Prävention

Arbeitsplatz in Gefahr


  • 167 Abs.1 SGB IXdient vor allem der akut-notwendig gewordenen Hilfe und auch Prävention und bezieht sich auf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte. Beim „Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können“sieht der Präventionsgedanke des §167 Abs.1 die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung, der Personalvertretung sowie des Integrationsamts durch den Arbeitgeber vor, um alle Hilfsmöglichkeiten zu erörtern, mit denen konkrete Schwierigkeiten beseitigt werden können. Ziel ist es, solche Maßnahmen zu initiieren, die dazu führen, dass das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft weiter fortgeführt werden kann.


Zu den personenbedingten Schwierigkeiten können gehören: körperliche Beeinträchtigungen (z. B. eine Arthrose bei einem Sportlehrer), psychische Beeinträchtigungen (z. B. Burn-Out-Syndrom), Sinnesstörungen (Hör- oder Sehbehinderung), geistige Probleme (z.B. Konzentrations-      oder Wortfindungsstörungen).

Verhaltensbedingte Schwierigkeiten treten zum Beispiel in Form von Arbeitsverweigerung auf (Weigerung der Teilnahme an Konferenzen oder Teambesprechungen, Verweigerung der Korrektur von Klassenarbeiten) oder Störung des Betriebsfriedens (aktive Beteiligung an Mobbing-Handlungen, sexistische/ rassistische Äußerungen etc.).

Betriebsbedingte Schwierigkeiten sind beispielsweise Folge einer Schadstoffbelastung des Gebäudes, einer nicht behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes oder stehen in einem Zusammenhang von Mängeln in der Schulorganisation (Stundenplangestaltung).

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Personalrat und – bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – der Schwerbehindertenvertretung bei Zustimmung und Beteiligung der/ des Betroffenen Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.Dieser Vorgang wird „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) genannt. Er ist im §167 Abs. 2 SGB IX dem Gesetz nach festgeschrieben.

Die Bezirksregierung schreibt die Betroffenen nach entsprechenden Krankheitszeiten mit einem Standardschreiben an und erläutert hierin das BEM-Verfahren. Sie lädt ein zum Gespräch. Im Schreiben erfolgt der Hinweis, dass die Teilnahme am BEM nur mit Zustimmung erfolgen kann. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch andere Personen, wie z.B. der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung, eine Person des eigenen Vertrauens, andere Unterstützungspersonen (wenn erforderlich: z.B. der Integrationsfachdienst) können am Gespräch teilnehmen. Das Gespräch kann auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Vom BEM unabhängig kann die amtsärztliche Untersuchung die Überprüfung der Dienstfähigkeit einleiten. Das ist meistens dann der Fall, wenn sich die arbeitsunfähigen Krankheitstage in einer Zeitspanne bewegen, die sechs Wochen überschreitet.  

Das BEM-Gespräch findet in der Regel mit dem Schulleiter in der Schule statt. Auf eigenen Wunsch hin kann es jedoch auch in der Bezirksregierung geführt werden.

Nach dem Erhalt des Schreibens, über das auch die Schwerbehindertenvertretung informiert wird, sollte die/ der Betroffene Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen: Gemeinsam kann überlegt werden, mit welchem Ziel das Gespräch geführt wird. Dabei kann auch geklärt werden, ob ein BEM-Gespräch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt sinnvoll erscheint. Erfahrungsgemäß führt eine gute Gesprächsvorbereitung zum Ziel einer möglichen Abhilfe von Erschwernissen, da akute Bedürfnislagen mithilfe von Überlegungen zu situationsangepassten Maßnahmen sehr viel konkreter in den Fokus von Erörterungen gerückt werden können.

Eine grundsätzliche Ablehnung des BEM-Gesprächs birgt das Risiko einer zügigen Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt.