Anerkennungsverfahren

Erstantrag

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

Anstelle der Versorgungsämter sind ab dem 1. Januar 2008 die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig. Bei diesen, den Sozialämtern der Gemeinden oder der größeren Städte, gibt es Antragsformulare zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.

Der Antrag kann auch online gestellt werden. Unter Schwerbehindertenrecht/ Antrag stellen hält die Bezirksregierung Münster alle notwendigen Informationen bereit. Der Handapparat Behinderung und Ausweis des Landschaftsverbands Rheinland gibt umfangreiche Hilfestellungen.

Der Antrag sollte alle gesundheitlichen Einschränkungen, die Behinderungen darstellen, aufzeigen. Mitunter kann es wichtig sein, in einer Anlage die Auswirkungen der Beeinträchtigungen – im Alltag und Berufsleben, in der Freizeit und bei sozialen Kontakten – zu erläutern.

Die Unterstützung seitens der eigenen Ärzte bzw. Fachärzte sollte im Vorfeld sichergestellt sein, Diagnosen dem neuesten Stand krankheitsbezogener Einschränkungen bzw. Erschwernissen entsprechen. Sollten die selbst eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichen, fordert die Feststellungsbehörde bei den angegebenen Ärzten weitere Unterlagen an. Hilfreich ist, sich hinsichtlich bestehender Unterlagen zuvor zu vergewissern.

Zur Feststellung des GdB zieht die Behörde eine Bewertungstabelle heran: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Versorgungsmedizinischer Verordnung (VersMedV). 

Widerspruch/ Klage

Gegen den Feststellungsbescheid mit GdB X kann innerhalb eines Monats formlos Widerspruch einlegt werden. Vor der Formulierung des Widerspruchs bzw. der Widerspruchsbegründung sollte Akteneinsicht in die Gutachten, die Grundlage des Bescheids sind, und die versorgungsärztliche Stellungnahme beantragt werden. Die Akteneinsicht erfolgt über die Zusendung von Kopien. 

Die Widerspruchsbegründung richtet sich nach angenommenen bzw. nachweisbaren Versäumnissen in der Bewertung des Gesamt-GdB.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, leitet die Ausstellungsbehörde den Widerspruch an die zuständige Fachaufsicht in Münster weiter. Erkennt die Fachaufsicht den Widerspruch nur zum Teil oder gar nicht an, ist eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich. Ein Fachanwalt, der auf das Schwerbehindertenrecht spezialisiert ist, sollte hinzugezogen werden. Auch Gewerkschaften und Verbände helfen weiter.

 

Verschlechterung

Ein Folgeantrag, auch Verschlechterungsantrag genannt, kann gestellt werden, wenn sich gesundheitsbezogene Verhältnisse seit der letzten Feststellung des GdB wesentlich zum Schlechteren hingewendet haben.

Der Folgeantrag wird mit dem Formular des Erstantrags gestellt, der Folgeantrag als Folgeantrag in einer Rubrik zu Anfang des Antrags eigens gekennzeichnet.

AchtungDie Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B., wenn sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellenden verbessert hat. Insofern ist der Gedanke an einen Folgeantrag auf seine Sinnhaftigkeit hin im Vorfeld zu befragen.

Gleichstellung

Beschäftigte mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen.

Die Agentur für Arbeit spricht eine Gleichstellung aus, wenn die betreffende Person ohne eine Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder aber den bereits bestehenden nicht erhalten kann.

Dabei ist die Kausalität der Behinderung für das Nicht-Erlangen oder Nicht-Erhalteneines Arbeitsplatzes seitens des Antragstellenden zu begründen.

Bei Lehrkräften kann von einer Gefährdung ausgegangen werden, wenn sich z.B. die Arbeitsleistung durch eine Häufung von folgenden Verhaltensweisen verändert, wie…

  • langsameres Arbeiten,
  • schlechtere Arbeitsergebnisse,
  • Unpünktlichkeit,
  • Unkonzentriertheit,
  • Ermüdungserscheinungen,
  • häufige Fehlzeiten,
  • Verhaltensauffälligkeiten,
  • Gereiztheit,
  • Häufung von Missverständnissen.

und der Arbeitgeber reagiert oder bereits reagiert hat, z.B. durch

  • BEM-Angebot,
  • Abmahnung,
  • Einschaltung des Amtsarztes,
  • Ablehnung von beantragten Fürsorgemaßnahmen,
  • Verweigerung einer behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung,
  • Versetzung oder Abordnung,
  • Kündigungsandrohung,
  • Kündigung.

Auch bei Beamten auf Lebenszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung ausgesprochen werden. Der Schutzzweck der Gleichstellung ist hier anders gelagert. Im Vordergrund der Gleichstellung steht die Wahrung von Rahmenbedingungen, die einer Gefährdung des Dienstverhältnisses durch eine frühzeitige Dienstunfähigkeit entgegenwirken.

Es empfiehlt sich, schon vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufzunehmen, damit diese zur Begründungsformulierung beraten kann.

Die Schwerbehindertenvertretung, der zuständige Personalrat und die Dienststelle werden von der Agentur für Arbeit jeweils um eine Stellungnahme gebeten. Der jeweilige Rücklaufbogen setzt das Einverständnis bei der Antragstellung voraus.

Lehramtsanwärter*innen mit einem GdB 30 oder 40 sollten drei bis sechs Monate vor Ende ihrer Ausbildungszeit bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um ihre Chancen auf eine Verbeamtung im Zuge eines Planstellenantritts zu erhöhen. Gleichgestellte müssen (wie Schwerbehinderte) lediglich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorzeigen.