1. Allgemeines zur Elternzeit

Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Verbamtete haben das Recht, für jedes Kind bis zu 36 Monaten Elternzeit zu beantragen. Um diese Zeit vollständig zu nutzen, muss sie jedoch bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen worden sein.

Der rechtliche Rahmen wird für Tarifbeschäftigte im §15 Abs. 1 BEEG (Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz), für Beamt:innen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) geregelt.

Während dieser Freistellung erfolgt keine Lohnfortzahlung. Es ist aber möglich, für eine Zeit von 12 bis zu 28 Monaten Elterngeld zu beziehen (siehe unten). Es ist möglich, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden (30 Stunden bei Kindern, die vor dem 31.08.2021 geboren wurden) wöchentlich einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen (siehe unten).

Stand 04/2025

2.1 Wer kann Elternzeit nehmen?
Anspruch auf Elternzeit können alle nehmen, die Eltern sind oder das Sorgerecht übernommen haben (auch bei Pflege- und Adoptivkindern). Auch Großeltern und andere Personen können Elternzeit für die Erziehung beantragen, es gelten folgende drei Voraussetzungen:
1. Das Kind lebt mit den jeweiligen Personen im gleichen Haushalt.
2. Die Eltern des Kindes sind minderjährig oder befinden sich in einer Ausbildung, deren Beginn vor dem 18. Lebensjahr begann.
3. Beide leiblichen Elternteile nehmen keine Elternzeit.
2.2 Wer kann keine Elternzeit nehmen?
Elternzeit ist an das Arbeitnehmerverhältnis gebunden. Selbstständig arbeitende Personen, Student:innen, Teilnehmende am FSJ, FÖJ oder am BFD können keine Elternzeit beantragen.  Dies bedeutet jedoch nicht, dass o.g. Personen nicht Zeit für die Familie nehmen können.

 

Mutterschutz ist nicht gleich Elternzeit, sondern ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter!
In den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin besteht für werdende Mütter ein relatives Beschäftigungsverbot. In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In Bezug auf den Mutterschutz sind folgende Regelungen wichtig:

1. Werdende Mütter können auf eigenen Antrag hin in der Mutterschutzfrist vor der Geburt (6 Wochen) weiter arbeiten (= relatives Beschäftigungsverbot). Den Antrag können sie jederzeit fristlos widerrufen. In der Mutterschutzfrist nach der Geburt gilt grundsätzlich und ausdrücklich ein Beschäftigungsverbot, der nicht auf eigenen Antrag hin aufgehoben werden kann (= absolutes Beschäftigungsverbot).

2. Mütter können Elternzeit erst nach Ende der Mutterschutzfrist nehmen. Der Antrag muss mind. sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden (siehe unten). Geht die Mutterschutzfrist nahtlos in die Elternzeit über, wird sie mit der Elternzeit verrechnet.

3. Bei einer Einzelgeburt ist der Mutterschutz insgesamt 14 Wochen lang (= sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt).

4. Bei einer Mehrlingsgeburt und medizinischen Frühgeburten (= unter 2500 g Geburtsgewicht und mind. 5 Wochen zu früh) verlängert sich die Mutterschutzfrist um weitere vier Wochen auf 18 Wochen (= sechs vor der Geburt und zwölf nach der Geburt).

5. Sollte es zu einer verfrühten Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) kommen, wird der Teil der Mutterschutzfrist, der vor der Geburt nicht wahrgenommen werden konnte, in die Mutterschutzfrist nach der Geburt übertragen.

6. Spätere Geburten (nach dem errechneten Geburtstermin) haben keinen Einfluss auf die Dauer der Mutterschutzfrist nach der Geburt.

7. Während des Mutterschutzes erhalten Beamtinnen ihre reguläre Besoldung (= Lohnfortzahlung) und Tarifbeschäftigte Mutterschaftsgeld (max. 13€ pro Tag von der Krankenkasse + Aufstockung des Arbeitgebers). Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

 3.1 Dauer, Aufteilung, Unterbrechung der Elternzeit (ggf. Beurlaubung)

Insgesamt können sowohl Mütter als auch Väter bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind nehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die komplette Dauer zu nutzten. Wie viele von den 36 Monaten genutzt werden und wer diese wann in Anspruch nimmt, entscheiden die Eltern. Elternzeit kann von beiden Erziehungsberechtigten gleichzeitig genommen werden. Dabei sind unterschiedliche Aufteilungsmodelle möglich, innerhalb dieser Modelle sind auch Verlängerungen der Elternzeit möglich. Dabei kann die Elternzeit als Ganzes, aber auch in zwei und sogar drei Teilen genommen werden.

Beispiel:  

Teil 1 → 1. – 12. Monat von Geburt bis zum Tag vor dem 1. Geburtstag
Teil 2  → 13. – 24. Monat vom 4. Geburtstag bis zum Tag vor dem 5. Geburtstag
Teil 3  → 25. – 36. Monat vom 6. Geburtstag bis zum Tag vor dem 7. Geburtstag 

ACHTUNG!!! Wird die Elternzeit als Ganzes genommen oder auf zwei Zeiträume aufgeteilt, steht einer Genehmigung nichts im Wege. Bei einer Dreiteilung der Elternzeit kann aufgrund dringender betrieblicher Umstände der dritte Antrag abgelehnt werden. Dies gilt vor allem in Zeiten des Lehrermangels.

3.1.1 Die Aufteilung in verschiedenen Modellen

Die Elternzeit kann komplett am Stück genommen werden, d.h. die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Es ist aber möglich, bis zu 24 Monaten der Elternzeit in die Phase des Kindes vom 4. bis zum 8. Lebensjahr zu legen. Sollten die 36 Monate vollständig genutzt werden, müssen mind. 12 Monate auf die Lebensphase 0 bis 3 Jahre entfallen.

3.1.2 Verlängerung, Verkürzung und Unterbrechung der Elternzeit

Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich. Hierfür ist es notwendig, einen neuen Elternzeitantrag zu stellen. Bei der Antragstellung für Kinder bis zum 2. Lebensjahr gilt eine Antragsfrist von 7 Wochen, bei Kindern von 3. bis zum 8. Lebensjahr gilt eine längere Frist von 13 Wochen vor Beginn der (neu-)beantragten Elternzeit. Wird die Elternzeit ohne Unterbrechung verlängert, gilt die Verlängerung nicht als zweite Phase der Elternzeit.

Wir empfehlendeshalb zunächst den Zeitraum zu beantragen, der sicher gebraucht wird und dann ggf. zu verlängern.

Eine Verkürzung der Elternzeit gestaltet sich problematischer und wird in der Regel nur in Ausnahme- bzw. Härtefällen genehmigt.

Eine Unterbrechung der Elternzeit für den Zeitraum der Ferien ist nicht möglich, die Elternzeit kann aber unterbrochen werden, wenn es zu einer erneuten Schwangerschaft kommt. In diesem Fall beginnt der Mutterschutz (siehe oben) und die Lehrkraft hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Tarifbeschäftigte) bzw. Besoldung in Höhe des Beschäftigungsumfangs vor der Elternzeit.

3.1.3 Beurlaubung und Elternzeit

Als eine weitere Möglichkeit der Verlängerung einer Erziehungszeit, die über die maximale Dauer der Elternzeit (36 Monate pro Kind pro Elternteil) hinausgeht, gibt es für Beamt:innen die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, die bis zu drei Jahren gewährt werden kann. Es besteht die Option auf Verlängerung, wenn keine dienstlichen Gründe dagegensprechen. Die maximale Beurlaubung kann unter Umständen bis auf 15 Jahre ausgedehnt werden. (§ 64 LBG)

Die Beurlaubung kann im Falle einer erneuten Schwangerschaft nach Ablauf der Mutterschutzfristen durch eine Elternzeit unterbrochen werden. Auf Antrag kann dann das Ende der Beurlaubung um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.

Eine Beurlaubung beginnt zum 01.02. bzw. 01.08. und muss mindestens sechs Monate zuvor auf dem Dienstweg beantragt werden. Ihr Beginn darf nur dann zum anderen Datum sein, wenn die Beurlaubung direkt an die Mutterschaftsfrist bzw. die Elternzeit anschließt.

 

4.1 Fristen für die Antragstellung

Allgemein gilt für Kinder bis zum 2. Lebensjahr eine Antragsfrist von 7 Wochen, für Kinder vom 3. bis zum 8. Lebensjahr eine längere Frist von 13 Wochen vor Beginn der (neu-)beantragten bzw. verlängerten Elternzeit. Von diesen Regelungen kann Abstand genommen werden im Falle von Adoptionen bzw. der Aufnahme von Pflegekindern. Da es sich in diesen Fällen um Ad-hoc-Situationen handelt, können diese Fristen nicht eingehalten werden und müssen als Einzelfälle und Sonderfälle schnellstmöglich behandelt werden.

4.2 Zeitliche Einschränkungen für Beamte

Für verbeamtete Kolleg:innen gelten inHinblick auf die Zeiträume, in denen Elternzeit beginnen bzw. enden soll, Sonderregelungen, die in §11 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung aufgeführt werden. Sowohl im schulischen Bereich als auch an Hochschulen dürfen in der Wahl des Beginns bzw. des Endes einer Elternzeit weder Ferien noch vorlesungsfreie Zeiten ausgespart werden. Dies ist nur mit einer sachgerechten Begründung möglich, die zeigt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dabei gilt die Ferienregelung, die besagt, dass Beginn und Ende der Elternzeit im Abstand zu den Ferien liegen müssen, der der Länge der Ferien entspricht.

Die Elternzeit darf nicht unmittelbar vor Ferien enden und unmittelbar nach den Ferien beginnen. Das bedeutet für die Sommerferien ein Abstand von jeweils sechs Wochen und für „kleine“ Ferien (Herbst, Weihnachten und Ostern) jeweils zwei Wochen.

Ausnahmen sind möglich in folgenden Fällen:

1. Die Geburt als Punktlandung

Die Geburt des Kindes erfolgt in unmittelbarer Nähe zu oder in den Ferien. In diesen Fällen darf der Vater direkt in die Elternzeit gehen. Die Mutter beginnt den zweiten Teil ihrer Mutterschutzfrist nach der Geburt und geht dann in die Elternzeit über.

2. Wechsel der Anspruchsberechtigten

Um einen nahtlosen Wechsel des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten, muss von der Ferienabstandsregelung abgesehen werden.

3. Von der Mutterschutzfrist in die Elternzeit

Die Ferienregelung gilt auch dann nicht, wenn der Beginn der Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließt.

4. „Ende gut, alles gut“

Liegt der Höchstanspruch auf Elternzeit bzw. Elterngeld in der Nähe der Ferienzeit oder in den Ferien selbst, kann von der Ferienabstandsregelung abgesehen werden.

5. Unverzichtbarkeit der Lehrperson

Ist eine Lehrperson zu Beginn der Unterrichtszeit bzw. in der Planungsphase davor unverzichtbar, kann das Ende der Elternzeit auch in der Ferienzeit liegen. Dies muss jedoch bereits in der Antragsstellung bekannt gegeben und durch die Schulleitung bestätigt werden.

6. Zwischen zwei Ferienzeiten zu geringer zeitlicher Abstand!

Ist der Zeitraum zwischen den Sommerferien und den darauffolgenden Herbstferien kürzer als die geforderte Sperrfrist, muss eine Sonderregelung gefunden werden. Eine grundsätzliche Verwehrung der Elternzeit ist in diesem Fall unzulässig!

7. Einzelfallprüfung

Eine Ausnahme wäre, wenn die KITA-Eingewöhnung zu Beginn des Schuljahres stattfinden muss, in diesem Fall müsste die Elternzeit im Anschluss an die unterrichtsfreie Zeit genehmigt werden.

Wichtig: Die Ferienabstandsregelungen gelten nicht für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Diese unterliegen einer ganz anderen Rechtsprechung und können die Wahl des Beginns und des Endes ihrer Elternzeit unabhängig von den Regelungen für Verbeamtete frei wählen.

Das Elterngeld ist grundsätzlich von der Elternzeit separat zu betrachten. Elternzeit und Elterngeld stehen nicht in einem direkten Zusammenhang miteinander. Denn während die Elternzeit max. 36 Monate beträgt, gestaltet sich die Bezugsdauer von Elterngeld anders. Die Höhe des gewährten Elterngeldes bezieht sich auf das Elternpaar, während bei der Elternzeit jedem Elternteil 36 Monate Elternzeit zustehen. Die Höhe des Elterngeldes und die Bezugsdauer wird durch den Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung beeinflusst, die die Eltern während der Elternzeit ausüben.

In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Bei Geburten nach dem 01. September 2021 gilt eine maximale Stundenzahl von 32 (Zeit-)Stunden. Bei Geburten vor dem 01. September 2021 gilt eine Deckelung von 30 (Zeit-)Stunden. Für die Lehrerwochenstunden (LWS) bedeutet das:

SchulformGeburt nach 9/21 max. LWSGeburt vor 9/21 max. LWS
Grundschule, Hauptschule, Realschule21,520
Förderschule, Schule für Kranke2120
Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Abendrealschule19,518
Abendgymnasium, (Weiterbildungs-)Kolleg, Studienkolleg1716

 

Gleichzeitig ist es möglich, während der Teilzeit in Elternzeit unterhälftig zu arbeiten, wobei hier ein Minimum von sechs LWS gilt. Es ist möglich, einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit an der Stammschule nachzugehen. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist ist auch eine Beschäftigung an einer anderen Schule im gleichen Kapitel möglich. In Ausnahmefällen wird auch eine Tätigkeit an einer anderen Schulform genehmigt.

Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auch auf die Höhe des Elterngelds aus. Hier kann es finanziell vorteilhaft sein, genau darüber nachzudenken, welche Aufteilung des Elterngeldes gewählt werden sollte (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus). Nähere Informationen dazu sollten aufgrund der Aktualität unbedingt in den dazugehörigen Elterngeldstellen erfragt werden. 

Der Personalrat kann und darf zu finanziellen Fragen keine adäquaten Auskünfte geben bzw. beraten.

Hinweis: Eine unterhälftige Beschäftigung in der Elternzeit ist für Beamt:innen nicht pensionswirksam. Für Tarifbeschäftigte wird diese auf die Rente anteilig angerechnet. Auch nach der Elternzeit dürfen Tarifbeschäftigte unterhälftig arbeiten. Verbeamtete Lehrkräfte müssen in einer Teilzeit mindestens die Hälfte der für die Schulform vorgesehenen Pflichtstundenzahl leisten. Zudem gibt es keinen generellen Anspruch auf freie Tage als Teilzeitkraft. Dies sollte jedoch im Teilzeitkonzept der jeweiligen Schule geregelt sein.

Lehrkräfte, die gesetzlich versichert sind, und andere pädagogische Mitarbeiter:innen im Landesdienst sind während der Elternzeit beitragsfrei über die gesetzliche Krankenversicherung weiter versichert.

Verbeamtete Lehrkräfte müssen ihre private Krankenversicherung weiterbezahlen, teils zu anderen Konditionen als im Dienst. Sie sind weiter beihilfeberechtigt. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Regelungen:

1. Ist die / der Ehepartner:in beihilfeberechtigt, so ist die in Elternzeit befindliche Lehrkraft „berücksichtigungsfähige:r Ehepartner:in“ und somit mit 70% beihilfeberechtigt. Die restlichen 30% müssen über die private Krankenversicherung abgedeckt werden.

2. Ist die  /der Ehepartner:in gesetzlich versichert, kann die Beamtin / der Beamte in Elternzeit nicht in die gesetzliche Versicherung des Ehepartners wechseln. Unter bestimmten Umständen gewährt das LBV auf Antrag einen Zuschuss von 31 Euro für die private Krankenversicherung. 
Hierfür dürfen die Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2025: 6.150,00 € monatlich) nicht überschreiten. In diesem Fall gilt jedoch:

→ Beamt:in mit einem Kind: 50 % Beihilfeberechtigung + 50 % PKV

→ Beamt:in mit zwei oder mehr Kindern: 70 % Beihilfeberechtigung + 30 % PKV

Zusätzlich dazu können verbeamtete Lehrkräfte einen Säuglingszuschlag in Höhe von 170 € als Einmalzahlung für die Erstausstattung bei der Beihilfe im Langantrag beantragen.

Lehrkräfte, deren Elternzeit weniger oder genau ein Jahr dauert, kehren ohne einen gesonderten Antrag an den bisherigen Dienstort zurück. Auch die Rückkehrer:innen, die in der Elternzeit Elterngeld / Elterngeld Plus beziehen, können nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes von einem Jahr oder mehr auf Wunsch an die bisherige Schule zurückkehren. 

Rückkehrer:innen, die acht oder mehr Monate in Elternzeit waren, können auf Antrag auch bezirksübergreifend wohnortnah eingesetzt werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte in der Probezeit. Für die Berechnung der Fristen zählen die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt (Mutterschutzfrist). Diese Frist kann jedoch auf Wunsch der Lehrkraft ausgenommen werden. So kann die Lehrkraft auch nach 12 Monaten und 8 Wochen an die Stammschule zurückkehren, ohne den Rückkehrantrag stellen zu müssen. Bezieht die Lehrkraft Elterngeld Plus, so erstreckt sich diese Regelung auf die Bezugsdauer.

Eine Versetzung während einer laufenden Elternzeit wird grundsätzlich nicht gewährt.

LAAs haben Anspruch auf Elternzeit, die sowohl von beiden Elternteilen wie auch von jedem einzeln genommen werden kann. Während dieser Zeit ruht die Ausbildung, die Elternzeit wird nicht auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Nach Beendigung der Elternzeit sollte die Ausbildung so wieder aufgenommen werden, dass keine Benachteiligungen durch Lücken entstehen.

Fällt die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im Sinne der Kontinuität auf einen ungünstigen Zeitpunkt, kann eine Verschiebung der Wiederaufnahme beantragt werden, jedoch nicht um mehr als neun Monate. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beendigung der Elternzeit gestellt werden, gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurlaubung ohne Anwärterbezüge für die Übergangszeit bis zur Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes.  

Sollte der Beginn der Elternzeit nach der Meldung zur Prüfung (UPP) beginnen, wird das Prüfungsverfahren ruhend gestellt. Prüfungsrelevante Leistungen dürfen weder während der Elternzeit noch einer möglichen Beurlaubung danach geleistet werden. Über jede Entscheidung zur Elternzeit oder einer Beurlaubung muss das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Form einer Entscheidungsdurchschrift informiert werden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Teilzeit aus familienpolitischen Gründen für das Referendariat ist die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen nahen Person (Angehörige).

Das Modell der Teilzeit im Referendariat entspricht 75% der regulären Arbeitszeit und verlängert die Ausbildung von 18 auf 24 Monate. Die Unterrichtverpflichtung verlängert sich von sechs auf acht Quartale und der selbstständige Unterricht von vier auf sechs Quartale.

Sowohl Bezüge als auch vermögenswirksame Leistungen und Familienzuschläge werden während dieser Zeit anteilig gezahlt. Die Beihilfe wird ungekürzt über die gesamte Zeit von 24 Monaten geleistet.

Die Ausbildung am ZfSL ändert sich kaum. In den ersten drei Halbjahren gilt die gewohnte Struktur von durchschnittlich sieben LWS, im vierten Halbjahr findet überwiegend eine Begleitung in Form von personenorientierter Beratung oder auch Unterrichtsbesuchen statt.

Die Ausbildung an der Schule findet in den ersten drei Halbjahren mit durchschnittlich neun LWS, im vierten Halbjahr mit 15 LWS statt. Der selbstständige Unterricht umfasst in drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs LWS.

 

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