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Die SBV im Regierungsbezirk Behinderung & Nachweise Anerkennungsverfahren Nachteilsausgleiche Prävention Integration
Integration
Wiedereingliederung
Eine Lehrkraft (ob als Lehrkraft mit einer Behinderung oder nicht), die längerfristig erkrankt ist, hat Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Notwendig ist ein fachärztliches Attest (Stufenattest), das bei der Dienststelle auf dem Dienstweg durch Vorlage beantragt bzw. eingereicht wird. Die ärztliche Bescheinigung sollte folgende Punkte enthalten:
Eine Prognose, dass die Dienstfähigkeit nach der Wiedereingliederung wiederhergestellt sein wird, ist nicht mehr erforderlich. Das gilt für verbeamtete wie auch tarifbeschäftigte Lehrer*innen.
In das ärztliche Attest können je nach Erkrankung auch Empfehlungen zum schwerpunktmäßigen Einsatz in den zu unterrichtenden Fächern und zur Stundenverteilung gegeben werden. Dies kann wichtig sein, wenn noch während der Wiedereingliederung regelmäßig Therapien wahrgenommen werden müssen oder die Anfahrt eine starke Belastung darstellt und deshalb der unterrichtliche Einsatz zunächst noch auf wenige Tage beschränkt werden sollte.
Die Wiedereingliederung ist auf bis zu sechs Monate begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Dauer von bis zu zwölf Monaten ausgeweitet werden.Eine Verlängerung muss durch Amtsarzt (bzw. Arbeitsmediziner) festgestellt bzw. befürwortet werden.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung kann der/ die Betroffene das Stufenattest entsprechend neuer Erfordernisse an den Genesungsprozess fachärztlich anpassen lassen. Bleibt auch die neue Stufung bei einer Dauer von maximal sechs Monaten, ist ein Amtsarztbesuch in der Regel nicht notwendig, wohl aber die Zustimmung durch die Bezirksregierung. Weist das neue Stufenattest eine auf die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse angepasste Stufung auf, die eine Gesamtdauer der stufenweisen Wiedereingliederung von sechs Monaten überschreitet, ist eine von der Bezirksregierung in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung unumgänglich. Der Amtsarzt (bzw. Arbeitsmediziner) prüft die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, die über sechs Monate gehen soll.
Verbeamtete Lehrkräfte erhalten während der stufenweisen Wiedereingliederung volle Bezüge, Tarifbeschäftigte normalerweise Krankengeld.
Die Stufenweise Wiedereingliederung kann in einem BEM-Gespräch zum Erörterungsgegenstand gemacht werden, wie auch andere Maßnahmen, die dem Wiedereingliederungs- und Präventionsgedanken folgen. Gesprächspunkte reichen über Stundenverteilung und Unterrichtsfächer bis hin zur Frage nach räumlichen Gegebenheiten, entsprechend dem räumlichen Einsatz also.
Integrationsvereinbarung
Die Integrationsvereinbarung der Bezirksregierung Köln ist eine zwischen der Dienststelle, den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten geschlossene Dienstvereinbarung.
Die Bezirksregierung Köln hat mit den Verhandlungen zur Integrationsvereinbarung für alle schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräfte im Regierungsbezirk Köln ihren Willen zum Ausdruck gebracht, diesen eine besondere Fürsorge zukommen zu lassen.
Die getroffenen Vereinbarungen gehen sogar über die gesetzlichen Vorschriften für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinaus und beziehen den Personenkreis der Beschäftigten mit einem GdB 30 oder 40 auch ohne Gleichstellung sowie Antragsteller*innen, die noch keinen Bescheid erhalten haben, mit ein. So „prüft die Schulleitung bzw. die Bezirksregierung, sobald sie davon Kenntnis erhält, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen […] für behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30, die nicht gleichgestellt sind, in Betracht kommen.“ Prüft und Kenntnis erhalten meint hier das von dem/ der Beschäftigten mit einem GdB 30 oder 40 erbetene Teilhabegespräch zwecks Eruierung von Maßnahmen, die behinderungsbedingten Erschwernissen entgegenwirken können. Weiter heißt es: „Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder der Gleichstellung noch nicht entschieden ist, werden hinsichtlich der besonderen Schutzvorschriften (alle außerhalb der Stundenreduzierung) wie schwerbehinderte oder den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen behandelt, sobald die Bezirksregierung von der Antragstellung Kenntnis hat.“
Wesentlicher Bestandteil der Integrationsvereinbarung ist das Teilhabegespräch (als Schutzgespräch). Sinnvollerweise geführt wird es im jeweils dritten Quartal des laufenden Schuljahres, damit in der Zeit der Erstellung der neuen Unterrichtsverteilung (UV) für das kommende Schuljahr notwendig gewordene Vereinbarungen (Maßnahmen) noch Eingang in die neue UV finden können. Teilhabegespräche sind auf das Schuljahr verteilt der Anzahl nach nicht reglementiert. Sie sind nicht auf das dritte Quartal begrenzt.
Die Integrationsvereinbarung wendet sich im Kontext Schule ihrem Schutzcharakter auch an die Personengruppe der Schulleitungen oder Lehramtsanwärter*innen, die ebenfalls als Menschen mit Behinderung gelten können.
Die Integrationsvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Schulwelt an sich.
Vor allem auch Lehramtsanwärter*innen sollten sich bei Bedarf frühzeitig an die Schwerbehindertenvertretung wenden!
Prävention
Arbeitsplatz in Gefahr
Zu den personenbedingten Schwierigkeiten können gehören: körperliche Beeinträchtigungen (z. B. eine Arthrose bei einem Sportlehrer), psychische Beeinträchtigungen (z. B. Burn-Out-Syndrom), Sinnesstörungen (Hör- oder Sehbehinderung), geistige Probleme (z.B. Konzentrations- oder Wortfindungsstörungen).
Verhaltensbedingte Schwierigkeiten treten zum Beispiel in Form von Arbeitsverweigerung auf (Weigerung der Teilnahme an Konferenzen oder Teambesprechungen, Verweigerung der Korrektur von Klassenarbeiten) oder Störung des Betriebsfriedens (aktive Beteiligung an Mobbing-Handlungen, sexistische/ rassistische Äußerungen etc.).
Betriebsbedingte Schwierigkeiten sind beispielsweise Folge einer Schadstoffbelastung des Gebäudes, einer nicht behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes oder stehen in einem Zusammenhang von Mängeln in der Schulorganisation (Stundenplangestaltung).
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Personalrat und – bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – der Schwerbehindertenvertretung bei Zustimmung und Beteiligung der/ des Betroffenen Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.Dieser Vorgang wird „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) genannt. Er ist im §167 Abs. 2 SGB IX dem Gesetz nach festgeschrieben.
Die Bezirksregierung schreibt die Betroffenen nach entsprechenden Krankheitszeiten mit einem Standardschreiben an und erläutert hierin das BEM-Verfahren. Sie lädt ein zum Gespräch. Im Schreiben erfolgt der Hinweis, dass die Teilnahme am BEM nur mit Zustimmung erfolgen kann. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch andere Personen, wie z.B. der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung, eine Person des eigenen Vertrauens, andere Unterstützungspersonen (wenn erforderlich: z.B. der Integrationsfachdienst) können am Gespräch teilnehmen. Das Gespräch kann auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Vom BEM unabhängig kann die amtsärztliche Untersuchung die Überprüfung der Dienstfähigkeit einleiten. Das ist meistens dann der Fall, wenn sich die arbeitsunfähigen Krankheitstage in einer Zeitspanne bewegen, die sechs Wochen überschreitet.
Das BEM-Gespräch findet in der Regel mit dem Schulleiter in der Schule statt. Auf eigenen Wunsch hin kann es jedoch auch in der Bezirksregierung geführt werden.
Nach dem Erhalt des Schreibens, über das auch die Schwerbehindertenvertretung informiert wird, sollte die/ der Betroffene Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen: Gemeinsam kann überlegt werden, mit welchem Ziel das Gespräch geführt wird. Dabei kann auch geklärt werden, ob ein BEM-Gespräch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt sinnvoll erscheint. Erfahrungsgemäß führt eine gute Gesprächsvorbereitung zum Ziel einer möglichen Abhilfe von Erschwernissen, da akute Bedürfnislagen mithilfe von Überlegungen zu situationsangepassten Maßnahmen sehr viel konkreter in den Fokus von Erörterungen gerückt werden können.
Eine grundsätzliche Ablehnung des BEM-Gesprächs birgt das Risiko einer zügigen Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt.
Nachteilsausgleiche
Stundenreduzierung
Die Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) für schwerbehinderte Lehrkräfte beruht auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Lehrkräfte für die Erteilung einer Unterrichtsstunde längere Zeit für die Vor- und Nachbereitung bedürfen. Durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl sollen die Betroffenen zeitlich nicht über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus durch Unterricht in Anspruch genommen werden.
In Abhängigkeit vom GdB und der individuellen Stundenzahl wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bei Bekanntgabe des Status´ als Schwerbehinderte(r) automatisch reduziert um die Unterrichtsstunden:
GdB |
Vollzeitbeschäftigung |
Teilzeitbeschäftigung mind. 75 % |
Teilzeitbeschäftigung mind. 50 % |
50 - 60 |
2 |
1 |
1 |
70 - 80 |
3 |
2 |
1,5 |
90 - 100 |
4 |
3 |
2 |
Achtung: Stellen Schwerbehinderte mit voller Stelle einen Teilzeitantrag von nicht mehr als 1 Stunde, bleibt die Pflichtstundenermäßigung unberührt (Unschädlichkeitsgrenze).
In besonderen Fällen kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl über die Regelermäßigung hinaus befristet ermäßigt werden, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erforderlich macht, um höchstens vier weitere Stunden. Die Anträge auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung sind sorgfältig zu begründen und auf dem Dienstweg einzureichen. Dabei sind die Erschwernisse beim Unterrichten (Fokus Antragsbegründung!) möglichst differenziert auszuführen.
Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Antragstellung.
Arbeitszeit und Pausen
Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
Bei Pausenaufsichten sind die Belange Schwerbehinderter und Gleichgestellter angemessen zu berücksichtigen. Je nach Art der Beeinträchtigung sollen Schwerbehinderte und Gleichgestellte von der Übernahme von Aufsichten entbunden werden.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind auf ihr Verlangen von jeglicher Mehrarbeit zu befreien. Nur nach Zustimmung sind sie zu Vertretungsunterricht (planbar oder adhoc) heranzuziehen.
Schwerbehinderte mit zusätzlicher Pflichtstundenermäßigung dürfen keine Mehrarbeit leisten.
(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)
Klassenfahrten
Auch Schulwanderungen und Schulfahrten sind schwerbehinderten sowie gleichgestellten Lehrkräften nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu übertragen. Ein weiterer Begleiter ist zulässig, auch wenn dies nach der Zahl der teilnehmenden Schüler*innen nicht notwendig erscheint.
(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)
Fortbildung, Abordnung, Versetzung
Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind zu Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.
Ein Einsatz an mehreren Schulstandorten oder Dependancen soll vermieden werden.
Gegen ihren Willen können Schwerbehinderte und Gleichgestellte nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt werden; dem eigenen Versetzungsantrag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Dienstliche Beurteilung
Eine bevorstehende dienstliche Beurteilung muss der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gegeben werden. Sofern der/ die Schwerbehinderte oder Gleichgestellte dies wünscht, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Abnahmen der Leistungsnachweise teil.
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit (die geringere Quantität der Arbeitsleistung, die auf die Schwerbehinderung selbst zurückgeht) zu berücksichtigen. Sie darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
Gestaltung von Arbeitsplätzen
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz. Eine Arbeitsplatzgestaltung orientiert sich an behinderungsspezifischen Erfordernissen.
Zur Arbeitsplatzgestaltung gehören:
Bei Angestellten ist zu prüfen, ob der Reha-Träger die Kosten trägt.
Die Antragstellung zur Arbeitsplatzgestaltung erfolgt n der Regel gegenüber der Bezirksregierung (auf dem Dienstweg). Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Frage einer möglichen Arbeitsplatzgestaltung.
Anerkennungsverfahren
Erstantrag
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Anstelle der Versorgungsämter sind ab dem 1. Januar 2008 die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig. Bei diesen, den Sozialämtern der Gemeinden oder der größeren Städte, gibt es Antragsformulare zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.
Der Antrag kann auch online gestellt werden. Unter Schwerbehindertenrecht/ Antrag stellen hält die Bezirksregierung Münster alle notwendigen Informationen bereit. Der Handapparat Behinderung und Ausweis des Landschaftsverbands Rheinland gibt umfangreiche Hilfestellungen.
Der Antrag sollte alle gesundheitlichen Einschränkungen, die Behinderungen darstellen, aufzeigen. Mitunter kann es wichtig sein, in einer Anlage die Auswirkungen der Beeinträchtigungen – im Alltag und Berufsleben, in der Freizeit und bei sozialen Kontakten – zu erläutern.
Die Unterstützung seitens der eigenen Ärzte bzw. Fachärzte sollte im Vorfeld sichergestellt sein, Diagnosen dem neuesten Stand krankheitsbezogener Einschränkungen bzw. Erschwernissen entsprechen. Sollten die selbst eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichen, fordert die Feststellungsbehörde bei den angegebenen Ärzten weitere Unterlagen an. Hilfreich ist, sich hinsichtlich bestehender Unterlagen zuvor zu vergewissern.
Zur Feststellung des GdB zieht die Behörde eine Bewertungstabelle heran: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Versorgungsmedizinischer Verordnung (VersMedV).
Widerspruch/ Klage
Gegen den Feststellungsbescheid mit GdB X kann innerhalb eines Monats formlos Widerspruch einlegt werden. Vor der Formulierung des Widerspruchs bzw. der Widerspruchsbegründung sollte Akteneinsicht in die Gutachten, die Grundlage des Bescheids sind, und die versorgungsärztliche Stellungnahme beantragt werden. Die Akteneinsicht erfolgt über die Zusendung von Kopien.
Die Widerspruchsbegründung richtet sich nach angenommenen bzw. nachweisbaren Versäumnissen in der Bewertung des Gesamt-GdB.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, leitet die Ausstellungsbehörde den Widerspruch an die zuständige Fachaufsicht in Münster weiter. Erkennt die Fachaufsicht den Widerspruch nur zum Teil oder gar nicht an, ist eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich. Ein Fachanwalt, der auf das Schwerbehindertenrecht spezialisiert ist, sollte hinzugezogen werden. Auch Gewerkschaften und Verbände helfen weiter.
Verschlechterung
Ein Folgeantrag, auch Verschlechterungsantrag genannt, kann gestellt werden, wenn sich gesundheitsbezogene Verhältnisse seit der letzten Feststellung des GdB wesentlich zum Schlechteren hingewendet haben.
Der Folgeantrag wird mit dem Formular des Erstantrags gestellt, der Folgeantrag als Folgeantrag in einer Rubrik zu Anfang des Antrags eigens gekennzeichnet.
Achtung: Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B., wenn sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellenden verbessert hat. Insofern ist der Gedanke an einen Folgeantrag auf seine Sinnhaftigkeit hin im Vorfeld zu befragen.
Gleichstellung
Beschäftigte mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen.
Die Agentur für Arbeit spricht eine Gleichstellung aus, wenn die betreffende Person ohne eine Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder aber den bereits bestehenden nicht erhalten kann.
Dabei ist die Kausalität der Behinderung für das Nicht-Erlangen oder Nicht-Erhalteneines Arbeitsplatzes seitens des Antragstellenden zu begründen.
Bei Lehrkräften kann von einer Gefährdung ausgegangen werden, wenn sich z.B. die Arbeitsleistung durch eine Häufung von folgenden Verhaltensweisen verändert, wie…
und der Arbeitgeber reagiert oder bereits reagiert hat, z.B. durch
Auch bei Beamten auf Lebenszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung ausgesprochen werden. Der Schutzzweck der Gleichstellung ist hier anders gelagert. Im Vordergrund der Gleichstellung steht die Wahrung von Rahmenbedingungen, die einer Gefährdung des Dienstverhältnisses durch eine frühzeitige Dienstunfähigkeit entgegenwirken.
Es empfiehlt sich, schon vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufzunehmen, damit diese zur Begründungsformulierung beraten kann.
Die Schwerbehindertenvertretung, der zuständige Personalrat und die Dienststelle werden von der Agentur für Arbeit jeweils um eine Stellungnahme gebeten. Der jeweilige Rücklaufbogen setzt das Einverständnis bei der Antragstellung voraus.
Lehramtsanwärter*innen mit einem GdB 30 oder 40 sollten drei bis sechs Monate vor Ende ihrer Ausbildungszeit bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um ihre Chancen auf eine Verbeamtung im Zuge eines Planstellenantritts zu erhöhen. Gleichgestellte müssen (wie Schwerbehinderte) lediglich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorzeigen. |
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