Hier finden Sie ein Merkblatt der BR Köln sowie die Freistellungs- und Urlaubsverordnung des Landes NRW (Freistellung wegen Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeiten sowie Erholungs- und Sonderurlaub.

Merkblatt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis über Beurlaubungen (ohne Elternzeit und Sonderurlaub aus wichtigem Grund) der BR Köln

1Beurlaubung ohne Dienstbezüge

1.1 Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen
nach § 64 Landesbeamtengesetz (LBG)

Lehrkräften, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftige sonstige angehörige Person tatsächlich betreuen
oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub (bis zur Dauer von drei Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung) zu gewähren, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Urlaub
für den beantragten Zeitraum zu gewähren.Während einer Beurlaubung aus
familiären Gründen kann nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG Teilzeitbeschäftigung
mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


1.2 Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach §
70 Abs.1 Nr. 1 LBG

Eine solche Beurlaubung kann auf Antrag, solange wegen der
Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht, bis
zur Dauer von sechs Jahren bewilligt werden, wenn dienstlicheBelange nicht
entgegenstehen.

Aufgrund des derzeitigen personellen Engpasses im gesamten Schulbereich ist
eine Genehmigung jedoch zurzeit der Ausnahmefall und bedarf triftiger Gründe.


2Allgemeine Hinweise

Die Beurlaubung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf
Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Beginn zu stellen. Der Beginn einer
Beurlaubung aus familiären Gründen ist der 01.02. oder 01.08. eines Schuljahres,
sowie direkt im Anschluss an eine Mutterschutzfrist und/oder Elternzeit. Der Beginn
einer Beurlaubung aus sonstigen wichtigen Gründen ist grundsätzlich der 01.08.
eines Schuljahres.


Das Ende der Beurlaubung ist grundsätzlich der letzte Tag der Sommerferien oder
der 31.01. eines jeden Jahres. Aus organisatorischen und haushaltsrechtlichen
Gründen (z. B. wegen der Beschäftigung einer Aushilfskraft) muss die Dauer der
Beurlaubung ohne Bezüge kalendermäßig festgelegt werden.


Für die Rückkehr aus der Beurlaubung in den Schuldienst verweise ich auf
www.oliver.nrw.de. Allen Rückkehrern, deren Beurlaubung endet, wird im Rahmen
des Versetzungsverfahrens ein Dienstort zugewiesen.


Die Versetzungen werden jeweils zum individuellen Ende der Elternzeit oder der
sonstigen Beurlaubung durchgeführt.


Im Rückkehrverfahren gibt es jährlich zwei Versetzungsverfahren. Aus organisatori-
schen Gründen wird Ihr Antrag automatisch dem für Sie maßgeblichen Verset-
zungsverfahren (01.02. oder 01.08.) zugeordnet. Diese Zuordnung ist unabhängig
von Ihremindividuellen Rückkehrdatum; es ist also nicht erforderlich, die Beurlau-
bung zum 01.2. oder 01.08. zu beenden.


Personen, die vom 01.12. bis 31.05. zurückkehren stellen einen Antrag zum
Versetzungsverfahren 01.02. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am
15.07. des Vorjahres.

Personen, die im Zeitraum vom 01.06. bis 30.11. zurückkehren, stellen einen
Antrag zum Versetzungsverfahren 01.08. In diesem Verfahren endet die
Antragsfrist am 15.12. des Vorjahres


Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt sind, kehren grundsätzlich an die bis-
herige Schule zurück; das Stellen eines Rückkehrantrags ist nicht erforderlich.


Der Rückkehrantrag ist in ausgedruckter Form innerhalb von sieben Kalendertagen
bei IhrerSchulleitung einzureichen (es zählt das Datum des Posteingangs). Nur dann
wird die Antragsfrist gewahrt.

Achtung: Sofern Sie beabsichtigen, Ihre Beurlaubung vorzeitig zu beenden, ist eine
Genehmigung durch Ihre Personalgruppe erforderlich. Der Versetzungsantrag er-
setzt den entsprechenden Antrag nicht.


Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs soll von der Bezirksregierung zugelassen
werden, wenn wegen zwingender persönlicher Belange der Lehrkraft die Fortsetzung
einer Beurlaubung nicht zumutbar ist (konkrete und nachvollziehbare Begründung
erforderlich!) und dienstliche Belange (z.B. freie Planstellenanteile) nicht
entgegenstehen. Wird eine Lehrerin vor Beginn oder während der Laufzeit eines
antragsgemäß bewilligten Urlaubes schwanger, führt dies grundsätzlich nicht zur
vorzeitigen Beendigung der bewilligten Beurlaubung. Während einer Beurlaubung ist
aber die Inanspruchnahme von Elternzeitohne diesen auf die Höchstdauer der
Beurlaubung anzurechnenmöglich. Der Wegfall der
Genehmigungsvoraussetzungen für Beurlaubung ist unverzüglich auf dem
Dienstweg anzuzeigen.


3Nebentätigkeiten

Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen nur solche
Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht
zuwiderlaufen. Bei einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist
während des Freistellungszeitraumes dieAusübung vergüteter
genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Genehmigungsfreie
entgeltliche Nebentätigkeiten dürfen nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie diese
bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten.


4Kombinationen

Gemäß §64 Abs. 3 Satz 1 LBG und können Beurlaubungen nach § 64 Abs. 1
(Urlaub aus familiären Gründen) und § 70 Abs. 1 LBG (Urlaub aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen) nacheinander in Anspruch genommen werden. Die
Beurlaubung darf die Dauer von insgesamt 15 Jahrennicht überschreiten.


5Beihilfeanspruch

Während einer Beurlaubung nach § 70 LBG besteht kein Beihilfeanspruch. Während
einer Beurlaubung nach § 71 LBG besteht gemäß § 71 Abs. 3 LBG ein Anspruch auf
Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen (Ausnahmen: die Lehrkraft wird bei anderen Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig oder hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch).

6Besonderheiten bei Altersbeurlaubung nach § 70 Abs.1
Nr. 2LBG

Im Grund-, Haupt-, Real-und Sonderschulbereich kann aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum 01.08. eine Beurlaubung bis
zum Beginn des Ruhestandes bewilligt werden, solange wegen der

Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht.
§ 70 Abs. 3 Satz 1 LBG: Urlaub nach Absatz 1 (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen) darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 64Absatz 1 (Urlaub aus
familiären Gründen) die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

§ 70 Abs. 4 LBG: Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 (Altersbeurlaubung) kann bereits
nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 findet
Anwendung.


7Wie wirken sich Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
auf das Beamtenverhältnis aus?

Beurlaubungszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit, eine Teil-
zeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ent-
sprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Gemäß § 29
Abs. 3 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) können Zeiten ohne Anspruch auf
Grundgehalt (d.h. Beurlaubung ohne Dienstbezüge) den Stufenaufstieg verzögern,
soweit in § 30 Absatz 2 LBesG nichts anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine
ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet wurde. Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teilruhegehaltfähig, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Die bei
Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung eintretenden sonstigen Rechtsfolgen für
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ergeben sich aus dem Gemeinsamen Runderlass
des Innen-und des Finanzministeriums vom 31.1.2004 (SMBl.NRW 203033).