Informationen und Beteiligung
Die Beteiligung des Lehrerrats erfolgt in unterschiedlicher Weise. Die Unterscheidung in Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung gibt euch das Recht in unterschiedlichem Maße Einfluss zu nehmen. Insbesondere die Mitbestimmung unterliegt einem eindeutigen Verfahren. Wenn die Schulleitung z. B. vorhersehbare Mehrarbeit anordnet oder Entscheidungen trifft, die Fortbildungen anbelangt, so ist dies eine Maßnahme,die euch vorzulegen ist. Bei unterlassener oder fehlerhafter Beteiligung ist die getroffene Maßnahme unwirksam. Sollte die Beteiligung nicht gewährleistet sein oder eine generelle Nichtbeteiligung des Lehrerrats durch die Schulleitung vorliegen, so wendet euch bitte an uns als Personalrat oder an die Dienststelle Dezernat 47 Personal- und Stellenplanangelegenheiten.
Mitbestimmungsverfahren
Das Mitbestimmungsverfahren erfolgt nach folgendem Muster und es ist zu beachten, dass eine Fristverstreichung durch den Lehrerrat gleichbedeutend mit einer Zustimmung ist.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben als LR müssen sächliche als auch organisatorische Aspekte umgesetzt werden. Die Schulleitung sorgt für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit. Im einzelnen sollen folgende Punkte umgesetzt werden (nach § 62 Abs 10 SchulG & Beilage Schule NRW August 2013):
Büromaterial (Aktenordner, Kopierkontingent, Papier u.ä.),
einen abschließbaren Schrank mit eigenem Schlüssel,
einen Handapparat (Kommentierte Fassungen: LPVG, TV-L, Handbuch für Beamte, SchulG, ADO)
einen Raum für vertrauliche Gespräche und Telefonate
nach AVO-RL zu § 93 SchulG dort § 2 Abs 5
Anrechnungsstunden
und nach Beilage Schule NRW August 2013
die Blockung einer gemeinsamen freien Stunde für alle Lehrerratsmitglieder
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit findet mindestens einmal pro Halbjahr eine gemeinschaftliche Besprechung statt. Die Teilnahme aller Lehrerratsmitglieder ist sicherzustellen. Grundlage sind folgende Paragraphen des Schulgesetzes: § 69 Abs.4 in Verbindung mit LPVG §§ 63, 85 Abs. 4 und SchulG § 69 Abs. 2
Vorhersehbare Mehrarbeit z. B. dann besteht, wenn Personalunterdeckung, Stellenbesetzungssperren oder die Nichterfüllung des Unterrichtsbedarfs mit den planmäßig vorhandenen Lehrkräften vorliegt. Ebenso vorhersehbare Mehrarbeit fällt an, wenn längerfristige Erkrankungen, Schwangerschaften, Freistellungen etc. gegeben sind. Unvorhersehbarkeit liegt nur dann vor, wenn plötzlich und nicht kalkulierbar zusätzlicher Arbeitskräftebedarf entsteht, der aus zwingenden dienstlichen Gründen abgedeckt werden muss. In diesen Fällen ist gemäß § 72 Abs. 4 S.1 Nr. 2 LPVG bei Angelegenheiten der voraussehbaren Mehrarbeit im Sinne der Mitbestimmung zu beteiligen. Nicht jeder Unterrichtsausfall stellt dabei einen zwingenden dienstlichen Grund dar.
Gemäß SchulG § 59 Abs. 6 ist bei Angelegenheiten der Fortbildung und der Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs-veranstaltungen im Sinne der Mitbestimmung zu beteiligen. Die Lehrerkonferenz entscheidet laut SchulG § 68 Abs. 3 über die Grundsätze für die Lehrerfortbildung. Der Lehrerrat muss dies Entscheidungen überwachen.
Um die Beratungsfunktion laut SchulG § 69 als Lehrerrat wahrnehmen zu können, benötigt der LR eine Erläuterung der Errechnung und Verteilung der Anrechnungsstunden nach AVO-RL § 93 Abs. 2 SchulG insbesondere § 2 Abs. 5 unter Berechnung der Lehrerstellen nach § 7 Abs. 1 und 2 plus Ganztagszuschlag § 9 Abs 1 und 2. Über die Grundsätze der Verteilung dieser Stunden entscheidet alleine die Lehrerkonferez.