§ 65 Schulgesetz: Aufgaben der Schulkonferenz
- oberstes Mitwirkungsgremium der Schule
- berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule
- kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten
- entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a. in folgenden Angelegenheiten:
- Schulprogramm
- Kooperation von Schulen und Zusammenarbeit mit anderen Partnern
- Unterrichtsverteilung
- Nutzung der vom Schulträger bereitgestellten Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form
- Lernmittel
- Schutzkonzepte
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