7. Rückkehr aus der Elternzeit
Lehrkräfte, deren Elternzeit weniger oder genau ein Jahr dauert, kehren ohne einen gesonderten Antrag an den bisherigen Dienstort zurück. Auch die Rückkehrer:innen, die in der Elternzeit Elterngeld / Elterngeld Plus beziehen, können nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes von einem Jahr oder mehr auf Wunsch an die bisherige Schule zurückkehren.
Rückkehrer:innen, die acht oder mehr Monate in Elternzeit waren, können auf Antrag auch bezirksübergreifend wohnortnah eingesetzt werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte in der Probezeit. Für die Berechnung der Fristen zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt (Mutterschutzfrist). Diese Frist kann jedoch auf Wunsch der Lehrkraft ausgenommen werden. So kann die Lehrkraft auch nach 12 Monaten und 8 Wochen an die Stammschule zurückkehren, ohne den Rückkehrantrag stellen zu müssen. Bezieht die Lehrkraft Elterngeld Plus, so erstreckt sich diese Regelung auf die Bezugsdauer.
Eine Versetzung während einer laufenden Elternzeit wird grundsätzlich nicht gewährt.