Beantragung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille

1. Möglichkeit

Eine Beantragung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille ist für verbeamtete wie auch tarifbeschäftigte Lehrer/innen möglich. Folgende Schritte müssen dabei eingehalten werden:

1. Ihr müsst zunächst bei eurer Schulleitung einen Antrag auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille stellen. Eure Schulleitung muss diesen Antrag bestätigen. (Siehe Anhang: Antrag!)

2. Danach geht ihr zu/r/m Augenarzt/ärztin eures Vertrauens. Er/Sie soll euch nach Abschluss seiner Untersuchung eine Brillen-Gläser-Verordnung ausstellen. Auf dieser Verordnung müssen folgende Informationen enthalten sein:

a) Verordnung: Arbeitsplatzbrille oder Bildschrimarbeitsplatzbrille
b) Begründung: Die Alltagsbrille reicht nicht aus, da sie im Beruf zu verstärkten Kopfschmerzen und Nackensteife führt.

3. Mit dieser Verordnung geht ihr zu/m Optiker/in und lasst euch eine Bildschirmarbeitsplatzbrille anfertigen. Auf der Rechnung sollte auf jeden Fall vermerkt sein, dass es sich um eine Arbeitsplatzbrille handelt.

4. Jetzt müsst ihr alle Unterlagen (Bestätigung der Schulleitung, Verordnung und die Rechnung) mit einem kleinen Anschreiben als Kopie oder Scan per Email an eure aktenführende Dienststelle (Bezirksregierung Köln, z. B. Frau von Meer) schicken. Dann bekommt Ihr ca. 60 % der Kosten erstattet. Die fehlende Restsumme hatte meine Krankenversicherung übernommen, der ich auch die Unterlagen zugeschickt hatte.

2. Möglichkeit

Die Bezirksregierung Köln in Zusammenarbeit mit der BAD GmbH bietet folgende Möglichkeit  an:

1. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G37 durch die B∙A∙D GmbH durchführen lassen: Terminbuchung über: https://www.terminland.de/bad-brkoeln-angebote-arbeitsschutz . Sollte bei der Untersuchung festgestellt werden, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich ist, erhalten Sie anschließend eine „Betriebsärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille“.

2. Daraufhin ist ein Augenarzt Ihrer Wahl aufzusuchen, um eine augenärztliche Verordnung für die Bildschirmarbeitsplatzbrille ausstellen zu lassen.
 
3. Mit der augenärztlichen Verordnung beschaffen Sie sich beim Optiker Ihrer Wahl eine entsprechende Brille.  Bitte beachten: Eine (Teil)-Kostenerstattung kann nur in Anlehnung an den Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung NRW erfolgen. Legen Sie daher dem Optiker den Handlungsrahmen vor, vgl. Anlage.  Wichtig: Lassen Sie sich die Glaspreise auf der Rechnung aufschlüsseln!
 
4. Sobald Ihnen die schriftliche Rechnung mit der Glaspreisaufsplittung des Optikers vorliegt, senden Sie diese bitte umgehend –nach Begleichung- zusammen mit der betriebsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Bildschirmarbeitsplatzbrille, der augenärztlichen Verordnung und unter Angabe Ihrer Bankverbindung an die zuständige Personalgruppe Ihrer Schulform bei der Bezirksregierung Köln: Dezernat 47, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln. (Alternativ ist auch eine Übersendung per Mail möglich.) Nach der Einreichung dieser Unterlagen wird Ihr zuständiger Sachbearbeiter Ihnen den Gesamterstattungsbetrag schriftlich mitteilen sowie dessen Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto veranlassen. 
 
Erstattungsrahmen
1. Aufwendungen für die Brillenfassung werden erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €

2. Aufwendungen für Brillengläser können bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet werden:

a) Vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser: für das sph. Glas 35,00 €
                             für das cyl. Glas 45,00 €

Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 75,00 €
                               für das cyl. Glas 95,00 €

b) bei Gläserstärken über +/- 6 dpt: zuzüglich je Glas 20,00 €

c) Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 20,00 €
- bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt, 
- bei Anisometrien ab 2 dpt,
- bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl- oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, - Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

d) Die Kosten für die Entspiegelung können je Glas erstattet werden bis zur Höhe von 25,00 €

e) Die Kosten für das Einschleifen der im Rahmen einer Reparatur angefertigten Gläser sind je Glas erstattungsfähig bis zu 11,00 €

f) Aufwendungen für die Härtung der Bildschirmbrillengläser können nicht erstattet werden

g) Aufwendungen für die Reparatur einer Fassung werden nur bis zum Höchstbetrag in Teil II Nr. 1 erstattet 5

3. Ist die Reparatur eines Glases bzw. beider Gläser oder die Ersatzbeschaffung der vollständi gen Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig, sollte entsprechend Teil I (3) letzter Absatz vverfahren ewrden.

4. Aufwendungen für Gleitsichtgläser sind bis zur Höhe der Kosten für entsprechende Mehrstärkengläser rstattungsf