Personalrat für Lehrerinnen
und Lehrer an Gesamtschulen

bei der Bezirksregierung Düsseldorf Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf
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Endlich: Gerechte Mehrarbeitsabrechnung bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (Dezember 2011)

Nachdem Kolleginnen und Kollegen dem Personalrat mehrfach mitgeteilt hatten, dass es bei der Abrechnung der Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Unklarheiten gegeben hat, hat sich dieser an die Dienststelle mit der Bitte um Klarstellung in seinem Sinne gewandt.

Gestützt auf die Auskunft des LBV, dass sich bei einer Wochenarbeitszeit (Vollzeit) von

25,5 Wochenstunden eine Monatsarbeitszeit von 110,874 Stunden (mal 4,348) ergibt und der Abrechnungszeitraum der Monat ist, geht der PR davon aus, dass ein Kollege, der auf 23,5 Wochenstunden reduziert hat, eine Monatsarbeitszeit von 102,178 Stunden (23,5 x 4,348) hat.

Demnach müssten ihm mindestens 8 Stunden anteilig vergütet werden, vorausgesetzt, dass er in keiner Woche mehr als 2 Mehrarbeitsstunden geleistet hat.

Hat er hingegen in einer Woche 3 Mehrarbeitsstunden geleistet, werden ihm in dieser Woche 2 Stunden bis zur Vollzeit anteilig vergütet und die 3. Mehrarbeitsstunde bekäme er nach MVerGV angerechnet. Sollte er noch weitere Mehrarbeitsstunden über die Vollzeit in einem Monat ableisten und er insgesamt 4 MA-Stunden erreichen, würden diese wie bei einem Vollzeitbeschäftigten nach MVergV bezahlt.

Macht er hingegen 3 Wochen lang 3 Mehrarbeitsstunden und in der 4. Woche 2, bekäme er 8 Stunden anteilig vergütet (2 Stunden [bis zur Vollzeit] mal 4 Wochen) und die verbleibenden 3 Mehrarbeitsstunden würden nicht vergütet, da die nach MVerGV notwendige Zahl von 4 Stunden in dem Monat nicht erreicht worden ist.

Ein Kollege, der seine wöchentliche Arbeitszeit auf 19 Stunden reduziert hat und einen Monat lang pro Woche 3 Mehrarbeitsstunden ableistet, bekäme diese alle anteilig bezahlt, da er mit dann abgeleisteten 22 keinesfalls die 25,5 Wochenstunden einer Vollzeitkraft erreicht.

Diese Auffassung hat die Dienststelle in einem Schreiben an den PR nun bestätigt:

[…]

Grundsätzlich gilt: Anteilige Besoldung bzw. anteiliges Entgelt an Stelle der Mehrarbeitsver-gütung wird für die Stunden gewährt, welche die individuelle Arbeitszeit bis zum Erreichen der Stundenzahl einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft übersteigen. Darüber hinausgehende vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden werden – wie bei Vollzeitbeschäftigten – nach den o. g. Vorschriften behandelt (Vergütung erst bei vier Mehrarbeitsstunden). […]

Deshalb muss bei Teilzeitkräften nach der Intention der Rechtsprechung jede einzelne Kalenderwoche für sich betrachtet werden. Überschreitet die Ist-Stundenzahl die individuell festgelegte Soll-Stundenzahl, sind die Stunden dieser Woche zusammen mit weiteren Stunden der anderen Wochen des Kalendermonats zu vergüten....

Somit ist Ihren Berechnungsbeispielen - unter Berücksichtigung der genannten Abweichungen -im Prinzip zuzustimmen.“ […]

Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten in Schulen, wo diese Vorgehensweise noch keine Umsetzung gefunden hat, auf diese Regelung hinweisen.