Informationen und Hilfen rund um das Thema "Schwerbehinderung"
Die SBV im Regierungsbezirk Behinderung & Nachweise Anerkennungsverfahren Nachteilsausgleiche Prävention Integration
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) für den Bereich Gesamt- und Sekundarschule sowie PRIMUS-Schule im Regierungsbezirk Köln führt als ihre gewählten Vertreter:
Patrick Haas (Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule Köln):
Bezirksvertrauensperson
Petra May (Willy-Brandt-Gesamtschule Kerpen):
Erste Stellvertreterin
Yurdanur Karakas (Katharina-Henoth-Gesamtschule Köln):
Zweite Stellvertreterin
Martina Klonus (Trude-Herr-Gesamtschule Köln):
Dritte Stellvertreterin
Die SBV…
- unterstützt Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder bei Gleichstellungsanträgen,
- informiert Beschäftigte über die Inanspruchnahme möglicher Nachteilsausgleiche sowie deren Voraussetzungen,
- begleitet Beschäftigte ab einem Grad der Behinderung von 30 zu Teilhabegesprächen und BEM-Gesprächen,
- überwacht die Einhaltung aller bestehenden Bestimmungen bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten,
- leitet an zu präventiven Maßnahmen (z.B. solchen der Arbeitsplatzgestaltung),
- vertritt schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte gegenüber der Dienststelle bei beabsichtigter amtsärztlicher oder arbeitsmedizinischer Untersuchung und vieles mehr…
Kontakt Bezirksvertrauensperson
Tel (d): 0221 / 147-3639
Mail (d):
Tel (p): 0228 / 92964047
Mail (p):
Büro: 50667 Köln, Zeughausstr. 2-10, K21
Kontakt Erste Stellvertreterin
Tel (p): 01747207032
Mail (p):
Kontakt Zweite Stellvertreterin
Mail (p):
Kontakt Dritte Stellvertreterin
Mail (p):
Behinderung/ Schwerbehinderung/ Berechtigungsnachweis
Menschen sind laut § 2 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen, die schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinne des SGB IX sind, bilden einen geschützten Personenkreis. Erklärtes Ziel des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern und damit Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen effektiv entgegenzuwirken. Wesentliche Bestimmungen des SGB IX und auch der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum SGB IX (kurz: Richtlinie) dienen der Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse. Sie setzen Maßstäbe für die Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen im Arbeitsleben.
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Menschen mit einem GdB von 30 und 40 haben die Möglichkeit, zusätzlich eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu erwirken. (Menschen mit einem GdB unter 50 ist unabhängig von einer Gleichstellung die Möglichkeit gegeben, mithilfe eines Folgeantrags die Anerkennung als Schwerbehinderte zu erwirken.)
Eine Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen setzt die Bekanntgabe des GdB über den Dienstweg (die Schulleitung) mit der Weiterleitung an die Bezirksregierung voraus. Eine Kopie des Versorgungsbescheids kann eingereicht, medizinische Daten sollten aber geschwärzt werden: Es geht allein um die Bekanntgabe des Status´! Schwerbehinderte können (außerdem) eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises einreichen. Ihre Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) können sie nur über die Bekanntgabe ihres Status´ als Schwerbehinderte beziehen! (siehe auch Punkt: Nachteilsausgleiche – Stundenreduzierung). Antragsteller*innen ist es möglich, die Dienststelle über ihren Antrag auf Schwerbehinderung mittels einer Antragseingangsbescheinigung (ebenfalls über den Dienstweg) zu informieren.
Maßnahmen, die auf Nachteilsausgleiche abzielen, folgen nicht dem Gedanken der Begünstigung bzw. Vorteilnahme (siehe auch Punkt: Integrationsvereinbarung). Es werden Ausgleiche für behinderungsbedingte Erschwernisse bereitgestellt bzw. vereinbart.
Ansprüche auf Nachteilsausgleiche haben Schwerbehinderte (GdB ≥ 50) und Gleichgestellte (GdB 30 oder 40 mit zusätzlicher Gleichstellung), laut Integrationsvereinbarung der Bezirksregierung Köln auch Beschäftigte mit einem GdB 30 oder 40 ohne Gleichstellung. Zudem können Antragsteller*innen Nachteilsausgleiche erwirken. Für die Inanspruchnahme der Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) wegen Schwerbehinderung bedarf es einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50 (siehe Tabelle Nachteilsausgleiche – Stundenreduzierung). Gleichgestellte beziehen keine Pflichtstundenermäßigung.
Anerkennungsverfahren
Erstantrag
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Anstelle der Versorgungsämter sind ab dem 1. Januar 2008 die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständig. Bei diesen, den Sozialämtern der Gemeinden oder der größeren Städte, gibt es Antragsformulare zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.
Der Antrag kann auch online gestellt werden. Unter Schwerbehindertenrecht/ Antrag stellen hält die Bezirksregierung Münster alle notwendigen Informationen bereit. Der Handapparat Behinderung und Ausweis des Landschaftsverbands Rheinland gibt umfangreiche Hilfestellungen.
Der Antrag sollte alle gesundheitlichen Einschränkungen, die Behinderungen darstellen, aufzeigen. Mitunter kann es wichtig sein, in einer Anlage die Auswirkungen der Beeinträchtigungen – im Alltag und Berufsleben, in der Freizeit und bei sozialen Kontakten – zu erläutern.
Die Unterstützung seitens der eigenen Ärzte bzw. Fachärzte sollte im Vorfeld sichergestellt sein, Diagnosen dem neuesten Stand krankheitsbezogener Einschränkungen bzw. Erschwernissen entsprechen. Sollten die selbst eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichen, fordert die Feststellungsbehörde bei den angegebenen Ärzten weitere Unterlagen an. Hilfreich ist, sich hinsichtlich bestehender Unterlagen zuvor zu vergewissern.
Zur Feststellung des GdB zieht die Behörde eine Bewertungstabelle heran: die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Versorgungsmedizinischer Verordnung (VersMedV).
Widerspruch/ Klage
Gegen den Feststellungsbescheid mit GdB X kann innerhalb eines Monats formlos Widerspruch einlegt werden. Vor der Formulierung des Widerspruchs bzw. der Widerspruchsbegründung sollte Akteneinsicht in die Gutachten, die Grundlage des Bescheids sind, und die versorgungsärztliche Stellungnahme beantragt werden. Die Akteneinsicht erfolgt über die Zusendung von Kopien.
Die Widerspruchsbegründung richtet sich nach angenommenen bzw. nachweisbaren Versäumnissen in der Bewertung des Gesamt-GdB.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, leitet die Ausstellungsbehörde den Widerspruch an die zuständige Fachaufsicht in Münster weiter. Erkennt die Fachaufsicht den Widerspruch nur zum Teil oder gar nicht an, ist eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich. Ein Fachanwalt, der auf das Schwerbehindertenrecht spezialisiert ist, sollte hinzugezogen werden. Auch Gewerkschaften und Verbände helfen weiter.
Verschlechterung
Ein Folgeantrag, auch Verschlechterungsantrag genannt, kann gestellt werden, wenn sich gesundheitsbezogene Verhältnisse seit der letzten Feststellung des GdB wesentlich zum Schlechteren hingewendet haben.
Der Folgeantrag wird mit dem Formular des Erstantrags gestellt, der Folgeantrag als Folgeantrag in einer Rubrik zu Anfang des Antrags eigens gekennzeichnet.
Achtung: Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.B., wenn sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellenden verbessert hat. Insofern ist der Gedanke an einen Folgeantrag auf seine Sinnhaftigkeit hin im Vorfeld zu befragen.
Gleichstellung
Beschäftigte mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen.
Die Agentur für Arbeit spricht eine Gleichstellung aus, wenn die betreffende Person ohne eine Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder aber den bereits bestehenden nicht erhalten kann.
Dabei ist die Kausalität der Behinderung für das Nicht-Erlangen oder Nicht-Erhalteneines Arbeitsplatzes seitens des Antragstellenden zu begründen.
Bei Lehrkräften kann von einer Gefährdung ausgegangen werden, wenn sich z.B. die Arbeitsleistung durch eine Häufung von folgenden Verhaltensweisen verändert, wie…
- langsameres Arbeiten,
- schlechtere Arbeitsergebnisse,
- Unpünktlichkeit,
- Unkonzentriertheit,
- Ermüdungserscheinungen,
- häufige Fehlzeiten,
- Verhaltensauffälligkeiten,
- Gereiztheit,
- Häufung von Missverständnissen.
und der Arbeitgeber reagiert oder bereits reagiert hat, z.B. durch
- BEM-Angebot,
- Abmahnung,
- Einschaltung des Amtsarztes,
- Ablehnung von beantragten Fürsorgemaßnahmen,
- Verweigerung einer behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung,
- Versetzung oder Abordnung,
- Kündigungsandrohung,
- Kündigung.
Auch bei Beamten auf Lebenszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung ausgesprochen werden. Der Schutzzweck der Gleichstellung ist hier anders gelagert. Im Vordergrund der Gleichstellung steht die Wahrung von Rahmenbedingungen, die einer Gefährdung des Dienstverhältnisses durch eine frühzeitige Dienstunfähigkeit entgegenwirken.
Es empfiehlt sich, schon vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufzunehmen, damit diese zur Begründungsformulierung beraten kann.
Die Schwerbehindertenvertretung, der zuständige Personalrat und die Dienststelle werden von der Agentur für Arbeit jeweils um eine Stellungnahme gebeten. Der jeweilige Rücklaufbogen setzt das Einverständnis bei der Antragstellung voraus.
Lehramtsanwärter*innen mit einem GdB 30 oder 40 sollten drei bis sechs Monate vor Ende ihrer Ausbildungszeit bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um ihre Chancen auf eine Verbeamtung im Zuge eines Planstellenantritts zu erhöhen. Gleichgestellte müssen (wie Schwerbehinderte) lediglich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorzeigen. |
Nachteilsausgleiche
Stundenreduzierung
Die Pflichtstundenermäßigung (Grundermäßigung) für schwerbehinderte Lehrkräfte beruht auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Lehrkräfte für die Erteilung einer Unterrichtsstunde längere Zeit für die Vor- und Nachbereitung bedürfen. Durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl sollen die Betroffenen zeitlich nicht über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus durch Unterricht in Anspruch genommen werden.
In Abhängigkeit vom GdB und der individuellen Stundenzahl wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bei Bekanntgabe des Status´ als Schwerbehinderte(r) automatisch reduziert um die Unterrichtsstunden:
GdB |
Vollzeitbeschäftigung |
Teilzeitbeschäftigung mind. 75 % |
Teilzeitbeschäftigung mind. 50 % |
50 - 60 |
2 |
1 |
1 |
70 - 80 |
3 |
2 |
1,5 |
90 - 100 |
4 |
3 |
2 |
Achtung: Stellen Schwerbehinderte mit voller Stelle einen Teilzeitantrag von nicht mehr als 1 Stunde, bleibt die Pflichtstundenermäßigung unberührt (Unschädlichkeitsgrenze).
In besonderen Fällen kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl über die Regelermäßigung hinaus befristet ermäßigt werden, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erforderlich macht, um höchstens vier weitere Stunden. Die Anträge auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung sind sorgfältig zu begründen und auf dem Dienstweg einzureichen. Dabei sind die Erschwernisse beim Unterrichten (Fokus Antragsbegründung!) möglichst differenziert auszuführen.
Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Antragstellung.
Arbeitszeit und Pausen
Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
Bei Pausenaufsichten sind die Belange Schwerbehinderter und Gleichgestellter angemessen zu berücksichtigen. Je nach Art der Beeinträchtigung sollen Schwerbehinderte und Gleichgestellte von der Übernahme von Aufsichten entbunden werden.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind auf ihr Verlangen von jeglicher Mehrarbeit zu befreien. Nur nach Zustimmung sind sie zu Vertretungsunterricht (planbar oder adhoc) heranzuziehen.
Schwerbehinderte mit zusätzlicher Pflichtstundenermäßigung dürfen keine Mehrarbeit leisten.
(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)
Klassenfahrten
Auch Schulwanderungen und Schulfahrten sind schwerbehinderten sowie gleichgestellten Lehrkräften nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu übertragen. Ein weiterer Begleiter ist zulässig, auch wenn dies nach der Zahl der teilnehmenden Schüler*innen nicht notwendig erscheint.
(Quelle: Richtlinie zum SGB IX – für den Schulbereich in BASS)
Fortbildung, Abordnung, Versetzung
Schwerbehinderte und Gleichgestellte sind zu Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.
Ein Einsatz an mehreren Schulstandorten oder Dependancen soll vermieden werden.
Gegen ihren Willen können Schwerbehinderte und Gleichgestellte nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt werden; dem eigenen Versetzungsantrag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Dienstliche Beurteilung
Eine bevorstehende dienstliche Beurteilung muss der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gegeben werden. Sofern der/ die Schwerbehinderte oder Gleichgestellte dies wünscht, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Abnahmen der Leistungsnachweise teil.
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit (die geringere Quantität der Arbeitsleistung, die auf die Schwerbehinderung selbst zurückgeht) zu berücksichtigen. Sie darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
Gestaltung von Arbeitsplätzen
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz. Eine Arbeitsplatzgestaltung orientiert sich an behinderungsspezifischen Erfordernissen.
Zur Arbeitsplatzgestaltung gehören:
- bauliche Maßnahmen (zuständig: Integrationsamt der zuständigen Bezirksregierung),
- technische Arbeitshilfen (zuständig: Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf oder Integrationsamt bei größerem finanziellem Volumen),
- personelle Hilfestellungen (z.B. Arbeitsassistenz oder Kosten für Supervision; zuständig: Integrationsamt).
Bei Angestellten ist zu prüfen, ob der Reha-Träger die Kosten trägt.
Die Antragstellung zur Arbeitsplatzgestaltung erfolgt n der Regel gegenüber der Bezirksregierung (auf dem Dienstweg). Die Schwerbehindertenvertretung berät zur Frage einer möglichen Arbeitsplatzgestaltung.
Prävention
Arbeitsplatz in Gefahr
167 Abs.1 SGB IXdient vor allem der akut-notwendig gewordenen Hilfe und auch Prävention und bezieht sich auf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte. Beim „Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können“sieht der Präventionsgedanke des §167 Abs.1 die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung, der Personalvertretung sowie des Integrationsamts durch den Arbeitgeber vor, um alle Hilfsmöglichkeiten zu erörtern, mit denen konkrete Schwierigkeiten beseitigt werden können. Ziel ist es, solche Maßnahmen zu initiieren, die dazu führen, dass das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft weiter fortgeführt werden kann.
Zu den personenbedingten Schwierigkeiten können gehören: körperliche Beeinträchtigungen (z. B. eine Arthrose bei einem Sportlehrer), psychische Beeinträchtigungen (z. B. Burn-Out-Syndrom), Sinnesstörungen (Hör- oder Sehbehinderung), geistige Probleme (z.B. Konzentrations- oder Wortfindungsstörungen).
Verhaltensbedingte Schwierigkeiten treten zum Beispiel in Form von Arbeitsverweigerung auf (Weigerung der Teilnahme an Konferenzen oder Teambesprechungen, Verweigerung der Korrektur von Klassenarbeiten) oder Störung des Betriebsfriedens (aktive Beteiligung an Mobbing-Handlungen, sexistische/ rassistische Äußerungen etc.).
Betriebsbedingte Schwierigkeiten sind beispielsweise Folge einer Schadstoffbelastung des Gebäudes, einer nicht behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes oder stehen in einem Zusammenhang von Mängeln in der Schulorganisation (Stundenplangestaltung).
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Personalrat und – bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – der Schwerbehindertenvertretung bei Zustimmung und Beteiligung der/ des Betroffenen Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.Dieser Vorgang wird „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) genannt. Er ist im §167 Abs. 2 SGB IX dem Gesetz nach festgeschrieben.
Die Bezirksregierung schreibt die Betroffenen nach entsprechenden Krankheitszeiten mit einem Standardschreiben an und erläutert hierin das BEM-Verfahren. Sie lädt ein zum Gespräch. Im Schreiben erfolgt der Hinweis, dass die Teilnahme am BEM nur mit Zustimmung erfolgen kann. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch andere Personen, wie z.B. der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung, eine Person des eigenen Vertrauens, andere Unterstützungspersonen (wenn erforderlich: z.B. der Integrationsfachdienst) können am Gespräch teilnehmen. Das Gespräch kann auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Vom BEM unabhängig kann die amtsärztliche Untersuchung die Überprüfung der Dienstfähigkeit einleiten. Das ist meistens dann der Fall, wenn sich die arbeitsunfähigen Krankheitstage in einer Zeitspanne bewegen, die sechs Wochen überschreitet.
Das BEM-Gespräch findet in der Regel mit dem Schulleiter in der Schule statt. Auf eigenen Wunsch hin kann es jedoch auch in der Bezirksregierung geführt werden.
Nach dem Erhalt des Schreibens, über das auch die Schwerbehindertenvertretung informiert wird, sollte die/ der Betroffene Kontakt mit der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen: Gemeinsam kann überlegt werden, mit welchem Ziel das Gespräch geführt wird. Dabei kann auch geklärt werden, ob ein BEM-Gespräch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt sinnvoll erscheint. Erfahrungsgemäß führt eine gute Gesprächsvorbereitung zum Ziel einer möglichen Abhilfe von Erschwernissen, da akute Bedürfnislagen mithilfe von Überlegungen zu situationsangepassten Maßnahmen sehr viel konkreter in den Fokus von Erörterungen gerückt werden können.
Eine grundsätzliche Ablehnung des BEM-Gesprächs birgt das Risiko einer zügigen Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt.
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