 - 80

3

2

1,5

90 - 100

4

3

2

Achtung: Stellen Schwerbehinderte mit voller Stelle einen Teilzeitantrag von nicht mehr als 1 Stunde, bleibt die Pflichtstundenermäßigung unberührt (Unschädlichkeitsgrenze).

In besonderen Fällen kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl über die Regelermäßigung hinaus befristet ermäßigt werden, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erforderlich macht, um höchstens vier weitere Stunden. Die Anträge auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung sind sorgfältig zu begründen und auf dem Dienstweg einzureichen. Dabei sind die Erschwernisse beim Unterrichten (Fokus Antragsbegründung!) möglichst differenziert auszuführen.

Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Antragstellung. 

Arbeitszeit und Pausen

Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.

Bei Pausenaufsichten sind die Belange Schwerbehinderter und Gleichgestellter angemessen zu berücksichtigen. Je nach Art der Beeinträchtigung sollen Schwerbehinderte und Gleichgestellte von der Übernahme von Aufsichten entbunden werden.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind auf ihr Verlangen von jeglicher Mehrarbeit zu befreien. Nur nach Zustimmung sind sie zu Vertretungsunterricht (planbar oder adhoc) heranzuziehen. 

Schwerbehinderte mit zusätzlicher Pflichtstundenermäßigung dürfen keine Mehrarbeit leisten.

(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)

Klassenfahrten

Auch Schulwanderungen und Schulfahrten sind schwerbehinderten sowie gleichgestellten Lehrkräften nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu übertragen. Ein weiterer Begleiter ist zulässig, auch wenn dies nach der Zahl der teilnehmenden Schüler*innen nicht notwendig erscheint.

(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)

Fortbildung, Abordnung, Versetzung

Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind zu Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen. 

Ein Einsatz an mehreren Schulstandorten oder Dependancen soll vermieden werden.

Gegen ihren Willen können Schwerbehinderte und Gleichgestellte nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt werden; dem eigenen Versetzungsantrag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Dienstliche Beurteilung

Eine bevorstehende dienstliche Beurteilung muss der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gegeben werden. Sofern der/ die Schwerbehinderte oder Gleichgestellte dies wünscht, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Abnahmen der Leistungsnachweise teil.

Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit (die geringere Quantität der Arbeitsleistung, die auf die Schwerbehinderung selbst zurückgeht) zu berücksichtigen. Sie darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

Gestaltung von Arbeitsplätzen

Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz. Eine Arbeitsplatzgestaltung orientiert sich an behinderungsspezifischen Erfordernissen.

Zur Arbeitsplatzgestaltung gehören:

  • bauliche Maßnahmen (zuständig: Integrationsamt der zuständigen Bezirksregierung),
  • technische Arbeitshilfen (zuständig: Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf oder Integrationsamt bei größerem finanziellem Volumen),
  • personelle Hilfestellungen (z.B. Arbeitsassistenz oder Kosten für Supervision; zuständig: Integrationsamt).

Bei Angestellten ist zu prüfen, ob der Reha-Träger die Kosten trägt.

Die Antragstellung zur Arbeitsplatzgestaltung erfolgt n der Regel gegenüber der Bezirksregierung (auf dem Dienstweg). Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Frage einer möglichen Arbeitsplatzgestaltung.