§70 Schulgesetz: Aufgaben der Fachkonferenz
- berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern
- trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit
- berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung
- entscheidet über:
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Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit
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Grundsätze zur Leistungs-bewertung
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Vorschläge an die Lehrer-konferenz zur Einführung