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Die Aufgaben der Lehrerkonferenz sind im Schulgesetz §68 geregelt, die Fristen der Einladung in §63 (1).
Die Lehrerkonferenz entscheidet über:
Ausführlichere Informationen erhaltet ihr in unserer Zusammenstellung „Fragen und Antworten zu Lehrer:innenkonferenz“.
Es hat sich in vielen Schulen bewährt, den Mitwirkungsgremien eine Geschäftsordnung zu geben.
Wir zeigen euch die Mustergeschäftsordnung, die auch in der BASS zu finden ist.
Fragen und Antworten zu Lehrer:innenkonferenz (LK)
Regelmäßig werden uns im Personalrat Fragen zu den Rechten und Pflichten von Lehrkräften in LK gestellt, daher haben wir diese Übersicht verfasst.
Beachtet, dass hier nur die wichtigsten Fragen und Antworten aufgegriffen werden.
Weitere Antworten findet ihr im SchulG § 62 - § 64 und § 68 - viel Spaß beim Stöbern!
Die 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 29. Mai 2020 empfiehlt, dass die Schulkonferenz eine Geschäftsordnung beschließen soll (§ 63 (6)). Empfehlenswert ist eine Geschäftsordnung für alle Schulmitwirkungsgremien (17-02 Nr.1 BASS).
Die LK ist das Schulmitwirkungsgremium, in dem das Kollegium zu allen Sachverhalten, die die Arbeit an Schule beeinflussen, informiert werden müssen, Entscheidungen diskutieren und Beschlüsse fassen können.
(s. Pkt.9)
Wer gehört zur LK?
Alle Lehrkräfte, MPT-Kräfte, Lehramtsanwärter*innen und sozialpädagogische Mitarbeiter*innen des Landes (SchulG § 68 (1), § 58). Sozialpädagogisches Personal, das bei den Kommunen angestellt ist, darf an den LK teilnehmen.
Wer führt den Vorsitz und lädt ein?
Die Schulleiter*in (§ 68 (1)) lädt ein und führt die Sitzung. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens sieben Tage im Vorfeld, mit Angabe der Tagesordnung und aller Beratungsunterlagen (SchulG § 63 (1)).
Wie oft tagt eine LK und mit welcher Vorlaufzeit erfolgt die Einladung?
Die oder der Vorsitzende (Schuleiter*in) beruft die LK bei Bedarf ein. Unverzüglich ist die LK einzuberufen, wenn ein Drittel des Lehrerkollegiums dies verlangt.
Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden (SchulG § 63 (1)).
Wer darf Anträge stellen?
Alle Mitglieder und beratende Mitglieder dürfen Anträge stellen, auch während der Konferenz.
Im TOP „Verschiedenes“ ist dies jedoch nicht möglich.
Wie und wann stelle ich einen Antrag?
Am besten geschieht dies schriftlich rechtzeitig im Vorfeld. Aber auch vor Verabschiedung der TO kann ein Antrag gestellt und mit Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung um diesen Tagesordnungspunkt erweitert werden. Das kann ein Beratungsthema sein, aber auch ein direkter Antrag zu einem Tagesordnungspunkt. Wird dafür keine Mehrheit erreicht, wird der Antrag in der nächsten Sitzung behandelt. Anträge zur Geschäftsordnung können immer gestellt werden.
Wie werden Beschlüsse gefasst?
Mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (wenn nicht anders bestimmt).
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der/des Vorsitzenden (Schulleiter*in) doppelt gezählt
(SchulG § 63 (4)).
Unter dem TOP „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
Muss ich an der LK teilnehmen?
Die Teilnahme an der LK gehört zu den dienstlichen Pflichten (SchulG § 62 (6)).
(Teilzeitempfehlungen der Bezirksregierung Köln vom 03.01.2018) trifft folgende Aussage dazu:
„Immer dann, wenn normative oder strategische Entscheidungen der Schule vorbereitet oder getroffen werden, ist die Teilnahme auch von Teilzeitkräften bei diesen Konferenzen in vollem Umfang notwendig.
Grundsätzlich sollte aber auch immer wieder reflektiert werden, ob ein Gegenstand Thema einer Konferenz werden muss. Die reine Bekanntgabe von Informationen, zu denen kein Austausch notwendig ist, kann durch andere Formate wie z.B. E-Mail, Datenbanken, Intranet, Lernplattformen, Anschlagbretter und Rundbriefe der Schulleitung erfolgen“
Was unterscheidet eine Dienstbesprechung von einer LK ?
Die LK ist ein schulisches Mitwirkungsgremium.:
Eine Dienstbesprechung kann kurzfristig ohne Einladung und Tagesordnung von Mitgliedern der SL einberufen werden. Es können keine Anträge gestellt und keine Beschlüsse gefasst werden (§ 23 (5) ADO).
Die Teilnahme ist in der Regel verpflichtend. Sollten Termine nach individuellem Dienstschluss mit einer kurzfristig anberaumten Dienstbesprechung kollidieren, muss mit der SL eine verträgliche Lösung gefunden werden.
Welche Aufgaben hat die LK? (Zitat SchulG § 68)
„Die LK berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. Hierzu gehört auch die Verabschiedung von einem Teilzeit- und Vertretungskonzept u.ä.. 2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (§ 93 (4) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
Die LK kann zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie hat Anspruch auf die erforderliche Information.“
Welche Wahlen finden in der LK statt?
Jährlich: Schulkonferenz, Auswahlkommission, Teilkonferenz
Alle vier Jahre: Lehrerrat (Neu: seit 2020 gibt es ein Rücktrittsrecht für Lehrerräte, der zurückgetretene LR bleibt aber so lange kommissarisch im Amt bis ein neuer LR gewählt ist). Die/der Schulleiter:in nimmt nicht an der Wahl teil und kann nicht gewählt werden.
Schulkonferenzmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund dem entgegensteht.
Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
Brauchen die Mitbestimmungsgremien Ersatzmitglieder?
In § 64 (2) steht: Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, solange ein Mitglied zeitweise verhindert ist, d.h. Ersatzmitglieder sind in ausreichender Zahl zu wählen.
Das gilt auch für die Vertreter*innen in der Auswahlkommission für das Einstellungsverfahren.
Müssen Protokolle geschrieben werden?
Die Niederschriften sind an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen. Sie müssen mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten (SchulG § 63 (4)).
Gibt es einen feststehenden Sitzungsverlauf?
Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen wurde.
Zu Beginn der Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung.
Das Gremium kann die Redezeit durch Mehrheitsbeschluss beschränken. Die oder der Vorsitzende kann Personen, die nicht zur Sache sprechen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, das Wort entziehen.
Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Die oder der Vorsitzende gibt die Reihenfolge vor Beginn der Abstimmung bekannt.
Sinnvoll ist eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung gefasster Beschlüsse.
Können bei Online-Konferenzen Beschlüsse gefasst werden?
Nur wenn alle Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen des Landes der Nutzung des Videotools zugestimmt haben, sind Beschlüsse rechtskräftig.
Hierbei ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend erforderlich, dass die Einführung der technischen Erneuerungen, die grundsätzlich in der Lage sind die Leistung und das Verhalten zu überwachen, LPVG-konform mitbestimmt wurden. Das kann, wie z.B. im Falle von LOGINEO, der Hauptpersonalrat gewesen sein oder aber bei anderen TOOLS der Lehrerrat an der eigenen Schule. Hier findet zurzeit die grundlegende rechtliche Klärung statt.
Welche TOPs müssen auf jeden Fall in LK?
Beschlussfähigkeit, Protokoll, Tagesordnung, (Anträge) sowie Verschiedenes.
Wie lange dauert eine LK?
Die LK kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Dauer einer Konferenz begrenzt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, am Anfang einer Konferenz einen Antrag auf ein festgelegtes Ende einzubringen oder grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit zu tagen. Es gibt Schulen, die eine TO mit Zeitangaben zu den einzelnen TOP haben, die Einhaltung wird von einem Zeitwächter kontrolliert.
Wann können Beschlüsse zurückgenommen werden?
Auf Antrag, wenn die LK es beschließt.
Was ist, wenn Beschlüsse einfach nicht umgesetzt werden?
Köln, Januar 2023