§70 Schulgesetz: Aufgaben der Fachkonferenz

  • berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern
  • trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit
  • berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung
  • entscheidet über:
    • Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit

    • Grundsätze zur Leistungs-bewertung

    • Vorschläge an die Lehrer-konferenz zur Einführung