§ 65 Schulgesetz: Aufgaben der Schulkonferenz

  • oberstes Mitwirkungsgremium der Schule
  • berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule
  • kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten
  • entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a. in folgenden Angelegenheiten:
    • Schulprogramm
    • Kooperation von Schulen und Zusammenarbeit mit anderen Partnern
    • Unterrichtsverteilung
    • Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form
    • Lernmittel
    • Schutzkonzepte
    •  …