Gleichstellung

Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auf Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) von 1999 bezieht sich selbstverständlich auch auf berufliche Aufstiegschancen und auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Schule. 

Mit dem neuen Gleichstellungsplan 2022-2027 für öffentliche Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Regierungsbezirk Köln wird die bisherige Förderung von Frauen weiter in den Blick genommen.

Die wesentlichen Ziele und Maßnahmen auf Grundlage des Gleichstellungsplans im Überblick

  • Frauen verstärkt in Führung
    • frühe Weichenstellung im Hinblick auf Entwicklungsmöglichkeiten Richtung Leitung ermöglichen 
    • alle außerunterrichtlichen Tätigkeiten für Männer und Frauen gleichermaßen zugänglich gestalten
    • keine negativen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf Beurteilung
    • verwaltungsbezogene und pädagogische Tätigkeiten gleichrangig bewerten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    • Teilzeit keine Abweichung der Norm (Vollzeit)
    • Teilzeit als wichtiges Instrument zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familientätigkeit (siehe Teilzeit)
  • Fortbildungen
    • „Perspektiven im Blick“ (für an Leitungsaufgaben interessierte Frauen)
    • „Start-up“ (neue Lehrkräfte in der erweiterten Schulleitung)

Weitere Themen rund um die Gleichstellung

  • Schwangerschaft

Werdende Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Für ihren Arbeitsplatz ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der auch die möglichen Gefährdungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einzubeziehen sind. Mittlerweile ist bekannt, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-Virus in der Schwangerschaft mit einem erhöhten Risiko für einen schwerwiegenden Verlauf für die Mutter und das Kind einhergehen kann.[1] Die/der Schulleiter:in ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Daher ist sie für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung[2] der BAD zuständig. (siehe Mutterschutz)

 

  • Rückkehr aus Elternzeit/ Versetzung

Seit dem 01.08.2019 gilt, dass Rückkehrer*innen aus Elternzeit bereits nach 8 Monaten - statt wie bisher nach 12 Monaten – die Möglichkeit haben, sich wohnortsnah versetzen zu lassen. (wohnortnah = innerhalb eines Umkreises von 50, bisher 35 km). Als Berechnungsgrundlage zählen zu diesen 8 Monaten ebenfalls der Mutterschutz sowie ggf. auch die Zeiten eines vorangehenden Beschäftigungsverbots. (siehe Versetzung)

  • Karriereplanung und Fortbildung

Neben den Fortbildungsangeboten für Kolleg*innen mit Interesse an Schulleitungsaufgaben (s.o.), gibt es weitere spezifische Fortbildungen zum Thema Gleichstellung der Bezirksregierung, z.B. Fortbildungen für Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen (AfG) allgemein oder die inzwischen beliebte Fortbildung zu „Gender und Diversität“. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung.

  • Tätigkeiten der Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen (AfG)

Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen und deren Vertreterinnen beraten Schulleitung und Kollegien zum Aspekt Gleichstellung, haben ein Stimmrecht in der Auswahlkommission und geben pädagogische Impulse zur Gleichstellung. 

Weitere Informationen zur Gleichstellung auf Ebene der Bezirksregierung finden Sie hier.

[1] Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit SARSCoV-2 (Stand: 21.02.2022)“ vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW)

[2] Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für schwangere und stillende Lehrerinnen, Lehramtsanwärterinnen und Praktikantinnen in Schulen NRW auf Grundlage von § 10 MuSchuG i. V. m. § 5 ArbSchG

Direkter Download: Plan zur Gleichstellung von Frauen und Männern der BR Köln