Freistellung und Beurlaubung

Grundlage für jedweder Freistellung und Beurlaubung (von Eltern- und Pflegezeiten bis hin zu Sonderbeurlaubungen) ist die Freistellungs- und Urlaubsordnung des Landes NRW.

Merkblatt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis über Beurlaubungen (ohne Elternzeit und Sonderurlaub aus wichtigem Grund) der BR Köln: 

1 Beurlaubung ohne Dienstbezüge 1.1 Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen nach § 64 Landesbeamtengesetz (LBG) Lehrkräften, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige angehörige Person tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub (bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung) zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Urlaub für den beantragten Zeitraum zu gewähren.Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen kann nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 1.2 Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach §70 Abs.1 Nr. 1 LBG Eine solche Beurlaubung kann auf Antrag, solange wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht, bis zur Dauer von sechs Jahren bewilligt werden, wenn dienstlicheBelange nicht entgegenstehen. Aufgrund des derzeitigen personellen Engpasses im gesamten Schulbereich ist eine Genehmigung jedoch zurzeit der Ausnahmefall und bedarf triftiger Gründe. 2 Allgemeine Hinweise Die Beurlaubung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Beginn zu stellen. Der Beginn einer Beurlaubung aus familiären Gründen ist der 01.02. oder 01.08. eines Schuljahres, sowie direkt im Anschluss an eine Mutterschutzfrist und/oder Elternzeit. Der Beginn einer Beurlaubung aus sonstigen wichtigen Gründen ist grundsätzlich der 01.08. eines Schuljahres. Das Ende der Beurlaubung ist grundsätzlich der letzte Tag der Sommerferien oder der 31.01. eines jeden Jahres. Aus organisatorischen und haushaltsrechtlichen Gründen (z. B. wegen der Beschäftigung einer Aushilfskraft) muss die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge kalendermäßig festgelegt werden. Für die Rückkehr aus der Beurlaubung in den Schuldienst verweise ich auf www.oliver.nrw.de. Allen Rückkehrern, deren Beurlaubung endet, wird im Rahmen des Versetzungsverfahrens ein Dienstort zugewiesen. Die Versetzungen werden jeweils zum individuellen Ende der Elternzeit oder der sonstigen Beurlaubung durchgeführt. Im Rückkehrverfahren gibt es jährlich zwei Versetzungsverfahren. Aus organisatori- schen Gründen wird Ihr Antrag automatisch dem für Sie maßgeblichen Verset- zungsverfahren (01.02. oder 01.08.) zugeordnet. Diese Zuordnung ist unabhängig von Ihremindividuellen Rückkehrdatum; es ist also nicht erforderlich, die Beurlau- bung zum 01.2. oder 01.08. zu beenden. Personen, die vom 01.12. bis 31.05. zurückkehren stellen einen Antrag zum Versetzungsverfahren 01.02. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am 15.07. des Vorjahres. Personen, die im Zeitraum vom 01.06. bis 30.11. zurückkehren, stellen einen Antrag zum Versetzungsverfahren 01.08. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am 15.12. des Vorjahres Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt sind, kehren grundsätzlich an die bis- herige Schule zurück; das Stellen eines Rückkehrantrags ist nicht erforderlich. Der Rückkehrantrag ist in ausgedruckter Form innerhalb von sieben Kalendertagen bei IhrerSchulleitung einzureichen (es zählt das Datum des Posteingangs). Nur dann wird die Antragsfrist gewahrt. Achtung: Sofern Sie beabsichtigen, Ihre Beurlaubung vorzeitig zu beenden, ist eine Genehmigung durch Ihre Personalgruppe erforderlich. Der Versetzungsantrag er- setzt den entsprechenden Antrag nicht. Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs soll von der Bezirksregierung zugelassen werden, wenn wegen zwingender persönlicher Belange der Lehrkraft die Fortsetzung einer Beurlaubung nicht zumutbar ist (konkrete und nachvollziehbare Begründung erforderlich!) und dienstliche Belange (z.B. freie Planstellenanteile) nicht entgegenstehen. Wird eine Lehrerin vor Beginn oder während der Laufzeit eines antragsgemäß bewilligten Urlaubes schwanger, führt dies grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Beendigung der bewilligten Beurlaubung. Während einer Beurlaubung ist aber die Inanspruchnahme von Elternzeit–ohne diesen auf die Höchstdauer der Beurlaubung anzurechnen–möglich. Der Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen für Beurlaubung ist unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen. 3 Nebentätigkeiten Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Bei einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist während des Freistellungszeitraumes dieAusübung vergüteter genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Genehmigungsfreie entgeltliche Nebentätigkeiten dürfen nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie diese bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. 4 Kombinationen Gemäß §64 Abs. 3 Satz 1 LBG und können Beurlaubungen nach § 64 Abs. 1 (Urlaub aus familiären Gründen) und § 70 Abs. 1 LBG (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) nacheinander in Anspruch genommen werden. Die Beurlaubung darf die Dauer von insgesamt 15 Jahrennicht überschreiten. 5 Beihilfeanspruch Während einer Beurlaubung nach § 70 LBG besteht kein Beihilfeanspruch. Während einer Beurlaubung nach § 71 LBG besteht gemäß § 71 Abs. 3 LBG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen (Ausnahmen: die Lehrkraft wird bei anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig oder hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). 6 Besonderheiten bei Altersbeurlaubung nach § 70 Abs.1 Nr. 2LBG Im Grund-, Haupt-, Real-und Sonderschulbereich kann aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 01.08. eine Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt werden, solange wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG: Urlaub nach Absatz 1 (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 64Absatz 1 (Urlaub aus familiären Gründen) die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. § 70 Abs. 4 LBG: Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 (Altersbeurlaubung) kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung. 7 Wie wirken sich Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf das Beamtenverhältnis aus? Beurlaubungszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit, eine Teil- zeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ent- sprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) können Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt (d.h. Beurlaubung ohne Dienstbezüge) den Stufenaufstieg verzögern, soweit in § 30 Absatz 2 LBesG nichts anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet wurde. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teilruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Die bei Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung eintretenden sonstigen Rechtsfolgen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ergeben sich aus dem Gemeinsamen Runderlass des Innen-und des Finanzministeriums vom 31.1.2004 (SMBl.NRW 203033).

 

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Personalrat für Gesamt-, Sekundar- 

und Primus-Schulen 

bei der Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2-8 50667 Köln

 

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